Wahrnehmung der Vertretung bei Verhinderung der ersten Stellvertretung durch die zweite Stellvertretung?

  • Vielen Dank für diese Frage, die gerade in der Urlaubszeit wichtig ist, denn es hier kann es leicht vorkommen, dass die Vertrauensperson im Urlaub ist und die erste Stellvertretung. Dann sind beide verhindert. Im BTHG ist in § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX die Vertretung bei Verhinderung verdeutlicht geworden. Wenn auch die erste Stellvertretung verhindert ist, wird sie von der stellvertretenden Person mit der zweithöchsten Stimmenzahl vertreten (Vertretungskette, dazu LPK-SGB IX/Düwell § 178 Rn. 24). Dies Beispiel zeigt, wie wichtig es bei den SBV-Wahlen im Herbst ist, dass wenigsten drei Personen bei der Stellvertreterwahl kandidieren und bei Friktionen nachrücken können.

    Der in der Frage genannte Beschluss des LAG Berlin war erfreulich, wurde allerdings 2004 vom BAG aufgehoben (BAG 7.4.2004 - 7 ABR 35/03). Das war bereits damals falsch und im BTHG ist das korrigiert worden. Es ging aber nicht um Vertretung, sondern um Heranziehung, also zusätzliche Kapazität für die SBV-Arbeit. Diese beschränkt sich seit 2016 nicht mehr auf die erste stellvertretende Person, aber nur in Betrieben mit mehr als 100 bzw. 200 schwerbehinderten Beschäftigten - § 178 Abs. 1 S. 5 SGB IX). Bei der nächsten Änderung des SGB IX sollte die Grenze von 100 für die Heranziehung deujtlich herabgesetzt werden.