Wie viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vertrauenspersonen sollten gewählt werden? Wer legt diese Zahl fest?

  • Im vereinfachten Wahlverfahren beschließt die Wahlversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder der SBV gewählt werden. Es ist sinnvoll, sich dazu mit der amtierenden SBV auszutauschen, denn diese kann aus den vergangenen vier Jahren den Arbeitsaufwand und die erforderliche Zahl der Stellvertretungen meist gut einschätzen.


    Häufig scheiden im Laufe der Wahlperiode Stellvertretungen aus, so dass, wenn es denn Kandidat*innen gibt, bei der Anzahl der Stellvertretungen „mehr ist mehr“ ratsam ist.


    Obwohl der Arbeitgeber auf diese Entscheidung keinen Einfluss hat, ist es häufig ein wichtiger Hinweis für ihn, dass sich mit der Zahl der Stellvertretungen nicht die Zahl der Freistellungen erhöht, sondern die Arbeit der SBV lediglich auf mehr Schultern verteilt wird.

  • Richtiger Hinweis von Melanie, für das förmliche Verfahren ist zu empfehlen, mit dem AG im Vorfeld ebenfalls das Gespräch zu suchen und die Argumente für eine Zahl X zu erläutern.

    Neben der wiederkehrenden Vertretungsregelung für die Vertrauensperson sollte auch überlegt werden, Aufgabenbezogene Vertretungen einzurichten.

    Hierbei können im Rückblich auf Fehlverhalten des Arbeitgebers bezüglich der Informationspflicht bei Maßnahmen mit Schwerbehinderten eine Argumentation sein.

  • Der Wahlvorstand beschließt nach § 2 Abs. 4 der Wahlordnung die Zahl der stellvertretenden Mitglieder. Vor diesem Beschluss erörtert er diese Frage - in der Regel in getrennten Gesprächen mit der SBV, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber. Deren Meinung ist daher einzuholen, aber den Beschluss trifft allein der Wahlvorstand. Melanie Glücks hat schon darauf hingewiesen, wie wichtig für diese Entscheidung die bisherigen Erfahrungen sind. Die Amtszeit von 4 Jahren ist lang, Personen können ausscheiden, länger arbeitsunfähig sein und haben natürlich auch regelmäßig Urlaub. Nach den bisherigen Erfahrungen waren 2018 zu wenig Stellvertretende gewählt worden, so dass nicht in allen Betrieben die verbesserten Regelungen zur Heranziehung ( § 178 Abs. 1 S. 4 + 5) genutzt werden konnten. Das sollte 2022 korrigiert werden.

  • Das Verfahren wurde ja schon richtig von Wolfhard Kohte beschrieben. Aus betrieblicher Erfahrung ist es mir allerdings auch wichtig zu sagen, dass die Anzahl der Stellvertreter auch Realistisch sein muss. Dazu gehört, dass man sich sehr früh mit der kommenden Wahl auseinandersetzen sollte. Ich sage immer nach der Wahl ist vor der Wahl. Wir haben uns 2019 nach der Wahl 2018 mit der Wahl 2022 beschäftigt und in der vorherigen Periode haben wir es ähnlich gemacht. In großen Betrieben würde ich den Prozess immer moderieren lassen, da man selbst ja auch manchmal Betriebsblind wird. Wir haben uns in dem Prozess seit vielen Jahren von einem guten Freund aus unserer Gewerkschaft unterstützen lassen. Nur so hat man die Möglichkeit auch noch unterstützend, z.B mit Schulungen, auf die Vorbereitung der zukünftigen Stellvertreter einzuwirken. Seien wir doch mal ehrlich, am Ende kommt es doch auch sehr auf die Qualität der zu findenden und dann zu wählenden Stellvertreter an. Meine Erfahrung ist, wenn die Arbeitgeber merken das uns auch die Qualität unserer Arbeit im Auge liegt gibt es am Ende auch keine Diskussionen bei der Anzahl der Stellvertreter. Eine gute Vorbereitung der SBV zum Thema der Wahl ist schon die halbe Miete. Das ganze sollte auch sehr öffentlich und nicht in einem stillen Kämmerlein geschehen. Das wird am Ende jeder Beteiligte im Betrieb und der Wähler honorieren. Auch in kleinen Verwaltungen und Betrieben sollte man den Mut aufbringen sich Unterstützung bei der SBV Wahl zu suchen.

  • Es ist sinnvoll, sich dazu mit der amtierenden SBV auszutauschen, denn diese kann aus den vergangenen vier Jahren den Arbeitsaufwand und die erforderliche Zahl der Stellvertretungen meist gut einschätzen.

    Hilfreich u.U. auch, wenn SBV bzw Wahlvorstand bei „potentiellen“ Kandidaten unverbindlich „sondieren“, soweit nicht ohnehin bekannt, ob und ggf. wann evtl. vorzeitiges Ausscheiden geplant ist – bspw. wegen Altersteilzeit oder etwa vorgezogenem Ruhestand.

  • In der Mehrzahl der Betriebe wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Melanie Glücks hat dazu auf die Schlüsselrolle der Wahlversammlung verwiesen. Nur dort wird die Zahl der Stellvertreter bestimmt und am selben Tag findet auch die Wahl statt. Meistens dauert eine solche Versammlung nicht mehr als 2 Stunden, so dass alles gut vorbereitet werden muss, wie es Alfons Adam beschrieben hat. Es ist peinlich und schädlich, wenn erst mit großem Optimismus beschlossen wird, dass es 3 Stellvertreter geben soll - und danach kandidieren nur 2 Personen!

    Ich halte es für sinnvoll, wenn ca 4 Wochen vor der Wahlversammlung eine Schwerbehindertenversammlung nach § 178 Abs. 6 SGB IX stattfindet, in der die bisherige Vertrauensperson einen Rechenschaftsbericht gibt und danach das Verfahren in der Wahlversammlung beschrieben wird. Dann ist genügend Zeit, Kandidatinnen und Kandidaten zu finden; diese müssen auch nicht schwerbehindert sein. Anders als bei der BR-Wahl ist es bei der SBV-Wahl auch möglich, nur für die Stellvertreterposition zu kandidieren.

  • Sicher muss die Zahl der Stellvertretenden ausreichend sein. Das richtet sich nach Betriebsgröße und Anzahl der Schwerbehinderten und Gleichgestellten (häufig richtet es sich aber leider einfach nach der Anzahl der Interessierten - vllt. eine Frage der internen Öffentlichkeitsarbeit?). Für die Anzahl der Stellvertetenden ist aber nicht nur die reine Anzahl der Personen ausschlaggebend. Wichtig ist, die „richtigen“ Personen anzusprechen, zu motivieren und zu unterstützen. Das ist auch eine Aufgabe der EA und HA der Gewerkschaften. Welchen Nutzen ergibt es für die SBV, wenn möglichst viele Stellvertretende gewählt werden, es aber möglicherweise an Motivation und Durchhaltevermögen für die gesamte Amtszeit mangelt?


    Es ist m.E. wichtig, die motiviertesten und diejenigen Personen mit dem größten Willen zur Fortbildung zuvörderst zu wählen. Sicher ist das bei der geheimen Wahl nicht die leichteste Aufgabe. Die Wahl ist geheim und das ist gut so! Deswegen: vor der Wahl eine Versammlung einberufen, in der sich Kolleg_innen die Interesse an einer Kandidatur haben, vorstellen können, wäre eine Variante.


    Hilfreich wäre in diesem Zusammenhang, für die Zukunft die Wahlordnung dahingehend zu ändern, dass es für die ersten Positionen der Stellvertretenden ein gestuftes Wahlverfahren geben würde. Das würde zumindest die Möglichkeit etwas verbessern, die „richtigen“ Personen auf die ersten Stellvertretenden-Positionen zu bekommen. Es würde auch die große Bedeutung der Rolle der Stellvertretenden besser hervorheben. Diesen Vorschlag beinhaltet u.a. auch die Resolution der Teilnehmenden der SBV-Tagung in Berlin im Frühjahr 2022.

  • Ich habe noch eine Frage dazu:

    Unsere SBV ist langzeiterkrankt und wird voraussichtlich nicht bei der Wahl-Versammlung vor Ort sein können (vereinfachte Wahl).


    Die SBV geht in einem Jahr in Rente, ist schwerbehindert und ihr wird gerade der leidensgerechte AP verweigert. Sie möchte sich wieder aufstellen lassen, wohl auch aus den Gründen.


    Kann sie auch bei Abwesenheit gewählt werden? Ich denke, sie muss dann ja nur die Wahl annehmen nach Abstimmung (sofern sie wiedergewählt wurde), oder liege ich da falsch?

  • Die SBV HH hat eine wichtige praktische Frage gestellt. In der Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren ist auch eine Wahl in Abwesenheit möglich. In § 20 Abs. 2 S. der Wahlordnung wird nur verlangt, dass eine anwesende wahlberechtigte Person andere Personen zur Wahl vorschlägt; diese müssen daher nicht anwesend sein. Natürlich müssen sie die Wahl nach der Abstimmung annehmen. Sinnvoll ist es, wenn der Vorschlag sowohl für die Wahl ver Vertrauensperson als auchfür die Wahl der stellvertretenden Mitglieder erfolgt, denn das sind zwei getrennte Wahlgänge, für die getrennt die Vorschläge aufgerufen werden.

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