Meine heutige Antwort betrifft das Förmliche Wahlverfahren. Hier besteht ein Wahlvorstand und der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 6 der Wahlordnung verpflichtet, den Wahlvorstand zu unterstützen. Vor allem hat er die Unterlagen zur Aufstellung der Wählerliste zur Verfügung zu stellen, also die Liste aller Beschäftigten, die ihm mitgeteilt und nachgewiesen haben, dass sie schwerbehindert bzw. gleichgestellt sind. Diese Namen machen den Kern der Wahlberechtigten aus, die in die Wählerliste aufgenommen werden. Auch diejenigen, die schwerbehindert sind, aber dies dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt haben, können in die Wählerliste eingetragen werden. Dazu müssen sie die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung dem Wahlvorstand nachweisen.
Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand auch bei seiner Arbeit zu unterstützen. Er muss ihm, falls noch nicht vorhanden einen Text des SGB IX und der Wahlordnung zur Verfügung stellen und die Mitglieder des Wahlvorstands für ihre Tätigkeit und für eine Fortbildung freistellen, falls sie dies beantragen.