Wann und wie kann ich das vereinfachte Wahlverfahren in meinem Betrieb/meiner Dienststelle anwenden?

    • Offizieller Beitrag

    Wie verhält es sich mit dem vereinfachten Wahlverfahren? Wann ist eine Briefwahl möglich?

    Wann kommt das vereinfachte Wahlverfahren in Betracht? Was ist dabei zu beachten?

    Ist es wirklich eine Vereinfachung?


    (Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)

  • Wann kommt das vereinfachte Wahlverfahren in Betracht?

    Grundvoraussetzung für die Wahl zur SBV ist, dass es mindestens fünf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gibt, die dort nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.

    Anzuwenden ist das vereinfachte Wahlverfahren, wenn es im Betrieb/der Dienststelle weniger als 50 wahlberechtigte Beschäftigte gibt. Es gibt jedoch eine Ausnahme: auch wenn es im Betrieb weniger als 50 Wahlberechtigte gibt, findet das förmliche Wahlverfahren Anwendung, wenn der Betrieb/die Dienststelle aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Hiermit soll verhindert werden, dass Wahlberechtigte aus entfernungsbedingten Schwierigkeiten nicht an der Wahlversammlung und somit der Wahl im vereinfachten Verfahren teilnehmen können. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus 2004 (07.04.2004 – 7 ABR 42/03) bei Verkaufsstellen, die bis zu 60 km voneinander entfernt liegen und die eine zeitaufwendige persönliche Kontaktaufnahme der dort beschäftigten Wahlberechtigten erforderlich machten, solche Schwierigkeiten bejaht. Hier war dann das förmliche Wahlverfahren anzuwenden.


    Was ist dabei zu beachten?

    Zu beachten ist beim vereinfachten Verfahren, dass die Vorbereitung allein der amtierenden SBV obliegt, da es hier keinen Wahlvorstand gibt. Das ist oft eine herausfordernde Aufgabe. Insbesondere ist es wichtig, dass die amtierende SBV bereits mit interessierten Beschäftigten vor der Wahlversammlung ins Gespräch kommt, die sich eine Kandidatur oder die Übernahme einer Funktion (Wahlleitung, Hilfsperson) vorstellen können, denn letztendlich läuft die ganze Wahl innerhalb von 1,5-2h in einer Veranstaltung ab und muss gut vorbereitet sein: Wahlversammlung mit Bestimmung der Wahlleitung und Hilfsperson(en), Kandidat:innenfindung und -Vorstellung sowie im Anschluss die zwei Wahlen (Vertrauensperson und Stellvertretung) und die öffentliche Auszählung.


    Wann ist eine Briefwahl möglich?

    Die Briefwahl stellt eine Ausnahme vom Regelfall der persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal dar und ist grundsätzlich nur im förmlichen Verfahren möglich. Hier ist die individuelle und die allgemeine, vom Wahlvorstand angeordnete Briefwahl zu unterscheiden.


    Die individuelle Briefwahl kann bei Verhinderung am Wahltag beim Wahlvorstand angefordert werden. Der Grund der Verhinderung ist dabei unerheblich; zugunsten einer hohen Wahlbeteiligung sollte kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.

    Unabhängig von der individuellen Briefwahl kann der Wahlvorstand auch eine allgemeine schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall gibt es dann keine Abstimmung im Wahllokal; eine Wahl ist dann nur per Briefwahl möglich. Eine solche generelle Briefwahl halten wir nicht für sinnvoll. In bestimmten Fällen kann eine Briefwahl auch nur für räumlich weit entfernt liegende Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle bzw. eines Betriebs angeordnet werden – dies muss aber bereits deutlich im Wahlausschreiben kenntlich gemacht werden (vgl. Sachadae in: Düwell, Lehr- u. Praxiskommentar zum SGB IX, § 11 SchbVWO Rn. 14)


    Seit 2022 ist auch eine Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren möglich, wenn die Wahlversammlung mittels Telefon- und Videokonferenz stattfindet. Eine Wahl während einer digitalen oder Telefonkonferenz ist nicht möglich; es muss im Anschluss eine Briefwahl stattfinden. (§ 20 Abs. 5 SchwbVWO).

  • Einladung

    Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt üblicherweise die amtierende SBV (alternativ: drei Wahlberechtigte, der BR/PR oder (selten) das Integrationsamt) zur Wahlversammlung ein.


    Die Einladung zur Wahlversammlung ist an keine Form oder Frist gebunden. Sie muss aber rechtzeitig erfolgen und so bekannt gemacht werden, dass alle Wahlberechtigten teilnehmen können, sonst ist die Wahl u.U. nichtig. Je nach den betrieblichen Gegebenheiten empfiehlt sich die Bekanntmachung im Unternehmen als Aushang und / oder in digitaler Form per Email oder im Intranet. Es ist ratsam, auf möglichst vielen Wegen einzuladen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen. Es wird empfohlen, die Einladung spätestens drei Wochen vor dem Termin bekannt zu geben.


    Vorbereitung der Wahlversammlung

    Die Wahl muss barrierefrei durchgeführt werden. Dies ist wichtig für die Vorbereitung. In der Regel kennt die amtierende SBV die Wahlberechtigten so gut, dass sie die individuellen Erfordernisse im Blick hat und z.B. die Teilnahme von Gebärdensprachdolmetschern organisiert.

    Die Person, die zur Wahlversammlung einlädt, entscheidet ob diese in Präsenz oder, neu seit März im SGB IX geregelt, als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird. Wichtig ist, dass alle Personen an der Wahlversammlung teilnehmen können und weder bauliche (Präsenz) noch technische (digital) Hürden sie daran hindern.


    Sehr hilfreich ist, wenn die amtierende SBV eine Liste der Wahlberechtigten vorbereitet, damit geprüft werden kann, ob alle Anwesenden wahlberechtigt sind. Die Liste muss ggf. in der Wahlversammlung ergänzt werden, wenn eine Person, die nicht auf der Liste steht, ihre Schwerbehinderung oder Gleichstellung vor Ort nachweist.


    Die Person, die zur Wahlversammlung einlädt, organisiert die Vorbereitung von Kopiervorlagen für Stimmzettel, Wahlumschläge, einen verschließbaren Behälter für Stimmzettel (Wahlurne, verschließbar) und eine Wahlkabine (Stellwände, Nebenraum o.ä.).


    Durchführung der Wahlversammlung


    Erste Aufgabe der Wahlversammlung ist dann, die Wahlleitung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Diese leitet dann durch die Versammlung, bestimmt ggf. Wahlhelfer*innen (sinnvoll…), führt die Wahl durch, zählt öffentlich die Stimmen aus und teilt das Ergebnis dem Arbeitgeber und dem Betriebs-/Personalrat mit.

  • Sofern es schon eine gewählte SBV gibt, organisiert diese die bevorstehende Wahl und legt den Zeitraum für die Wahl fest. (Alle Fristen beachten)

    Darüber informiert sie den Arbeitgeber ( auch den BR wenn vorhanden)damit dieser die nötigen Räumlichkeiten und Materialien, Unterlagen zur Verfügung stellt und der SBV die nötige Unterstützung für die Durchführung der Wahl zusichert. Auch die Auswahl der Kandidatinnen sollte nicht dem Zufall überlassen werden und eine frühzeitige Ansprache von geeigneten Kandidatinnen ist sehr wichtig.

    Das gleiche gilt für einen Wahlleiter für die Wahlversammlung. Es ist von Vorteil wenn ich jemanden im Vorfeld anfrage, damit er sich schon auf den Wahlvorgang in der Wahlversammlung vorbereiten kann. Natürlich muss der Wahlleiter am Anfang der Wahlversammlung von den Wahlberechtigten bestätigt werden. Unterlagen für die Durchführung der Wahl gibt es in guter Form bei den Integrationsämtern (BIH), den Gewerkschaften oder im Internet. ZB. https://www.bih.de/integrationsaemter/sbv-wahl-2022/

  • Eine Einladung zur Wahlversammlung kann auch von Betriebsrat oder Personalrat erfolgen, wenn die Amtszeit der SBV erfolglos abgelaufen ist oder wenn es keine SBV gibt, obgleich wenigstens 5 schwerbehinderte Beschäftigte dem Betrieb angehören. Das ist weiterhin nicht selten. Es ist daher wichtig, dass Betriebs- oder Personalräte dieses Recht nach § 19 Abs. 2 der WO wahrnehmen; dieses Recht ist nicht an die Frist im Oktober/November gebunden. So können die "weißen Flecken" auf der SBV-Landkarte verkleinert werden.

  • Team

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