(Dies ist eine Impulsfrage des Teams)
Welche Erfahrungen bestehen mit dem Budget für Ausbildung?
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Ich war damals durch mein jahrelanges Gerichtsverfahren mit der DRV wegen der Verlängerung meiner Erwerbsminderungsrente und den Antrag auf eine berufliche Reha bei der DRV "blockiert". Nichts ging voran, ich war ewig in Warteposition. Die Agentur für Arbeit sagte mir immer, dass es zwar Möglichkeiten gebe, mir mit einer Weiterbildung o. ä. zu helfen, durch meinen Antrag auf berufliche Reha seien der Rehateam-Beraterin jedoch die Hände gebunden. Mein Antrag zur beruflichen Reha und das laufende Gerichtsverfahren zur Verlängerung der Erwerbsminderungsrente würden alles zum Stillstand bringen. - So verliert man als Betroffene*r viel Zeit, Kraft und Motivation, und der Arbeitsmarkt verliert unnötigerweise Fachkräfte!
Hier gibt es viel Verbesserungsbedarf: Streitverfahren mit der DRV müssen unbedingt auf max. 4 Monate begrenzt werden!
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Hallo Jolinde,
in diesem Themenpfad geht es um das Budget für Ausbildung, Ihr Beispiel betrifft andere Leistungen oder Maßnahmen.
Gibt es Erfahrungen mit dem Budget für Ausbildung und Problematiken beim Verfahren bzw. der Dauer bis zur Bewilligung?
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Ich habe keine Erfahrungen mit dem Budget für Ausbildung. Ich habe schon diverse Fortbildungen und Vorträge dazu besucht. Es blieb und bleibt für mich ein Mysterium.
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Wir haben in Marzahn/Hellersdorf ein Budget im September bewilligt. das Prozedere ist ähnlich wie dem des Budget für Arbeit. Für den Antragsteller fällt die Beratungspflicht beim Rententräger weg, es wird kein Lohnkostenzuschuss gezahlt, der Rest bleibt bestehen.
Für mich ist jedoch das falsche Instrument. es existieren bereits viele Angebote zur Berufsausbildung auch für Menschen mit Beeinträchtigungen. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die das ja organisieren sollen auch wenn die LAG federführend ist, sind damit eigentlich überfordert, Mitarbeiter zu motivieren und ins Budget für Ausbildung zu überführen. In Berlin fehlt es auch noch an den Empfehlungen im Umgang mit dem Budget durch die Senatsverwaltung.
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Hallo zusammen,
meine Erfahrungen mit der Arbeitsagentur zur Teilhabe für Gehörlose Auszubildende sind volatil.
Einerseits werden die Leistungen von der Agentur übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
Bei allen weiteren Leistungen, z.B. Gebärdendolmetscherkosten, ist als Leistungsgeber das Integrationsamt zuständig.
Für die jeweils Betroffenen ist es sehr schwierig, insbesondere mit Schwierigkeiten in der Kommunikation, den Dschungel der Zuständigkeiten
zu durchdringen.
Eine berechtigte, selbstbestimmte Teilhabe ist mit den Voraussetzungen nicht möglich.
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Liebe Diskussionsteilnehmenden,
nach unseren Erfahrungen in der Teilhabeberatung kommt - zumindest in BW - für die Zielgruppe in der Regel eher die Kooperative Berufliche Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (KoBV) in Frage. Wie der theoretische Teil der Ausbildung i. R.d. Budget für Ausbildung bedarfsgerecht ausgestaltet werden kann, ist mir für mich noch komplett unklar. Dazu würden mich Erfahrungsberichte sehr interessieren.
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Hallo Jolinde,
in diesem Themenpfad geht es um das Budget für Ausbildung, Ihr Beispiel betrifft andere Leistungen oder Maßnahmen.
Gibt es Erfahrungen mit dem Budget für Ausbildung und Problematiken beim Verfahren bzw. der Dauer bis zur Bewilligung?
Ich wollte den Grund aufzeigen, warum ich die Leistung nicht in Anspruch nehmen konnte. Darum ging es im Artikel, durch den ich auf die Diskussion aufmerksam gemacht wurde.
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...Wie der theoretische Teil der Ausbildung i. R.d. Budget für Ausbildung bedarfsgerecht ausgestaltet werden kann, ist mir für mich noch komplett unklar. Dazu würden mich Erfahrungsberichte sehr interessieren.
Ja, mir auch. Vor allem, wenn die Ausbildungsinhalte runtergebrochen werden müssen, zB in leichter Sprache. Denn "angeblich" geht das Budget für Ausbildung ja für alle, die auch in den BBB einer WfbM könnten...
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Die Perspektiva gGmbH ist seit 01.05.2021 Projektträger des HePAS Projektes „Geh(t) doch!“ – Berufswege in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Mit dem Projekt soll die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen (WfbM) in der Region Fulda unter anderem durch die Nutzung des Instruments Budget für Ausbildung nachhaltig verbessert werden, indem das Instrument allen an einem erfolgreichen Übergang Beteiligten bekannt gemacht und nähergebracht wird. Im Zuge dieses Projektes konnten wir seit Projektstart bis heute 8 Jugendliche in fünf regionale Betriebe über das Budget in Ausbildung vermitteln. Hierbei konnten wir vielfältige Erfahrungen sammeln. An dieser Stelle möchte ich nur auf einige Punkte eingehen, da die Ausführung sonst den Rahmen der Forumsdiskussion sprengen würde.
Förderfaktoren
➢ Berufliche Orientierungsphase der Jugendlichen im Vorfeld
➢ Anbahnung der Beschäftigung durch Praktika und Praxistage (Aufbau von Beziehung / Matching)
➢ Vernetzung/Kooperationen à fester Ansprechpartner durch Projektleitung
➢ Fortbestehen des „Reha-Status“, „Sicherheitsnetz“
➢ personenzentrierte arbeitspädagogische Begleitung in Betrieb und Berufsschule
➢ Fachkräftemangel / demografischer Wandel
➢ Finanzielle Unterstützung / Entlastung der Betriebe
➢ Gesellschaftliche Verantwortung à Öffnung für die Themen Inklusion und Diversität in Betrieben
Um einen reibungslosen Ablauf bei der Anbahnung und Antragstellung gewährleisten zu können ist es unerlässlich im engen Austausch mit dem zuständigen Kostenträger (in dem Falle der Budgets in Fulda war dies der zuständige Rehaberater der Agentur für Arbeit) und den zuständigen Kammer zu stehen. Eine Person sollte den Prozess fest steuern und die Vernetzung sowie den Informationsfluss zwischen allen relevanten Akteuren zu gewährleisten.
Barrieren
➢ Mangelnde Bekanntheit des Instrumentes
➢ Unzureichende Aufklärung relevanter Akteure und Stellen (Kostenträger, Kammern, Berufsschulen)
➢ Fehlende Ansprechpartner*innen / Stellen / Zuständigkeiten nicht klar geregelt
➢ Hoher bürokratischer Aufwand
➢ Abhängigkeit von Eingliederungsvorschlägen à Differenzierung bei der Teilhabe am Arbeitsleben
➢ Fehlendes „Kümmerer-System“
➢ starres Bildungssystem (kein differenzierter Unterricht; Diversität in Klassen; ggf. „Überforderung der Lehrkräfte“)
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Liebe Iva Kraus und liebe Kirsten Erhardt, liebe Teilnehmende,
mit dem BfAus können auch Ausbildungen zum/zur Fachpraktiker:in gem. § 66 BBiG/§ 42r HwO gefördert werden. Menschen mit Behinderungen können auf Antrag eine theoriereduzierte Ausbildung absolvieren. Sie wird aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe zusammengesetzt und somit individuell an den Menschen mit Behinderungen angepasst. Des Weiteren ist im BfAus eine Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule vorgesehen. Es sind aber auch andere Maßnahmen förderungsfähig. Letztlich soll das BfAus ja eine Alternative zum EV, BBB oder AB sein. Somit müssten alle Menschen, die in der WfbM eine berufliche Bildung erhalten könnten, dies auch in einem Betrieb auf dem allgem. Arbeitsmarkt tun können.
Dr. Tonia Rambausek-Haß
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
im Projekt "Zugänglichkeit - Inklusion - Partizipation. Nachhaltige Teilhabe an Arbeit durch Recht"
an der Humboldt-Universität zu Berlin, Institut für Rehabilitationswissenschaften, Abt. Rehabilitationssoziologie
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mit dem BfAus können auch Ausbildungen zum/zur Fachpraktiker:in gem. § 66 BBiG/§ 42r HwO gefördert werden. Menschen mit Behinderungen können auf Antrag eine theoriereduzierte Ausbildung absolvieren. Sie wird aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe zusammengesetzt und somit individuell an den Menschen mit Behinderungen angepasst.
Liebe Frau Rambausek-Haß,
erlaubt das BBiG Menschen mit Behinderung, für jeden Beruf einen Antrag auf eine theoriereduzierte Ausbildung zu stellen? Oder ist der Antrag nur für Berufe möglich, in denen es bereits anerkannte Fachpraktiker-Ausbildungen gibt?
In Hamburg gibt es zur Zeit nur fünf (!) Berufe, für die Fachpraktiker-Ausbildungen angeboten werden. Wenn Menschen mit geistiger Behinderung nur zwischen diesen fünf Berufen wählen dürften, widerspräche das in meinen Augen dem Recht auf freie Berufswahl.
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Liebe Frau Rambausek-Haß,
erlaubt das BBiG Menschen mit Behinderung, für jeden Beruf einen Antrag auf eine theoriereduzierte Ausbildung zu stellen? Oder ist der Antrag nur für Berufe möglich, in denen es bereits anerkannte Fachpraktiker-Ausbildungen gibt?
In Hamburg gibt es zur Zeit nur fünf (!) Berufe, für die Fachpraktiker-Ausbildungen angeboten werden. Wenn Menschen mit geistiger Behinderung nur zwischen diesen fünf Berufen wählen dürften, widerspräche das in meinen Augen dem Recht auf freie Berufswahl.
Hallo Frau Brockerhoff,
sorry, sie argumentieren in der falschen Kategorie. Freie Berufswahl definiert das GG so:
Art. 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Da steht nichts davon, dass ein Arbeitgeber jeden Menschen annehmen muss und auch nichts davon, dass der Staat alle möglichen Berufsausbildungen vorhalten muss. BTW: Absatz 3 finde ich auch sehr problematisch.
Jedenfalls kann sich Niemand auf eine Ausbildung oder einen Job einklagen...
Worauf sie allenfalls anspielen könnten, ist Artikel 27 der UN-BRK. Leider hat diese keinerlei bindende Wirkung, sondern ist einem Bundesgesetz gleichgestellt...
Auch über Artikel 3.3 GG sehe ich wenig Aussichten auf Erfolg - auch wenn die Lufthansa mit manchen Regelungen hier an die Grenze wandelt, das Recht eines "Blinden" auf eine Ausbildung zum Piloten durchzuklagen besteht, aber die Erfolgsaussichten...?
VG
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Nach meinem Kenntnisstand soll die Ausbildung im Rahmen des Budget für Ausbildung auch zu einem IHK-Abschluss führen. Also Fachpraktika fallen da für mich nicht darunter.
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Hallo Frau Brockerhoff,
sorry, sie argumentieren in der falschen Kategorie. Freie Berufswahl definiert das GG so: Art. 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Da steht nichts davon, dass ein Arbeitgeber jeden Menschen annehmen muss und auch nichts davon, dass der Staat alle möglichen Berufsausbildungen vorhalten muss. BTW: Absatz 3 finde ich auch sehr problematisch.
Jedenfalls kann sich Niemand auf eine Ausbildung oder einen Job einklagen...
Worauf sie allenfalls anspielen könnten, ist Artikel 27 der UN-BRK. Leider hat diese keinerlei bindende Wirkung, sondern ist einem Bundesgesetz gleichgestellt...
Auch über Artikel 3.3 GG sehe ich wenig Aussichten auf Erfolg - auch wenn die Lufthansa mit manchen Regelungen hier an die Grenze wandelt, das Recht eines "Blinden" auf eine Ausbildung zum Piloten durchzuklagen besteht, aber die Erfolgsaussichten...?
Hallo Michael,
wie ich merke, habe ich meine Frage nicht klar genug formuliert.
Wir haben ein Kind mit Behinderung, das im Sommer die Schule ohne Abschluss beendet hat.
Über Praktika hat unser Kind Fuß gefasst in einem Betrieb für Veranstaltungstechnik. Dieser Betrieb möchte unser Kind gerne ausbilden. Damit die Ausbildung Erfolg hat, müsste sie theoriereduziert werden. Allerdings gibt es im Bereich Veranstaltungstechnik noch keine Fachpraktiker-Ausbildungen.
Bietet hier das BBiG Spielraum für eine individualisierte Form der Ausbildung/Qualifizierung?
Erfolgreiche Teilhabe an Arbeit gelingt nur, wenn jeder die Chance auf Qualifizierung und Weiterbildung hat, angepasst an seine individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten.
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Hallo Frau Brockerhoff,
in § 61a SGB IX sind die "Fachpraktiker" ausdrücklich erwähnt:
"Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung."
Grundsätzlich muss auf Antrag für jedes Gewerk eine entsprechende Ausbildungsordnung erstellt werden (§ 66 BBiG; § 42r HWO):
"Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung."
Herzliche Grüße und viel Erfolg,
Olav Kranz
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Nach meinem Kenntnisstand soll die Ausbildung im Rahmen des Budget für Ausbildung auch zu einem IHK-Abschluss führen. Also Fachpraktika fallen da für mich nicht darunter
Fachpraktikerausbildungen gemäß § 66 BBiG/ § 42r HwO sind im Budget für Ausbildung möglich.
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Hallo Michael,
wie ich merke, habe ich meine Frage nicht klar genug formuliert.
Wir haben ein Kind mit Behinderung, das im Sommer die Schule ohne Abschluss beendet hat.
Über Praktika hat unser Kind Fuß gefasst in einem Betrieb für Veranstaltungstechnik. Dieser Betrieb möchte unser Kind gerne ausbilden. Damit die Ausbildung Erfolg hat, müsste sie theoriereduziert werden. Allerdings gibt es im Bereich Veranstaltungstechnik noch keine Fachpraktiker-Ausbildungen.
Bietet hier das BBiG Spielraum für eine individualisierte Form der Ausbildung/Qualifizierung?
Erfolgreiche Teilhabe an Arbeit gelingt nur, wenn jeder die Chance auf Qualifizierung und Weiterbildung hat, angepasst an seine individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten.
Ggf. könnte der schulische Teil der regulären Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Reha erfolgen. Die Kosten hierfür sind im Rahmen des Budget für Ausbildung von der Agentur für Arbeit zu übernehmen (vgl. Fachliche Weisung der Agentur für Arbeit). Oder aber Ihr Kind könnte die mit Unterstützung (Anleitung und Begleitung) die reguläre Berufsschule besuchen, auch diese Kosten sind im Rahmen des Budget für Ausbildung zu übernehmen. Die Inhalte der Anleitung und Begleitung können individuell gestaltet werden.
Fachliche Weisungen Reha – SGB IX § 61a SGB IX Budget für Ausbildung (arbeitsagentur.de)
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Hallo Michael,
wie ich merke, habe ich meine Frage nicht klar genug formuliert.
Wir haben ein Kind mit Behinderung, das im Sommer die Schule ohne Abschluss beendet hat.
Über Praktika hat unser Kind Fuß gefasst in einem Betrieb für Veranstaltungstechnik. Dieser Betrieb möchte unser Kind gerne ausbilden. Damit die Ausbildung Erfolg hat, müsste sie theoriereduziert werden. Allerdings gibt es im Bereich Veranstaltungstechnik noch keine Fachpraktiker-Ausbildungen.
Bietet hier das BBiG Spielraum für eine individualisierte Form der Ausbildung/Qualifizierung?
Erfolgreiche Teilhabe an Arbeit gelingt nur, wenn jeder die Chance auf Qualifizierung und Weiterbildung hat, angepasst an seine individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten.
Liebe Frau Brockerhoff,
die Problematik ist mir sehr bekannt. Viele Ratsuchende, die sich in unserer EUTB beraten lassen, haben selbstverständlich vielseitige Interessen, Berufswünsche und Begabungen - jenseits der Optionen, die die meisten Fachpraktiker*innen-Ausbildungen (in den klassischen Bereichen Küche, Verkauf, Gärtnerei) bieten. Ich finde, hierzu sollte es ein deutlich größeres und breitgefächertes Angebot geben, ohne im Vorfeld einen komplizierten Antrag bei der Handwerkskammer stellen zu müssen.
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Hallo Frau Brockerhoff,
in § 61a SGB IX sind die "Fachpraktiker" ausdrücklich erwähnt:
"Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung."
Grundsätzlich muss auf Antrag für jedes Gewerk eine entsprechende Ausbildungsordnung erstellt werden (§ 66 BBiG; § 42r HWO):
"Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung."
Herzliche Grüße und viel Erfolg,
Hallo Herr Kranz,
danke für Ihre Antwort. Das wäre für unser Kind die perfekte Lösung!
Es gibt nur ein Problem: Trotz einer nachweisbaren Lernbehinderung und Hinweisen auf eine vorliegende geistige Behinderung hat die Agentur für Arbeit unserem Kind keine Werkstatt-Berechtigung zugesprochen. Zwar ist unser Kind der Reha-Abteilung der Agentur für Arbeit zugeteilt, doch hält diese es für "zu fit" für die Tätigkeit in einer WfbM. Damit hat unser Kind keinen Anspruch auf ein Budget für Ausbildung.
Womit wir wieder bei dem Problem sind, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten auf ein Budget für Ausbildung viel zu eng gefasst ist. So werden Menschen mit Behinderung, denen das BTG erforderliche Leistungen zur Teilhabe an Arbeit zuspricht, von ebendiesen Leistungen wieder ausgeschlossen. Das ist für mich nicht nachvollziehbar.
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Hallo Frau Brockerhoff,
"zu fit" klingt erstmal lustig, wenn man bedenkt, dass das englische "to fit" passend bedeutet...
Offensichtlich agiert hier mal jedes Bundesland anders, wobei die BA eigentlich davon unabhängige Standards haben sollte.
Bei uns bekommen auch Menschen mit "Lernbehinderung", die einen qualifizierten Hauptschulabschluss haben eine Platz in einer WfbM.
Als Mutter sollten sie das Kämpfen gewöhnt sein und den Ausführungen von Hrn. Kranz folgen - und die BA davon überzeugen.
Ansonsten irriert mich die wiederholte Aussage, dass es nur 5 Fachpraktikerausbildungen geben soll. Beim LVR habe ich eine Liste gefunden, die wesentlich mehr Berufssparten aufzählt:
Hinsichtlich des Berufswunsches ihres Sohnes käme da etwa die Ausbildung zum Metallbauer infrage - in der Beschreibung des Berufsfeldes wird explizit auch auf den Aufbau von Bühnen und ähnlichen Konstruktionen hingewiesen. Auch der Fachpraktiker für Möbel-, Küchen und Umzugsservice oder der Metallbauer wäre nicht weit in den Inhalten im bereich der Veranstaltungstechnik entfernt.
Klar entsprechen beide Bereiche nicht dem Vollbild eines Veranstaltungstechnikers, aber ganz offen, der Beruf hat auch gewisse Inhalte, die nicht ganz so ohne weiteres in einen theoriereduziertes Format runtergebrochen werden können - Bereiche mit Starkstrom, Arbeit in großer Höhe und wie wir leider durch die Love-Parade erfahren haben auch ganz elementare Aspekte zur Gestaltung von Sicherheit auf Veranstaltungen (ein Veranstaltungstechniker plant nach Berufsbeschreibungen eben die komplette Organisation von Events).
Vllt. lässt sich ja mit dem vorgesehenen Ausbildungsbetrieb auch etwas in der Richtung vereinbaren, dass ihr Sohn trotz anderweitiger Berufsausbildung trotzdem seine Fachpraxis dort absolvieren kann - da wird auch nicht jeder Mitarbeiter Veranstaltungstechniker sein, denn die Ausbildung gibt es nicht so lange - ggf. hat ja einer der Mitarbeiter vor Ort eine entsprechende Qualifikation, dass er die Anleitung übernehmen kann.
VG
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Nach meinem Kenntnisstand soll die Ausbildung im Rahmen des Budget für Ausbildung auch zu einem IHK-Abschluss führen. Also Fachpraktika fallen da für mich nicht darunter.
Lieber Herr Seidel,
aus unseren bisherigen Erfahrungen kann ich nur bestätigen, dass die theoriereduzierten "Fachpraktiker" Ausbildungen (§66 BBiG) auch über das Budget für Ausbidlung erfolgen können. Für die wenigsten Personen des "zu eng" gefassten Personenkreises wird ein Vollausbildung in Betracht kommen.
Viele Grüße,
Sabrina Smits
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Hallo Herr Kranz,
danke für Ihre Antwort. Das wäre für unser Kind die perfekte Lösung!
Es gibt nur ein Problem: Trotz einer nachweisbaren Lernbehinderung und Hinweisen auf eine vorliegende geistige Behinderung hat die Agentur für Arbeit unserem Kind keine Werkstatt-Berechtigung zugesprochen. Zwar ist unser Kind der Reha-Abteilung der Agentur für Arbeit zugeteilt, doch hält diese es für "zu fit" für die Tätigkeit in einer WfbM. Damit hat unser Kind keinen Anspruch auf ein Budget für Ausbildung.
Womit wir wieder bei dem Problem sind, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten auf ein Budget für Ausbildung viel zu eng gefasst ist. So werden Menschen mit Behinderung, denen das BTG erforderliche Leistungen zur Teilhabe an Arbeit zuspricht, von ebendiesen Leistungen wieder ausgeschlossen. Das ist für mich nicht nachvollziehbar.
Sehr geehrte Frau Brockerhoff,
die Fachpraktikerausbildung ist nicht an das Budget für Ausbildung gebunden. Es erhöht vielleicht die Chancen auf einen Ausbildungsplatz, wenn aber der Betrieb bereit ist, Ihr Kind ohne (diese) Förderung auszubilden, ist doch alles gut. Wenn kein BfAus in Anspruch genommen wird, muss auch keine Werkstattberechtigung vorliegen. Der Arbeitgeber kann sich auch bei den einheitlichen Ansprechstellen der Integrationsämter zu anderen Formen der Förderung beraten lassen. Was schlägt denn die Arbeitsagentur für Ihr Kind vor? Sie müssen Sie ja in irgendeine Richtung beraten und unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Tonia Rambausek-Haß
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In dem Beitrag von Kalina (2020) (https://www.reha-recht.de/file…chpraktikerausbildung.pdf) steht dazu Folgendes (S. 2f):
"Der Wortlaut und die Zielsetzung der Norm(en) verdeutlichen, dass es sich bei den Aus-
bildungsregelungen i. S. v. §§ 66 BBiG, 42m HwO um Einzelfallregelungen handelt, die
die besondere Situation des bzw. der einzelnen behinderten Auszubildenden erfassen
sollen. Ausweislich des Wortlauts werden die zuständigen Stellen (Kammern, §§ 71 ff.BBiG) auf Antrag – und nicht von Amts wegen – tätig. Liegen jedoch ein Antrag und der
Nachweis einer konkreten Ausbildungsmöglichkeit vor, steht es der zuständigen Stelle
nicht frei, eine Ausbildungsregelung zu erlassen; sie ist hierzu verpflichtet (vgl. „treffen“).
Die Kammern müssen also im konkreten (Bedarfs-)Fall tätig werden."
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Sehr geehrte Frau Brockerhoff,
die Fachpraktikerausbildung ist nicht an das Budget für Ausbildung gebunden. Es erhöht vielleicht die Chancen auf einen Ausbildungsplatz, wenn aber der Betrieb bereit ist, Ihr Kind ohne (diese) Förderung auszubilden, ist doch alles gut. Wenn kein BfAus in Anspruch genommen wird, muss auch keine Werkstattberechtigung vorliegen. Der Arbeitgeber kann sich auch bei den einheitlichen Ansprechstellen der Integrationsämter zu anderen Formen der Förderung beraten lassen. Was schlägt denn die Arbeitsagentur für Ihr Kind vor? Sie müssen Sie ja in irgendeine Richtung beraten und unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Tonia Rambausek-Haß
Sehr geehrte Frau Rambausek-Haß,
danke für diesen Hinweis! Ich hatte bisher gedacht, ein Budget für Ausbildung wäre nötig, um alles gut finanzieren zu können.
Nun habe ich gesehen, dass in der neuen fachliche Weisung Assistierte Ausbildung flexibel (AsA flex) der BA (Stand Sept. 2020) unter förderfähigen Ausbildungen auch eine Ausbildung auf der Grundlage des § 66 des BBiG oder § 42r der HwO für Menschen mit Behinderungen aufgeführt wird (Feststellung der Behinderung i. S. d. § 19 SGB III sowie der Feststellung der Voraussetzungen für diese spezifische Ausbildungsform durch die Beraterin/ den Berater Berufliche Rehabilitation und Teilhabe). Damit käme eine assistierte Ausbildung flexibel als Fördermöglichkeit auch in Frage, sehe ich das richtig?
Der Berater in der Reha-Abteilung der Agentur für Arbeit war bisher wenig hilfreich. Er erklärte uns, dass es keine offizielle Fachpraktiker-Ausbildung im Bereich Veranstaltungstechnik gibt und er daher so etwas auch nicht fördern könne. Stattdessen empfiehlt der Berater unserem Kind eine Werker-Ausbildung im Garten- und Landschaftsbau, gefördert durch das BBW. Allerdings solle unser Kind vorher erst noch eine weitere einjährige Bildungsmaßnahme machen, um seine "Lernrückstände" abzubauen. So würde sich die Chance erhöhen, dass es eine Werker-Ausbildung im Garten- und Landschaftsbau tatsächlich schaffe.
Viele Grüße
Silke Brockerhoff