Voraussetzungen zum Budget für Arbeit

    • Offizieller Beitrag

    Was ist das Budget für Arbeit? Wer kann es beantragen? Was sind die allgemeinen Voraussetzungen der Inanspruchnahme? Ist ein bewilligtes Budget für Arbeit zeitlich limitiert? Ist der Anspruch durch das Lebensalter des Antragstellenden begrenzt?


    (Dies ist ein Impuls des Teams)

  • Was ist das Budget für Arbeit?


    Es ist ein Lohnkostenzuschuss, der nicht zeitlich begrenzt ist und bis zu 75 % des vom Arbeitgeber gezahlten Gehalts oder Lohn beträgt. Aktuell höchstens 1.316 €.


    Wer kann es beantragen?


    Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, eine tatsächliche Beschäftigung dort ist aber nicht Bedingung.


    Was sind die allgemeinen Voraussetzungen der Inanspruchnahme?


    Für eine Bewilligung muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Aussicht sein.


    Ist ein bewilligtes Budget für Arbeit zeitlich limitiert?


    Auch wenn die Bewilligung zunächst z. B. auf zwei Jahre befristet ist, bedeutet es keine zeitliche Begrenzung. So lange eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit dem Budget für Arbeit möglich ist, kann das Budget für Arbeit gewährt werden.


    Ist der Anspruch durch das Lebensalter des Antragstellenden begrenzt?


    Durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

  • Zu den Anspruchsvoraussetzungen:

    wie oben schon beschrieben, richtet sich die Leistung an Personen die die Anspruchsvoraussetzungen des §58 SGB IX erfüllen, d.h. erfolgreich das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt (WfbM) durchlaufen haben und im Arbeitsbereich eine WfbM arbeiten können. Sie sind damit auch dauerhaft erwerbsunfähig. Im land Berlin können auch Personen das Budget in Anspruch nehmen, wenn sie auf Grund einer psychischen Erkrankung dauerhaft erwerbsunfähig sind und vor der Anerkennung der EU mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.

    Wichtig ist heirbei zu beachten, dass es ein ganz normaler Arbeitsvertrag, mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch, sich am branchenüblichen Tariflohn, mindestens jedoch am Mindestlohn orientieren muss. Der Antragsteller muss sich auch vom Rententräger beraten lassen, weil bei Werkstattmitarbeitern das Rentenprivileg wegfällt.

  • Bzgl. der Anspruchsvoraussetzungen ist wichtig zu betonen, dass ein Durchlaufen des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs in einer WfbM nicht notwendig ist, da die verlangte berufliche Bildung auch bei einem anderen Leistungsanbieter, im Rahmen der Budgets für Ausbildung oder des Persönlichen Budgets absolviert werden kann. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. November 2021, bei dem der Träger der Eingliederungshilfe zur Übernahme eines Budgets für Arbeit für den leistungsberechtigten Antragsteller verpflichtet wurde, der zuvor keine formale Bildungsmaßnahme durchlaufen, sondern Berufserfahrung im Rahmen von Praktika erlangt hatte (https://www.reha-recht.de/info…ormale-bildungsmassnahme/). Die Pflicht zum Durchlaufen des Eingangsverfahrens, dessen Ziel darin besteht, festzustellen, ob die WfbM die geeignete Einrichtung ist, würde dem Teilhabebegehren der potenziellen Budgetnehmenden entgegenstehen, denn die Einschätzung der Eignung einer Teilhabeleistung soll im Teilhabeplan- bzw. Gesamtplanverfahren (§§ 19, 117 SGB IX) erfolgen.


    Bundesweit gilt zudem, dass gem. § 58 Abs. 1 Hs. 2 SGB IX auch Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Leistungen im Arbeitsbereich und damit auch auf das Budget für Arbeit, die aufgrund einer vorherigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bereits die Leistungsfähigkeit nachweisen können, die für eine in Aussicht stehende Beschäftigung erforderlich ist. Im Bundesrecht ist keine Engführung auf 12 Monate sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vorgesehen. Bei den 12 Monaten, die laut Rundschreiben der Senatsverwaltung in Berlin nachzuweisen sind, handelt es sich lediglich um eine untergesetzliche Empfehlung an die Verwaltung.


    Die Anspruchsvoraussetzung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist juristisch umstritten. So setzt die Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM gem. § 219 Abs. 2 SGB IX lediglich die Feststellung der "Werkstattfähigkeit" voraus, nicht jedoch die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung. Menschen mit Behinderung gelten zwar mit Beginn einer Beschäftigung in der WfbM rentenrechtlich gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert („Fiktion“), ein Nachweis der vollen Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung ist jedoch keine Voraussetzung für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM. Die rentenrechtliche Folge der Beschäftigung in der WfbM kann nicht zur Voraussetzung umgekehrt werden. Dies gilt in gleicher Weise für das Budget für Arbeit. Eine solche Auslegung würde zudem dem Grundgedanken von § 56 SGB IX widersprechen, nach welchem Leistungen in WfbM erbracht werden, um die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Erwerbsfähigkeit nur dann erhalten werden kann, wenn sie - in welchem Umfang auch immer - noch vorhanden ist. Menschen mit vorübergehender Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sind laut Gesetzesbegründung in der Zielrichtung des § 61 SGB IX ausdrücklich eingeschlossen, wie die folgende Formulierung zeigt:


    Den Menschen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter wird auch ein Weg in Richtung allgemeiner Arbeitsmarkt eröffnet, ohne zuvor den Nachweis der individuellen Erwerbsfähigkeit führen zu müssen (BT-Drs. 18/9522, S. 253).


    Nicht zuletzt würde die Erwartung eines rentenrechtlichen Status als Zugangsvoraussetzung für das Budget für Arbeit im Widerspruch stehen zur präventiven Zielrichtung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben („Reha vor Rente“).

  • Was ist das Budget für Arbeit?


    An dieser Stelle ist noch zu erwähnen dass das Budget für Arbeit neben einem Lohnkostenzuschuss für den Arbeitgeber auch die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz umfasst.

  • Was ist das Budget für Arbeit?


    An dieser Stelle ist noch zu erwähnen dass das Budget für Arbeit neben einem Lohnkostenzuschuss für den Arbeitgeber auch die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz umfasst.

    Hallo Frau Wandmaker,


    das ist ja auch bei den betriebsintegrierten Beschäftigungsplätzen so - zumindest was die "Anleitung" betrifft. Hier stellen sich für mich die nächste Fragen: Wenn das BfA von der WfbM abgekoppelt ist, wer übernimmt denn diese Anleitung? Übernimmt diese dann der IFD - was ich mir schwerlich vorstellen kann? Wer organisiert die Begleitung am Arbeitsplatz (das ist wohl das, was ich als Arbeitsassistenz kenne)? Irgendwoher müssen die Unterstützungsleistungen kommen und sollten ja auch qualitativ abgesichert sein...und selbst wenn dies ein Arbeitskollege übernehmen sollte (was ein schwieriger Spagat zwischen Anleitung/Fachkraft und Assistenz/kompensatorische Hilfe wäre), so bedürfte es doch eines Konzepts, damit diese Person(en) ihre Arbeit ausfüllen können. Zudem ergäbe sich daraus die Frage, welcher Arbeitgeber "hierfür" (ich setze es mal in Klammern, dass es nicht zu negativ wirkt) Mitarbeiter freistellt...

    Aktuell - bitte nicht persönlich nehmen! - bringt mir der Diskussionsverlauf mal wieder mehr Fragen als Antworten (aber daran habe ich mich gewöhnt, seit ich beim Kostenträger arbeite und das scheint nicht exklusiv in meinem kleinen Bundesland so zu sein ;) ).


    VG

  • Bereits bei der Beschäftigung auf dem Außenarbeitsplatz ist uns von Bedeutung gewesen, dass die/ der Beschäftigte einen festen Ansprechpartner bekommt, der auch mit dem Fachpersonal der WfbM eng kooperiert. Genau diese Ansprechpartner haben die Anleiterfunktion bei der Übernahme ins Budget für Arbeit übernommen. Für den Beschäftigten ist das sehr wichtig gewesen (vertraute Person). Diese Person wurde jedoch für die Begleitung am Arbeitsplatz nicht entlohnt.

  • Hallo Michael,


    Das Budget ist von der WfbM abgekoppelt. Die Anleitung was die Produktionsprozesse anbetrifft, kan nur durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Begleitung kann der mitarbeiter selber organisieren, d.h. es kan der Mitarbeiter des Sozialdienstes einer WfbM sein, kann der IFD sein oder eine andere Vertrauensperson. In Berlin sind diese Unterstützungsleistungen über Pauschalen abgedeckt. Den Aufwand den der Arbeitgeber zusätzlich hat, muss er definieren und beziffern können, denn dies sind auch Kosten die erstattet werden.

  • Guten Morgen Michael,

    aus NRW kann ich sagen, dass bereits im Verlauf der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes mit dem/r potentiellen Arbeitgeber/in geklärt wird, wer vor Ort AnsprechpartnerIn für den/die Budgetnehmer/in sein könnte und dafür auch die notwendige Zeit erhält, optimalerweise wird das im Rahmen eines Praktikums (oder vorgeschalteten BiAPs) erprobt. Der entsprechende Bedarf wird bei der Feststellung der notwendigen Förderhöhe (im Rahmen der personellen Unterstützung) berücksichtigt und der Arbeitgeber insofern für die Freitstellung des/der Mitarbeiters/in entlastet). Hier geht es um die fachliche Anleitung, die betriebsintern erfolgen muss, nicht um Arbeitsassistenz! Letztere müsste ggfls. zusätzlich beantragt werden.

    Der IFD bleibt bei uns in der Regel weiterhin begleitend tätig als Unterstützung für alle Beteiligten, solange das gewünscht wird bzw. notwendig ist (und erarbeitet in diesem Kontext auch die notwendige Unterstützung, die durch betriebliche MitarbeiterInnen geleistet werden soll/muss).

    Ich begleite selbst einige BudgetnehmerInnen, teils schon über lange Zeit hinweg, teils nur kurzfristig, weil die Platzierung so passgenau erfolgen konnte, dass eine weitere Begleitung aktuell nicht notwendig ist und kann nur Mut machen: Es funktioniert öfter als man meint (wenn auch natürlich nicht immer) und ist für die Betroffenen in der Regel ein großer und erfolgreicher Schritt hin zu einem eigenständigeren Leben.

    Hier könnte Vernetzung und Austausch unter den Kostenträgern, dem IFD, EUTB etc. eine gute Möglichkeit sein, gemeinsame Strategien zu entwickeln und best practice Beispiele auszutauschen, so dass sich eine Idee entwickeln kann, wie sich das Budget für Arbeit gut umsetzen lassen könnte.

  • Hmm,


    jetzt dachte ich, dass ich so langsam den roten Faden erkennen kann, aber die letzten Beiträge kicken mich irgendwie wieder raus:

    Frau Straßner-Wolf schreibt, dass die "anleitende" Personen nicht entlohnt wird.

    Herr Seidel differenziert zwischen eine berufspraktischen Anleitung, deren Kosten zeitbasiert (?) mit dem AG verrechnet werden und Vertrauenspersonen, die nach Pauschalen entlohnt werden.

    Frau Pauly beschreibt ein Modell, welches nicht zwischen Anleitung und Vertrauensperson differenziert, welches zeitbasiert finanziert wird.

    Ich hoffe, ich habe dies so richtig wiedergegeben? Wahrscheinlich deckt dies das Vorgehen in 3 verschiedenen Bundesländern ab - wobei wir zumindest in NRW schon 2 Kostenträger haben und in Bayern dann 4 und in RLP jeder Kreis "handelt" - beim Turmbau zu Babel war es sicherlich einfacher....

    Soweit mir bekannt, ist derzeit die zeitbasierte Vergütung state of the art, dazu würde das Modell mit Pauschalen, welches Herr Seidel beschreibt nicht passen. Bei Frau Straßner-Wolf würde es wiederum passen, da es keine Vergütung gibt. Frage hierzu: Wird die Unterstützung, die jenseits des anleitenden Bedarfs besteht, dann komplett über den IFD aufgefangen? Wer ersetzt den Sozialdienst der WfbM und übernimmt diese Aufgaben, die ja auch nicht ganz unwichtig sind?

    Das Modell von Frau Pauly ist m.E. dem am nächsten, was derzeit bei uns umgesetzt werden soll. Allerdings bleibt hier die gleiche Frage offen, die ich eben gestellt habe. Die Fachkräfte im Arbeitsbereich sind ja auch meistens "Handwerker" und müssen gut mit den "Leuten" können - das kann der eine oder andere Schreiner, Bäcker oder sonstwer in der freien Wirtschaft auch, aber wer sorgt sich dabei um den Rest (Anträge stellen, bei Konflikten vermitteln, etc.)? Wenn diese Stelle unbespielt bleibt, könnte es dann - so meine Befürchtung dazu kommen - dass die Leute dann zwar raus aus der WfbM sind, aber andererseits ein Betreutes Wohnen oder eine rechtliche Betreuung hier installiert werden muss - auch bei Personen, und das sind nicht so wenige, die jenseits der WfbM eigentlich ohne weitere Unterstützungsleistungen im Leben zurecht kommen.

    Es wäre schön, wenn sie mir dazu noch etwas schreiben könnten. Danke


    VG

  • Lieber Michael,


    Von zeitbasiert habe ich nicht gesprochen!!! Der Arbeitgeber muss den Mehraufwand darstellen, damit der gegebenenfalls erstattet werden kann, also beziffern. Das betrifft ausschließlich die Anleitung im Arbeitsprozess. Nicht zu verwechseln die Begleitung, siehe Sozialdienst einer WfbM, diese leistung diese wird in Berlin pauschal vergütet. Egal, ob es der Sozialdienst einer WfbM, IFD oder eine Vertrauensperson übernimmt. Die Hilfestellung bei Konflikten stellt die Begleitung dar, die über o.g. Möglichkeiten abgedeckt werden können.

  • Hallo,


    zur Anleitung und Begleitung gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen, wer diese durchzuführen hat. Wir als Leistungsträger haben uns mit dem Integrationsfachdienst darauf verständigt, dass dieser die Anleitung und Begleitung übernimmt und diesbezüglich eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem IFD geschlossen. Wir haben uns bewusst für den IFD entschieden, da dieser auch in dem von mir bereits erwähnten Modellprojekt die Anleitung und Begleitung durchführt. Die Anleitung und Begleitung umfasst alle Maßnahmen und Interventionen Im Kontext Arbeit. Das können entlastende Gespräche sein, Vermittlungsgespräche zwischen Kollegen oder mit dem Vorgesetzten, aber auch Übungen oder auch Hilfestellungen zum Erlernen von Fertigkeiten. Weiterhin unterstützt der IFD auch bei Antragstellung und berät auch zu weiteren Themen oder vermittelt an andere entsprechende Angebote (im Grunde wie der Soziale Dienst einer WfbM). Weiterhin ist der IFD durch seine Tätigkeit bereits hervorragend mit der hiesigen Arbeitswelt vernetzt und oft schon bekannt in den Betrieben und bringt entsprechende Fachexpertise für dieses Thema mit.

    Grundsätzlich könnte auch ein anderer Träger die Anleitung und Begleitung durchführen, hierfür müsste dann eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. In Schleswig-Holstein "bewerben" sich vermehrt die Werkstätten um diese Leistung.

  • Hallo Frau Wandmaker,


    wie können sie diese Leistungen personell abbilden? Da sind doch sicher Leistungsberechtigte dabei, die solche Gespräche - auch unter dem Aspekt der psychosozialen Entlastung - am Anfang 2-3mal wöchentlich brauchen (wenn sie dieser Unterstützung nicht bedürfen, frage ich mich, welche Leistungsberechtigten vermittelt werden sollen).

    Süß finde ich ja ihren Aussage:

    "In Schleswig-Holstein 'bewerben' sich vermehrt die Werkstätten um diese Leistung."

    Ich glaube sie erkenne das Fragezeichen in meinem Kopf, denn sie hatten das Bewerben ja schon in Anführungszeichen gesetzt. Könnten sie diesen Punkt und ihre Einschätzung dazu, etwas weiter ausführen? Danke


    VG

  • Hallo Michael,

    ich möchte meinen Beitrag ergänzen, da ich mich etwas unpräzise ausgedrückt habe. Die Begleitung, die ich erwähnt habe, wurde nicht entlohnt, da sie nicht beantragt wurde, bzw. in anderem Fall, als nicht notwendig vom Kostenträger gewertet und nicht genehmigt wurde.

    Im Verlauf der Beschäftigung über Budget für Arbeit wirken rechtliche Betreuer und ambulante Hilfen (z.B.ambulant betreutes Wohnen) tatsächlich sehr unterstützend.

    Unsere WfbM wäre bereit Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz bei einem BfA zu übernehmen. Aufgrund jahrelanger Erfahrung und Kompetenzen in der individuellen Begleitung von Menschen mit Behinderungen und der Organisation und Begleitung von Außenarbeitsplätzen bietet die WfbM einen verlässlichen und kompetenten Partner für alle Beteiligten.

    Grüße aus Sachsen-Anhalt

  • Lieber Michael,


    vielen Dank für die Frage bzgl. der Anleitung und Begleitung. Vorgesehen ist, dass diese in der Regel vom Integrationsfachdienst (IFD) übernommen wird. Im Sinne des Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 SGB IX) der Budgetnehmenden kann diese Aufgabe jedoch auch eine vertraute Person aus der WfbM oder eine andere fachlich geeignete Person sein (z.B. der Arbeitgeber).


    Auf einige Ihrer Fragen wurde bereits eingegangen. Gerne möchte ich auf Ihre Frage eingehen, ob die Begleitung am Arbeitsplatz mit der Arbeitsassistenz gleichzusetzen ist. Dies ist nicht der Fall, denn die Arbeitsassistenz ist eine im Sinne der §§ 49 Abs. 8 Satz 1 Ziffer 3 und 185 Abs. 5 SGB IX die bei der Arbeitsausführung, über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen mit Assistenzbedarf (schwerbehinderte Menschen) durch eine persönliche Assistenzkraft (Assistenzkraft). In der Regel handelt es sich hierbei um Handreichungen, die den schwerbehinderten Menschen in die Lage versetzen, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Beispielhaft werden in Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) (https://www.bih.de/fileadmin/u…2019_KORR_24082020_bf.pdf) folgende Handreichungen genannt: scannen, kopieren, faxen, vorlesen sowie Tätigkeiten von Gebärdensprach- oder Schriftdolmetschern.


    Insofern ist die Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Arbeit von der Arbeitsassistenz zu unterscheiden. Eine Kombination des Budgets für Arbeit mit einer Arbeitsassistenz sowie mit weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX ist grundsätzlich zulässig. Cindy Gast-Schimank schreibt des Weiteren in ihrem Beitrag (https://www.reha-recht.de/file…_und_Arbeitsassistenz.pdf), dass § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX die Möglichkeit bietet, festgelegte Pauschalbeträge im Rahmen des Budgets für Arbeit zu erhöhen.