Neue Wählerinnen oder Wähler haben sich gemeldet und die Wählerliste müsste noch kurzfristig ergänzt werden. Wie geht das?

  • Wie kann der Wahlvorstand reagieren, wenn sich kurzfristig noch Wahlberechtigte melden, die nicht auf der Wählerliste stehen?

    Dann muss der Wahlvorstand diese regelmäßig bis zum Tag vor der Wahl eintragen, wenn Nachweis im Original vorgelegt wird, da offensichtlich wahlberechtigt. Gilt in aller Regel auch für Leiharbeiter und abgeordnete sbM und zwar schon ab dem ersten Tag der Beschäftigung. Vergl. § 4 Absatz 3 Satz 2 SchwbVWO  Dieses steht jedoch nicht im Ermessen des Wahlvorstandes trotz des Wortes „kann“ in § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO, da „offenbare Unrichtigkeit“ im Sinne dieser Norm.


    Das akt. Wahlrecht laut § 177 Abs. 2 SGB IX hängt aber nicht etwa davon ab, wie lange Leiharbeiter eingesetzt werden sollen oder von Dauer der geplanten Abordnung entgegen einzelnen Fachkommentaren zum SGB IX bzw Broschüren zur SBV-Wahl. Es kommt demnach nicht darauf an, ob Abordnungen bspw. länger als neun oder zwölf Monate „verfügt“ sind für aktives SBV-Wahlrecht. So auch Prof. Düwell im DVfR-Wahlforum 2018 - da es eben keine solche „Mindestdauer“ im SGB IX gibt; a.A. noch BIH-Wahlbroschüre und offensichtlich veraltet zu Abordnungsfällen nach BPersVG a.F. auf Seite 67


    Gleichfalls falsch u.a. BIH-Broschüre ZB Info 1/2022 auf Seite 6, wonach schwerbehinderte Leiharbeitnehmer beim Entleiher nicht generell, sondern angeblich nur dann wahlberechtigt seien, wenn sie „länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden.“ Das ist viel zu eng für die SBV-Wahlen, da natürlich stets wahlberechtigt ab dem ersten Tag ihres Einsatzes nach dem klaren Wortlaut des § 177 Abs. 2 SGB IX.


    In jedem Fall ist ein (förmlicher) Mehrheitsbeschluss dieses Wahlvorstands jeweils zwingend erforderlich.

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