Einige Prüfungsämter argumentieren, sie verhielten sich gegen deutsche Rechtsprechung, wenn der Nachteilsausgleich bei AD(H)S und bei anderen psychischen Beeinträchtigung bewilligt werde, da sich diese Beeinträchtigung auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden und nicht lediglich auf die Darstellungsfähigkeit. So ähnlich hatte nach dem VG Würzburg u.a. im Juni 2021 das OVG Lüneburg entschieden.
Dabei lässt sich weder mit...
a) dem Fehlen einer solchen Prüfungserwartung in den Prüfungsordnungen
b) der Nicht-Beeinträchtigung von zu prüfenden Inhalten durch die nachteilsausgleichenden Maßnahmen
c) der Benachteiligung von einer großen Gruppen von Menschen mit Behinderung wider Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
d) der generellen Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs wie z.B. Schreibzeitverlängerung, auch für Blinde oder Hauterkrankte, deren Aufmerksamkeit ja auch beeinträchtigt ist
e) noch der gegebenen intellektuellen Fähigkeit, einen Sachverhalt zu strukturen und ein Problem wissenschaftlich zu lösen, wenn z.B. eine Zeitverlängerung gegeben ist,
...argumentieren.
Die Prüfungsämter befürchten dem gegenüber vor allem gegen deutsche Rechtsprechung zu handeln oder Überkompensation durch einen Nachteilsausgleich und damit die Benachteiligung von Studierenden ohne Nachteilsausgleich. In Anbetracht der guten Argumente a)-e) löst das auch wütende Anteile in mir aus, weil so ignorant gehandelt wird.
Unabhängig der hochkochenden Emotionen frage ich mich jedoch:
Gibt es inzwischen auch Urteile, die pro Nachteilsausgleich bei AD(H)S und Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit,... entschieden wurden?
Beste Grüße
Frieder Schumann
Servicezentrum Inklusion | Abteilung 21 | Universität zu Köln
E-Mail f.schumann@verw.uni-koeln.de