Was ist bei der Aufstellung und dem Aushang des Wahlausschreibens zu beachten?

  • Zu den wahlrechtlichen Anforderungen an Aushänge des Wahlausschreibens vgl. LAG Baden-Württemberg vom 10. Juni 2020 – 4 TaBV 5/19, mit Anmerkung B4-2022 von Prof. Dr. Kohte zum § 5 Abs. 2 SchwbVWO Sollte das Wahlausschreiben zu der SBV-Wahl zusätzlich auch im Intranet veröffentlicht werden, wird teils im Schrifttum vertreten, dass dann in dem Fall dort auch alle weiteren Bekanntmachungen zu der Wahl zusätzlich im Intranet digital veröffentlicht werden müssten.

  • Das Wahlausschreiben für die SBV-Wahl ist an mindestens einer den Wahlberechtigten zugänglichen und geeigneten Stelle im Betrieb auszuhängen. Wichtig ist, dass diese Stellen von einer möglichst großen Zahl der Beschäftigten wahrgenommen werden. Nur durch einen hohen Bekanntheitsgrad der Wahl kann eine hohe Wahlbeteiligung erreicht werden. Beachtet werden sollte hier auch die Zugänglichkeit der Wahlbekanntmachung i.S.d. Barrierefreiheit. Da dies ein besonders wichtiges Thema ist, möchte ich hierauf noch einmal ausführlicher eingehen:


    Wie können Barrieren bei der Wahlbekanntmachung reduziert werden?


    Im förmlichen Wahlverfahren: Grundsätzlich sieht § 5 Abs. 2 SchwbVWO lediglich die Pflicht zum physischen Aushang des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand vor. Das Gesetz verlangt, dass es »an geeigneten Stellen gut lesbar« aufgehängt werden muss. Zusätzlich muss es jedoch den Anforderungen der Barrierefreiheit gerecht werden, d.h. der Aushang muss an einem auch für z. B. gehbehinderte Beschäftigte gut erreichbaren Platz angebracht werden. In der Regel sind daher mehrere gut zugängliche Aushänge erforderlich. Auch wenn die elektronische Form der Wahlbekanntmachung im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist sie dennoch ergänzend dringend anzuraten. Die im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechniken wie Intranet, Rundmails, elektronische Infotafeln etc. sollten daher ergänzend genutzt werden.(Hierzu ausführlich bereits W. Kohte, M. Liebsch, Beitrag B6-2016 unter www.reha-recht.de)

    Durch die technische Verbreitung ist die Bekanntmachung z. B. für sehbeeinträchtigte Beschäftigte einfacher zugänglich, da sie per Bildschirmlesegerät, Sprachausgabe oder Brailleschriftumwandlung zur Kenntnis genommen werden kann.


    Sind in Betrieben oder Dienststellen Menschen mit kognitiven Einschränkungen beschäftigt, sollten das Wahlausschreiben und andere Wahldokumente in leichter Sprache ausgehängt oder über die oben genannten Verbreitungswege bekanntgemacht werden.



    Im vereinfachten Verfahren: Hier sieht § 19 Abs. 1 SchwbVWO die Einladung der Wahlberechtigten zur Wahlversammlung durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise vor. Auch wenn hier eine rein elektronische Einladung zur Wahlversammlung möglich ist, wenn alle Wahlberechtigten einen sicheren Zugang zum gewählten Medium haben, empfehlen wir beim heutigen Stand der betrieblichen Digitalisierung den klassischen Aushang sowie zusätzlich die Nutzung von (mehreren) elektronischen Kanälen, die im Betrieb üblicherweise verwendet werden: d.h. z.B. per Rundmail und auf der SBV-Seite im Intranet. Auch hier ist gegebenfalls eine Version in leichter Sprache notwendig.

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