Stimmzettel

  • Hallo,

    wir haben einen Kollegen, der im vergangenen Jahr geheiratet hat und seinen Namen geändert hat. Nun gibt es im Wahlvorstand die Diskussion, ob dieser Kollege auch mit seinem Geburtsnamen auf der Bekanntmachung der Wahlvorschläge und dem Stimmzettel aufgeführt werden soll, weil er unter seinem neuen Namen ja nicht so bekannt ist. Ich bin der Meinung, dass das unzulässig ist, weil dieser Kollege dadurch ja herausgehoben und gegenüber den anderen Kandidierenden bevorteilt würde.

    Muss die Bekanntmachung der Wahlvorschläge mit dem Stimmzettel übereinstimmen oder darf auf der Bekanntmachung der Geburtsname stehen und auf dem Stimmzettel nicht?

  • Ob das so von der Wahlordnung abgedeckt ist, erscheint eher fraglich, zumal Namensänderung schon im Vorjahr. Darauf könnte der Bewerber in Wahlwerbung hinweisen.


    Es gibt zwar Landesgesetze, wonach uU zusätzlich auch Geburtsname einzutragen ist, z.B. § 16 KWG Hessen: „Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird“ – aber nichts dergleichen in SchwbVWO.

  • Er hat einen aktuellen Namen und ich denke wenn auf dem Stimmzettel sein früherer Name steht ist das nicht rechtens. Darüberhinaus könnte die Wahl anfechtbar sein wenn der Wahlvorstand das zulässt. Er hat die Aufgabe alle aktuellen Daten nach Recht und Ordnung zu prüfen.

  • Team

    Hat das Thema geschlossen.