"Budget für Ausbildung" zum inklusiven "Budget für Bildung" weiterentwickeln

  • Das zum 01. Januar 2020 eingeführte „Budget für Ausbildung“ ist vom Grundsatz gut und richtig, läuft aber in seiner jetzigen Ausgestaltung noch ins Leere. Bis heute gibt es bundesweit Budgetnehmer*innen im unter zweistelligen Bereich. Das liegt aus unserer Sicht an der aktuellen Beschränkung des Instruments auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werk-stätten für behinderte Menschen haben. Das greift leider zu kurz und verfehlt das Ziel, den Ausbildungsmarkt nachhaltig inklusiver zu machen.


    Ein „Budget für Ausbildung“ kann nur wirken, wenn es allen Jugendlichen mit Reha-Status zur Verfügung steht. Also neben Werkstattbeschäftigten, die eine Ausbildung beginnen wollen, sind insbesondere junge Menschen mit Behinderungen eine weitere Zielgruppe für das Budget für Ausbildung, die im Anschluss an ihre Schulbildung eine berufliche Orientierung anstreben. Es muss sich auf alle Formen der Ausbildung nach § 1 BBiG beziehen. Dazu gehören etwa Modelle der beruflichen Bildung, die Inklusion und Betriebsnähe miteinander verknüpfen.


    Warum können Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation das „Budget für Ausbildung“ nicht anwenden? Junge Menschen mit Behinderung, für die die Unterstützung eines Berufsbildungswerks passgenau ist, erhalten dort die Chance auf inklusive betriebliche Ausbildungsanteile und zukunftsfähige Teilhabe. Berufsbildungswerke tragen durch ihre pädagogischen, psychologischen sowie medizinischen Fachkräfte umfassend dazu bei, dass der Ausbildungserfolg von jungen Menschen mit Behinderungen nachhaltig gesichert wird.


    Tatsächlich sind die Berufsschulen der Berufsbildungswerke im „Budget für Ausbildung“ aktuell berücksichtigt. Das ist sehr zu begrüßen. Auszubildende, die mit einem „Budget für Ausbildung“ eine betriebliche Ausbildung machen, sollen in den BBW-Berufsschulen die theoretischen Anteile absolvieren können. Bisher sind uns bundesweit keine Budgetnehmer*innen bekannt, die in Berufsschulen der Berufsbildungswerke diese Möglichkeit wahrnehmen.


    Zusammenfassend kann aus unserer Sicht das „Budget für Ausbildung“ das in § 8 SGB IX verankerte Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nur dann wirksam stärken, wenn

    • der leistungsberechtigte Personenkreis über anspruchsberechtigte Personen nach § 57 SGB IX hinausgeht,
    • persönliche Assistenzleistungen umfassend gesichert sind,
    • das Budget alle Formen der Ausbildung nach § 1 BBiG beinhaltet, die Möglichkeit der Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX nicht ausgeschlossen wird.

    Ziel sollte ein erweitertes „Budget für Bildung“ sein, dass mehr Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Beeinträchtigungen eröffnet. Ein solches Budget soll alle Formen der Ausbildung nach § 1 BBiG beinhalten und die Möglichkeit der Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX nicht ausgeschlossen werden.

  • Liebe Frau Ergin,

    ich kann mich Ihren Ausführungen nur anschließen, das entspricht auch der Wahrnehmung die ich im land Berlin habe. Der anspruchberechtigte Personenkreis erschließt sich mir auch nicht. In meinen Augen sind sie "versorgt" und haben auch über das Budget für Arbeit die Möglichkeit, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.