Welche Erfahrungen bestehen mit dem Budget für Arbeit?

  • Die 250 € sind der Standardsatz, den das Integrationsamt für arbeitsbegleitende Betreuung zahlt - für unterschiedliche Personengruppen. Der Satz gilt für Inklusionsbetriebe und ist bundesweit überwiegend einheitlich. Damit wird die Anleitung am Arbeitsplatz teilweise abgedeckt.

    Fahrtkosten muss der Beschäftigte im BfA ja selber tragen, er/sie ist ja Arbeitnehmerin. In der Praxis werden bei allen geförderten Beschäftigten in RLP die 250 € gezahlt, es sei denn die Beschäftigung hat einen Umfang von weniger als 18 Wochenstunden.

    Im Modellprogramm ab 2006 war es in RLP so, dass die abgebende WfbM für ein Jahr lang noch die Betreuung am Arbeitsplatz übernommen hat und hierfür auch einen Teil des Pflegesatzes erhielt. Wie viel das war, weiß ich nicht, auch nicht, wie viel es seit der Einführung des § 61 SGB IX gibt.

    Mit dem Wechsel in den allgemeinen Arbeitsmarkt sehe ich eigentlich keine Notwendigkeit mehr für eine Betreuung durch die WfbM an, ich sehe da auch kein "Outsourcing" oder einge "originäre Aufgabe der WfbM" - diese ist rechtlich mit dem Wechsel in das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr für den Beschäftigten zuständig. Eine persönliche Arbeitsassistenz kann sich der Mensch mit Behinderungen über § 185 , Absatz 5 einkaufen außerdem gibt es noch den BBD im IFD.


    Sicherlich reichen die 250 € als monatliche Pauschale nicht aus, um jeden WfbM-Beschäftigten in ein sorgsam organisiertes Arbeitsumfeld zu integrieren und seine persönlichen Krisen fortlaufend abzufangen. Daher ja auch meine Meinung, dass der § 61 SGB IX eher für einige Einzelfälle funktioniert, aber für viele eben nicht. Unsere Erfahrung ist auch, dass viele Beschäftigte der Zielgruppe nach § 61 SGB IX seit zehn, 15 Jahren stabil in Inklusionsbetrieben arbeiten - daher gehe ich davon aus, dass sowohl für Arbeitgeber als für Arbeitnehmer/in die Pauschale in diesen Fällen ausreichend ist.

    Vielleicht braucht es in Einzelfall auch gar keine Betreuung - die Rückmeldung habe ich von Beschäftigten auch schon gekriegt.

    Ab einer gewissen Anzahl von Beschäftigten finanzieren viele Inklusionsbetriebe auch eigene sozial-/ arbeitspädagogische Fachkräfte, das ist dann etwas effizienter als für jedes Gespräch jemanden in den Betrieb kommen zu lassen.

  • Hallo Michael, Hallo Herr Schneider,


    das Budget für Arbeit (§61 im SGB IX) beinhaltet den Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgebenden und die Kosten für die behinderungsbedingte Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz für den/die Budgetnehmenden.


    Das Budget für Arbeit ist eine Alternative zur Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM).

    Der Kostenträger ist (wie bei der WfbM auch) die Kommune (Eingliederungshilfe für behindrte Menschen).

    Demnach wird auch die behinderungsbedingte Anleitung und Begleitung durch die Kommune erhoben / festgestellt (Bedarfsermittlung) / Teilhabeplanung und dann auch von der Kommune finanziert.


    Das Integrationsamt / Inklusionsamt ist kei Rehaträger!

    Und maximal nachrangiger Kostenträger im RehaProzess.

    Produktdetails

    Die Leistungen des Integrationsamtes / Inklusionsamtes sind außerhalb der Leistungen der Rehaträger.


    In Niedersachsen können Unternehmen die nicht abgabepflichtig (§154 SGB IX) sind mit Mtl. 250€ prämiert werden.

    Da jedes Bundesland seine "eigenen" Leistungen ausgeben kann, ist es wichtig an dieser Stelle genau hinzusehen und die Leistungen des Landes zu kennen.


    Für die Anleitung und Begleitung kommt "jede geeignete Person" in Frage.

    Da kann die Anleitung und Begleitung durchaus auch aus den Reihen der Arbeitgebenden geleistet werden (je nach Bedarf!). Die Kosten dafür werden dann von der Kommune nach §61 SGB IX getragen.

    Hier sind unsere Erfahrungen, das es durchaus Sinn machen kann, wenn eine Betriebsinterne Person die Anleitung und Begleitung übernimmt. Wichtig ist dabei eine "gute" Bedarfsermittlung seitens der Kommune.

    Für die Fachleute ist dabei eine klare Differenzierung der Begrifflichkeiten wichtig. Auf dem Niedersächsischen Fachtag ist deutlich geworden, das Begriffe wie "Assistenz","Qualifizierte Assistenz" "Begleitung", Betreuung", "Anleitung",und Weitere, synonym genutzt worden sind.

    Hier entstand dann auch der Wunsch nach eindeutiger Nutzung. der Begrifflichkeiten.


    Die Integrationsfachdienste (&192 SGB IX) sind im Rahmen der Strukturverantwortung der Integrationsämter /Inklusionsämter zuständig und entheben dabei nicht die Kommunen von Ihren Leistungen zur behinderungsbedingten Anleitung und Bgeleitung am Arbeitsplatz für den/ die Budgetnehmenden.

    Eine Kombination aus IFD Begleitung (Psychosoziale Begleitung) und Anleitung und Begleitung ist möglich.


    Die BAGÜS hat u.a. für die Eingliederungshilfen "Arbeitshilfen" herausgegeben, in denen recht gut beschrieben steht, wo und wie die Eingliedreungshilfen leisten und unterstützen können.


    LWL | Startseite - BAGüS


    Hier in Niedersachsen haben wir die Erfahrung gemacht, das die Kenntnis des SGB IX / die Leistungen und Verfahren der Eingliederungshilfe und der Arbeitshilfen sehr unterschiedlich sind und der Wunsch nach Schulung für die Sachbearbeiter in den Kommunen besteht.


    Einen guten Start in die Woche und VG.

  • Hallo Herr Schneider,


    wenn die 250€ der Standardsatz sind, dann ist das doch wieder eine Pauschale und eben keine personenorientierte Leistung, oder?


    "Mit dem Wechsel in den allgemeinen Arbeitsmarkt sehe ich eigentlich keine Notwendigkeit mehr für eine Betreuung durch die WfbM an, ich sehe da auch kein "Outsourcing" oder einge "originäre Aufgabe der WfbM" - diese ist rechtlich mit dem Wechsel in das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr für den Beschäftigten zuständig."

    Das ist klar, für mich stellt sich aber die Frage, wer für die Deckung des psychosozialen Unterstützungsbedarfs zuständig sein kann - der "verwächst" sich ja bei Menschen mit kognitiven und/oder psychischen Beinträchtigunen nicht einfach durch den Wechsel des Settings...


    "Ab einer gewissen Anzahl von Beschäftigten finanzieren viele Inklusionsbetriebe auch eigene sozial-/ arbeitspädagogische Fachkräfte, das ist dann etwas effizienter als für jedes Gespräch jemanden in den Betrieb kommen zu lassen."

    Hmm, das erscheint mir als plausible Lösung, andererseits bräuchte man bei 250€/Monat etwa 12-15 BfA-Bezieher um eine halbe Stelle hier rezufinanzieren. Derzeit haben aber rund 2,8 Millionen der knapp 3,2 deutschen Betriebe eine Betriebsgröße von weniger als 10 Vollzeitstellen und weitere knapp 300.000 eine zwischen 10 und 49 Vollzeitstellen, d.h. für diese Betriebe (rund 97%) fällt eine solche Lösung faktisch flach (Zahlen nach DGUV).

    Frage an Alle: Gibt es in diesem Bereich ggf. so etwas wie Serviceagenturen, die dies übernehmen (könn(t)en)?


    Hinsichtlich der Fahrtkosten und dem damit verbundenen Aufwand, ging es mir nicht um die der Budgetnehmer, sondern um die der Unterstützungskräfte. Gerade in den Flächenbundesländern haben wir ja oft Zuständigkeitsbereiche, wo man - selbst mit dem PKW - gerne mal eine halbe bis hin zu mehr als einer ganzen Stunde unterwegs ist...


    VG

  • Hallo Herr Döblitz,


    danke für ihre Ausführungen. Sie bestätigen meinen Eindruck, dass hier mal wieder sehr große regionale Unterschiede bestehen.

    Hinsichtlich der im Umlauf befindlichen Begrifflichkeiten, stimme ich ihnen zu, auch:

    "Für die Anleitung und Begleitung kommt 'jede geeignete Person' in Frage.

    Da kann die Anleitung und Begleitung durchaus auch aus den Reihen der Arbeitgebenden geleistet werden (je nach Bedarf!). Die Kosten dafür werden dann von der Kommune nach §61 SGB IX getragen.

    Hier sind unsere Erfahrungen, das es durchaus Sinn machen kann, wenn eine Betriebsinterne Person die Anleitung und Begleitung übernimmt. Wichtig ist dabei eine 'gute' Bedarfsermittlung seitens der Kommune."

    Hier stellt sich für mich wieder die Frage, wer geeignet ist, also die Abgrenzung zwischen fachpraktischer Kompetenz und den darüberhinausgehenden Bedarfen an psychosozialer Unterstützung - Umgang mit Krisen, Unterstützung in weiteren Bereichen, damit die Person möglichst weitgehend ohne zusätzliche Unterstützung auskommt (hier dann die Tür aufzumachen ala "dann macht man halt noch ein BeWo oder eine gesetzliche Betreuung dazu...", klingt für mich unplausibel, denn dann machen wir die Leute nur "fit" (also passend für den Arbeitsmarkt), mit Inklusion hat das dann aber m.E. wenig zu tun...).

    Was macht denn für sie eine gute Bedarfsermittlung aus? Ist ihr derzeitiges bedarfsermittlungsinstrument - der Be.Ni - geeignet, dass man die Bedarfe darin auch erfassen kann? Kann man die bedarfe darin bezogen auf das BfA so erfassen, dass man nicht am Ende wieder bei irgendwelchen Pauschalen rauskommt?


    "Hier in Niedersachsen haben wir die Erfahrung gemacht, das die Kenntnis des SGB IX / die Leistungen und Verfahren der Eingliederungshilfe und der Arbeitshilfen sehr unterschiedlich sind und der Wunsch nach Schulung für die Sachbearbeiter in den Kommunen besteht."

    Ich komme zwar nicht aus Niedersachsen, aber danke, den Satz unterschreibe ich gerne :)


    VG

  • Hallo Michael,


    Sie stellen die Frage, ob „der Ansatz für die Bemessungsgrundlage des BfA damit exakt bei der Hälfte dessen [liegt], was ein WfbM-Beschäftigter an Rentenanwartschaften erwerben kann (80%)?“


    Ich nehme an, dass Sie auf die 40 % Bezugsgröße anspielen? Hier muss unterschieden werden zwischen Bezugsgröße und Rentenanwartschaften. Der Lohnkostenzuschuss im Rahmen des Budgets für Arbeit beträgt bis zu 75% des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Das bedeutet für das Jahr 2020 1.274 Euro (der Gesetzgeber unterscheidet beim Budget für Arbeit nicht zwischen Ost und West).


    Sie haben mit dem Thema Rente einen wichtigen Punkt angesprochen, denn auch in unserer Studie zur Umsetzung des Budgets für Arbeit in Berlin zeigte sich, dass viele Leistungsberechtigte sich Sorgen um die Höhe ihrer zukünftigen Rente machen, die im Budget für Arbeit in manchen Fällen geringer ausfallen kann, als die Höhe der Rente eines/einer WfbM-Beschäftigten. Dies muss deshalb immer vorher mit der Rentenversicherung individuell abgeklärt werden.


    Abgesehen davon ist bei dem Personenkreis der Menschen mit psychischen Erkrankungen, der bereits Erfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat, der Lohnkostenzuschuss zweifelsohne nicht immer der eigentlichen Qualifikation entsprechend. Dies wurde auch im Gesetzgebungsverfahren kritisiert.


    Sie schreiben auch, dass das Budget für Arbeit nichts daran ändert, dass mind. 10 % der Werkstatt-Beschäftigten „fehluntergebracht“ seien. Aus unserer Studie geht hervor, dass das Budget für Arbeit insofern etwas ändert, als das Rückkehrrecht (§ 220 Abs. 3 SGB IX) sich positiv auf die Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit auswirken kann.

  • Liebe Frau Wandmaker,


    Sie sprechen hier einen wichtigen Punkt an, denn genau dieser Personenkreis ist unseren Studienergebnissen nach bisher für Unterstützende nur schwer erreichbar. Dies betrifft vor allem Menschen mit psychischen Erkrankungen, von denen nur wenige die Leistungen der WfbM in Anspruch nehmen und deshalb institutionell nicht angebunden und deshalb schwer erreichbar sind.

  • Lieber Herr Schneider,


    mit dem Zugang zu Leistungen der Agentur für Arbeit sprechen Sie einen juristisch umstrittenen Punkt an. Hintergrund ist der Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung. In der Gesetzesbegründung (https://dserver.bundestag.de/btd/18/095/1809522.pdf) heißt es auf S. 256 „Versicherungsfreiheit dagegen besteht in der Arbeitslosenversicherung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches“


    Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind Personen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, bei denen die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderung festgestellt hat oder die eine Erwerbsminderungsrente beziehen:


    (1) Versicherungsfrei sind Personen, […]


    2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben [...].


    Den Ausschluss der Leistungsberechtigten begründet der Gesetzgeber mit dem Merkmal eines Personenkreises, „der dem Grunde nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen voller Er-werbsminderung nicht zur Verfügung steht“ und dem Rückkehrrecht in die WfbM. Diese Bedingungen erfüllen Budgetnehmende zwar häufig, jedoch nicht immer. So verfügen nicht per se alle Budgetnehmenden über eine volle Erwerbsminderung (siehe auch mein Kommentar beim Thema Voraussetzungen). Auch wurde eine entsprechende gesetzliche Grundlage nicht geschaffen. Philipp Jahn (https://www.reha-recht.de/file…udget_f%C3%BCr_Arbeit.pdf) weist darauf hin, dass Budgetnehmende in § 61 SGB IX und in § 28 SGB III nicht explizit aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind. Durch den grundsätzlichen Ausschluss sind Budgetnehmende anderen Arbeitnehmenden nicht gleichgestellt und es kann kein uneingeschränktes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werden. Dieser Tatbestand ist unvereinbar mit der Voraussetzung der Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in § 61 Abs. 1 SGB IX. Budgetbeschäftigte erfüllen den Beschäftigungsbegriff nach § 7 SGB IV, weshalb diese auch der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gem. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III unterliegen müssten.


    Bezüglich der Verfügbarkeit zeigen Budgetnehmende gerade mit der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, dass sie dem Arbeitsmarkt durchaus zur Verfügung stehen. Dabei ist unerheblich, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommen werden, denn gerade durch diese Leistungen wird die Verfügbarkeit hergestellt.


    Durch den Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung bleiben den Leistungsberechtigten die von Ihnen beschriebenen Leistungen der Agentur für Arbeit verwehrt (siehe auch https://www.reha-recht.de/file…ingliederungshilfe_zu.pdf, S. 4). Dabei liegt lt. Jahn (https://www.reha-recht.de/file…udget_f%C3%BCr_Arbeit.pdf) beispielsweise bei betriebsbedingtem Arbeitsplatzabbau oder konjunkturell bedingter Kurzarbeit kein sachlicher Grund für eine Rückkehr oder Aufnahme in eine WfbM vor. Wird das Arbeitsverhältnis im Budget für Arbeit beendet, besteht somit nur Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Dabei bedürfen Budgetnehmende zur Risikoabsicherung bei Arbeitslosigkeit desselben Schutzes (https://www.reha-recht.de/file…teilhabegesetz_Teil_1.pdf, S. 8f). Das Rückkehrrecht kann so zur Rückkehrpflicht werden.

  • Lieber Michael,


    in der Tat sollte es bei den Leistungen zur Anleitung und Begleitung, die durch das Intergrationsamt gem. § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX ergänzt werden können, keinen in der Höhe pauschal begrenzten Betrag geben. Das Integrationsamt soll ja gerade die Möglichkeit bieten, den häufig zu geringen Pauschalbetrag zu erhöhen. In diesem Zusammenhang möchte ich gerne auf den Beitrag von Gast-Schimank verweisen (https://www.reha-recht.de/file…_und_Arbeitsassistenz.pdf, S. 9):

    "[§ 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX] sieht vor, dass sich die Integrationsämter im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben an den Kosten für ein Budget für Arbeit beteiligen können. Dafür, dass eine solche Erhöhung geboten ist, spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 61 SGB IX. Grundsätzliche Intention des BTHG ist es, dass sich Leistungen am persönlichen Bedarf orientieren. § 61 SGB IX betreffend heißt es diesbezüglich:

    „Darüber hinaus wird der Mensch mit Behinderungen eine möglicherweise dauerhafte persönliche Unterstützung benötigen, um die Tätigkeit ausüben zu können. Auch die hierfür erforderlichen finanziellen Aufwendungen, etwa für eine Arbeitsassistenz oder einen Job-Coach, gehören zu den Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.“ (Bundestags-Drucksache, 18/9522: https://dserver.bundestag.de/btd/18/095/1809522.pdf, S. 2 und 256)


    Bzgl. der Arbeitsassistenz war aus der Praxis bekannt, dass die Integrationsämter hinsichtlich der Kostenübernahme bei der Höhe einen Ermessensspielraum sahen. Dies ist nicht der Fall, was der Gesetzgeber bei Einführung des Budgets für Ausbildung klargestellt hat (§ 185 Abs. 5 Satz 2 SGB IX).143 Diese Klarstellung gilt genauso für das Budget für Arbeit.

  • Guten Tag,

    anbei das Infoblatt, dass wir verwenden - kein Anspruch auf juristische Vollständigkeit. Es bezieht sich auf die Umsetzung des BfA in einem Inklusionsbetrieb, wir beraten diese ja. Da wir auch nur in RLP tätig sind, sind einige Regelungen (Bezugsgröße sowie maximale Höhe des Zuschusses) durch Landesrecht beeinflusst.

    Dieses Blatt hinterlässt mich ratlos, vielleicht weil es auch nur um das Budget für Arbeit in Inklusionsbetrieben geht.

    Bisher bin ich davon ausgegangen, dass Menschen, die im Budget für Arbeit in einem ganz normalen Betrieb arbeiten und dort sozialversicherungspflichtig angestellt sind (ohne Arbeitslosenversicherung) eben auch nur die "normalen" Rentebeiträge - an ihr reales Einkommen gekoppelt - einzahlen. Niemand zahlt den "erhöhten Betrag", das "Pseudobrutto". Wer sollte das tun? Deshalb mag das "Rentenprivileg" (Erwerbsminderungsrente nach 20 Jahren) theoretisch noch greifen, macht aber wenig Sinn, wenn man nur die normalen Rentebeiträge einzahlt. Die können hoch sein, aber sind doch eher niedrig, weil die Jobs meist im Niedriglohnbereich stattfinden und evtl. auch stundenredziert sind. Dann muss man schon etwas länger arbeiten, um Rentenpunkte zu sammeln... So wurde das zumindest in allen Veranstaltungen vom KVJS BaWü kommuniziert. BIN ICH VÖLLIG AUF DEM FALSCHEN DAMPFER ODER NICHT MEHR AUF DEM NEUESTEN Stand? Ich würde das wirklich gerne verstehen.

  • Dieses Blatt hinterlässt mich ratlos, vielleicht weil es auch nur um das Budget für Arbeit in Inklusionsbetrieben geht.

    Bisher bin ich davon ausgegangen, dass Menschen, die im Budget für Arbeit in einem ganz normalen Betrieb arbeiten und dort sozialversicherungspflichtig angestellt sind (ohne Arbeitslosenversicherung) eben auch nur die "normalen" Rentebeiträge - an ihr reales Einkommen gekoppelt - einzahlen. Niemand zahlt den "erhöhten Betrag", das "Pseudobrutto". Wer sollte das tun? Deshalb mag das "Rentenprivileg" (Erwerbsminderungsrente nach 20 Jahren) theoretisch noch greifen, macht aber wenig Sinn, wenn man nur die normalen Rentebeiträge einzahlt. Die können hoch sein, aber sind doch eher niedrig, weil die Jobs meist im Niedriglohnbereich stattfinden und evtl. auch stundenredziert sind. Dann muss man schon etwas länger arbeiten, um Rentenpunkte zu sammeln... So wurde das zumindest in allen Veranstaltungen vom KVJS BaWü kommuniziert. BIN ICH VÖLLIG AUF DEM FALSCHEN DAMPFER ODER NICHT MEHR AUF DEM NEUESTEN Stand? Ich würde das wirklich gerne verstehen.

    Liebe Frau Erhardt,


    vielen Dank für Ihre wichtige Frage.


    Der Nachteilsausgleich bei der Rente (sog. „Rentenprivileg“) besteht tatsächlich nach Einstellung in einem Inklusionsbetrieb im Rahmen des Budgets für Arbeit weiter. Dies gilt jedoch, so wie von Ihnen vermutet, nur in einem Inklusionsbetrieb.


    Dies hat zur Folge, dass das Niveau der späteren Rente bei durchgängiger WfbM-Beschäftigung oder einer Beschäftigung im Inklusionsbetrieb also deutlich höher sein kann als eine entsprechende Rentenleistung im Mindestlohnsegment nach 20 Jahren Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt gilt jedoch auch: Beanspruchen Budgetnehmende ihr Rückkehrrecht, werden die Beschäftigungszeiten im Budget für Arbeit auf die Wartezeit von 20 Jahren nach § 43 Abs. 6 SGB VI angerechnet.


    Weitere Details können Sie auch in der Antwort der Rentenversicherung auf einen Kommentar zur Rentenregelung entnehmen (am Ende des Beitrags):

    Beitrag

  • Hallo liebe Diskutierende,


    Ich bin leider Krank geworden und konnte deshalb nicht so aktiv an der Diskussion teilnehmen.

    Gerne möchte ich aber meine Erfahrung in der Werkstatt mit Ihnen teilen.


    Ich war 10 Jahre in einem großen Logistik-Konzern in leitender Position unterwegs.

    Bis es aus privaten und auch aus beruflichen Gründen zum „großen Knall“ kam.


    Ich wollte natürlich danach gleich wieder auf meine alten Arbeitsplatz zurück. Das wollte aber meine Therapeutin (die ich bis heute sehr Danke) aber nicht. Also schaute ich mir eine große Werkstatt in meinem Heimatort an. Danach bin ich zu meiner Therapeutin gegangen und habe gefragt, was das soll. Für mich war diese Werkstatt ein trostloser und trauriger Ort.

    Wie es der Zufall so wollte, bin ich dann in eine Werkstatt gegangen, die gerade neu auf dem Markt war und sich auf psychisch erkranke spezialisiert hat. Zum Anfang waren wir mit Personal 20 Personen. Ich sollte mit drei Stunden anfangen. „Was soll das den?“ Habe ich mir gedacht.

    In den ersten Wochen war ich froh, nur drei Stunden da zu sein. Es ging nicht um die Arbeit die ich da leiste, sonder wieder eine gesunde Struktur für die Arbeit zu entwickeln.


    Ich konnte neue Fähigkeiten in einem neuen Berufszweig der Mediengestaltung erlernen. Viele meiner logistischen Erfahrungen konnte ich da einfließen lassen. So gestaltete und produzierte ich Flyer, Visitenkarten, Schaufenster und Werbeartikel. Für mich ist auch immer der Kundenkontakt wichtig.


    Am Ende vom Jahr 2021 lief mein Antrag auf Leistung zum Teilhalbe am Arbeitsleben aus und hätte verlängert werden müssen. Da habe ich mit meinem Chef gesprochen, dass ich das nicht möchte. Kurzerhand stellte er mich mit einem 38h Tarifvertrag ein. Ich hätte auch 30h gehen können, aber das wollte ich nicht. Zur Unterstützung habe ich mir eine Teilhabe-Beraterin gesucht. Denn Integration Fachdienst kannte ich nicht und war keine Option. Mit meiner Teilhabe-Beraterin haben wir das Budget für Arbeit eingeleitet.


    Nun bin ich seit fast einem Jahr wieder auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt und es war für mich die richtige Entscheidung.

  • Danke für die Klarstellung!

    Was mich wirklich stört: Dass immer und überall mit dem sog. "Rückkehrrecht" argumentiert wird. Für einige gibt es keine "Rückkehr", wenn sie noch nie eine WfbM von innen gesehen haben (müssen sie ja nicht, nur den "Anspruch" haben). Und außerdem schwingt da immer mit: "Naja, die Behinderten können es ja mal auf dem 1. Arbeitsmarkt versuchen, aber wenn's nicht klappt, nimmt die WfbM sie gerne zurück und dann gibt's auch weiter alle Absicherungen." Ich finde das nicht hilfreich, um das Budget für Arbeit wirklich voranzubringen!