Wahlrecht

  • Hallo,

    haben ausgesteuerte Kolleg*innen aktives und passives Wahlrecht? Ich habe dazu nichts Konkretes in der Wahlordnung und der Erklärung dazu gefunden . Bei der Erklärung zu ruhenden Beschäftigungsverhältnissen sind ausgesteuerte Mitarbeitende nicht erwähnt.

  • Ja, soweit weiterhin ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsvertrag bei Aussteuerung jedenfalls beim aktiven SBV-Wahlrecht nach § 177 Abs. 2 SGB IX.


    Das Personalvertretungsrecht und BetrVG findet darauf beim aktiv. SBV-Wahlrecht keine Anwendung. Darauf, ob Krankengeld gezahlt wird bzw. welcher Rehaträger diesen Kranken finanziell absichert, kommt es nicht an. Zu einer „Aussteuerung“ vergleiche entsprechend zur StW auch DVfR-Glossar


    Der Bezug von ALG steht dem Wahlrecht nicht entgegen, sofern das frühere Beschäftigungsverhältnis noch besteht und nicht gekündigt ist – egal ob ALG I oder ALG II. Siehe dazu hier: „Kranke (in der Aussteuerung)“

  • Ich stimme Wolfgang zu. Das aktive Wahlrecht ist gebunden an die Arbeitnehmereigenschaft; diese wird durch die Aussteuerung nicht beendet. Auch das passive Wahlrecht wird durch die sozialrechtliche Maßnahme der Aussteuerung nicht beendet. Sie kann sich überschneiden mit der passiven Phase der Altersteilzeit; diese beendet die Betriebszugehörigkeit und damit auch die Wählbarkeit.

    Es ist wichtig, dass die Interessenvertretungen sich für ausgesteuerte Beschäftigte einsetzen, weil diesen Personen mit dem Krankengeld auch das reguläre Einkommen abhanden kommt. Sie haben aber das Recht auf eine stufenweise Wiedereingliederung; wenn sie diese Tätigkeit aufnehmen, hat das Job Center ihnen Arbeitslosengeld zu zahlen (BSG 7.8.2012 - B 11 AL 41/12 B). Das können BR, PR oder SBV anstoßen.

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