Budget für Arbeit – was braucht es noch?

    • Offizieller Beitrag

    Liebe Diskussionsteilnehmende,

    wir freuen uns über Ihren regen Informations- und Erfahrungsaustausch. Dabei sind Sie teilweise schon auf die unzureichende Wissensvermittlung an Akteure und Betroffene eingegangen.

    Ich erlebe es in der Beratungspraxis häufig, dass selbst Fachleute Schwierigkeiten dabei haben, die relevanten, rechtlichen Regelungen im SGB III, IV, VI und IX zu überblicken. Wir versuchen mit Graphiken die Informationen zugänglich zu machen, erleben aber auch auf Seiten der WfbM-Beschäftigten wenig Interesse zum Wechsel auf den Arbeitsmarkt.

    Nach unseren Erfahrungen müsste mehr Information erfolgen, BEVOR die MmB in die Werkstätten gehen. Bspw. müsste in Förderschulen oder inklusiven Klassen über diese alternative Beschäftigung aufgeklärt werden. Wer die Annehmlichkeiten einer WfbM-Umgebung erstmal genossen hat, ist vermutlich schwierig dazu zu motivieren, diese wieder aufzugeben.

    U. a. wurden nachfolgende Fragen gestellt.

    Die Frage ist doch, wie machen wir das Budget für Arbeit bei Arbeitgebern bekannt? Wie erfahren Leistungsberechtigte, die nicht in der Werkstatt arbeiten vom Budget für Arbeit? Wie kommen potenzielle Arbeitgeber und mögliche Budgetnehmer zusammen und können ausprobieren, ob sie zusammenpassen? Wer sucht für einen Leistungsberechtigten, der nicht in die Werkstatt möchte, sondern das Budget für Arbeit, einen geeigneten Arbeitsplatz? Die Agentur für Arbeit fühlt sich bisher in diesen Fällen nicht zuständig.

    Gerne möchten wir an dieser Stelle mit Ihnen vertiefend Hinweise und Lösungsansätze z. B. für eine bessere Bekanntmachung und damit erleichterte Nutzung in der Praxis des Budgets für Arbeit diskutieren als auch zu einer Beantwortung der Fragen beitragen.


    (Dies ist ein Impuls des Teams)

  • Hallo Zusammen,


    aktuell ist für mich - und ich wäre im Rahmen der Bedarfsermittlung EGH wohl derjenige, der etwas empfehlen soll (so habe ich es bisher verstanden...) - das Problem, dass es schwierig ist zu erkennen, wer bei der ganzen "Veranstaltung" (ich entlehne den Begriff mal Dörner, der mal vom "Ende der Veranstaltung" sprach) den Hut auf hat. Statt noch den x-ten Sonstwas-Anspruch aufs Tablett zu legen, wäre es m.E. erstmal sinnig gewesen Licht ins Dunkel zu bringen. Nahezu jeder 2. Beitrag liefert ein neues Begriffkürzel, welches mindestens der Hälfte der Diskutierenden nicht vertraut ist, d.h. spätestens, wenn man bei Fällen ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichts einen Bedarf ermitteln soll, der Leistungsberechtigte aber dem eigenen Kostenträger zugeordnet ist, wird es schwierig (und manche Bundesländer betrachten die gute alte Amtshilfe so, als ob diese sie nicht anging - gleichzeitig wird die dann aber auch erwartet, wenn es um ihre Leistungsberechtigten geht und spätestens dann stecken wir im Sumpf der Begrifflichkeiten vollends fest...).

    Und da reden wir schon nur noch von der offensichtlichen rechtlichen Situation - viele Träger waren in der Vergangenheit so weitsichtig, dass sie erkannt haben, dass mit dem "alten" Rechtsrahmen Barrieren aufgebaut wurden und haben dann in Einzelbereichen Insellösungen umgesetzt, damit Bedarfe gedeckt werden konnten. Dies ist ja löblich, führt aber dazu, dass man in der BTHG-Zeit jetzt nicht mehr weiß, wie man diese Regelungen abbilden soll und die grobschlächtigen Landesrahmenverträge, die jetzt so langsam überall umgesetzt werden sollen, dies auch nicht wirklich einfangen können (so zumindest mein Eindruck).

    Etwas weiter "Oben" sehe ich das Problem, dass der Gesetzgeber zwar die UN-BRK umsetzen will, aber dennoch in seinem starr versäulten System gedanklich verhaftet geblieben ist. Ganz offen, Ausbildung und Studium sind Maßnahmen der Qualifizierung für einen Beruf - warum hat man hier keinen Cut gemacht und gesagt: Okay, die Baustelle gehört in die Aufgaben von SGB II und III.

    Wir haben hier mehr als 1 Million Zuwanderer, von denen nur die wenigsten freiwillig zu uns kamen - aber irgendwie schlagen die Alle gerade gefühlt in der EGH auf. Warum? Weil sie alle eine PTBS haben und damit wird angenommen, dass sie wesentlich behindert sind. Sorry, diese jungen Leute sind - meistens in irgendeiner Weise - traumatisiert, aber sind sie wesentlich behindert (ich bin mit 17 auch für 3 Jahre aus der Großstatdt aufs Land gezogen, dass war auch traumatiserend - zumindest für mich!)? Die Meisten davon werden es durch Überforderungen, die unser rigides Zuweisungssystem ihnen in den Weg legt. Schaut man sich die Inhalte der Bedarfsermittlungen für diesen Personenkreis an, dann sind immer 3 Themen im Vordergrund: "Ich brauche Hilfe bei der Bearbeitung von Post und Behördenangelegenheiten", "Ich brauche Hilfe, um eine Arbeit zu finden" und meistens auch - wenn auch weniger häufig genannt: "Ich brauche eine qualifizierte psychosoziale Unterstützung" (einfach weil es keine psychotherapeutischen Unterstützungsleistungen für diese Personen gibt)!

    Aber ja, diese Thematiken kann man im Rahmen einer Unterstützung, wie des "Betreuten Wohnens", bearbeiten, aber ganz offen: der erste Teil wäre Aufgabe der Betreuungsbehörden, einfach um eine Betreuung überflüssig zu machen, Punkt 2 gehört direkt an die Bundesagentur für Arbeit zurück und Punkt 3 beschreibt Leistungen aus dem SGB V - soweit zum Nachrang der EGH (und es kam hier auch ganz offen schon zur Sprache, dass wenn die Unterstützungsleistung eines Sozialdienstes, wie ihn eine WfbM bietet, nicht zur Verfügung steht, man dann doch auf ein "Betreutes Wohnen" verweist - kann das eine Lösung sein, um Menschen aus dem System der EGH herauszuführen?). Inhaltlich hat dies nichts mit der Denke der UN-BRK zu tun und löst ein Ressourcen-Etikettierungsdilemma aus, welches hochgradig stigmatiserend ist!

    Ähnlich ist es bei den Hochschulhilfen und dem Budget für Ausbildung - auch hier werden Leistungen, die eigentlich arbeitsmarktbezogen sind, in die EGH gedrückt. Nicht falsch verstehen, ich habe nichts gegen die Unterstützungsleistungen für Personen, die solcher bedürfen, aber mit einem "Im Lichte der UN-BRK" und ähnlichem Schmu, hat dies doch nichts zu tun!


    Sorry, das war jetzt lang, aber olfaktorisch zeigen sich die Gerüche des Fischs relativ weit oben am seinem Körper- und ganz offen, in der EGH hat eine Denke ala "Es gibt nichts Gutes außer man tut es" nicht zu suchen - weder rechtlich (Nachrang), noch im dünnen Kerzenschimmer einer vermeintlichen Anlehnung an die UN-BRK (denn die EGH niemals eine inklusive Gesellschaft "hervorbringen", offen gesagt, wäre sie schon mit der "Feigenblattfunktion" überfordert!).


    VG

    P.S. Schreibfehler dürfen behalten werden

  • Die Frage ist doch, wie machen wir das Budget für Arbeit bei Arbeitgebern bekannt?


    Es ist in den letzten Jahren schon sehr viel unternommen worden, um Arbeitgeber für die Belange von Menschen mit Behinderungen aufzuschließen. Meiner Erfahrung nach sind für eine bessere Nutzung des Budgets für Arbeit nicht die Arbeitgeber das Problem. Karl-Heinz Miederer von Access gGmbH sagte dieser Tage in einem Vortrag, dass ihr Dienst 14 Tage braucht, um einen Praktikumsplatz für Interessenten am Budget für Arbeit zu finden. Wenn ein Arbeitgeber gefunden wurde, der jemanden über das Budget für Arbeit einstellen will, dauert es dann mehrere Monate bis der entsprechende Bewilligungsbescheid vorliegt.


    Ein Hemmnis für die Budgets für Arbeit stellen allerdings Außenarbeitsplatze der Werkstatt für behinderte Menschen dar. Eigentlich wäre es nicht so schwer, einige von ihnen in ein Budget für Arbeit umzuwandeln. Nur ist es für Arbeitgeber sehr viel angenehmer nicht die Arbeitgeberfunktion zu übernehmen und z. B. mehrere Monate auf einen Bewilligungsbescheid warten zu müssen. In den Werkstätten haben die Arbeitgeber einen verlässlichen Ansprechpartner für ihre Außenarbeitsplätze. Etwas Vergleichbares gibt es für das Budget für Arbeit leider nicht.


    Wie erfahren Leistungsberechtigte, die nicht in der Werkstatt arbeiten vom Budget für Arbeit?


    Für die Werkstätten wäre es leicht, die Beschäftigten über die Möglichkeit des Budgets für Arbeit zu informieren. Die Frage ist hier eher, warum tun sie es so selten?


    Wie kommen potenzielle Arbeitgeber und mögliche Budgetnehmer zusammen und können ausprobieren, ob sie zusammenpassen?


    Wer sucht für einen Leistungsberechtigten, der nicht in die Werkstatt möchte, sondern das Budget für Arbeit, einen geeigneten Arbeitsplatz?


    Leider fehlt eine Finanzierung für die Anbahnung eines Budgets für Arbeit. Hier wäre eine Lösung nach dem Modell der Unterstützten Beschäftigung sinnvoll. Eine Phase, die ausgehend von den Ressourcen und Interessen der Menschen mit Behinderungen Arbeitsplätze ermittelt. Solange ein solches Angebot fehlt, wird es das Budget für Arbeit schwer haben.



    Die Agentur für Arbeit fühlt sich bisher in diesen Fällen nicht zuständig.


    Das Budget für Arbeit ist eine Alternative zum Arbeitsbereich der Werkstatt und aus diesem Grund ist die Eingliederungshilfe dafür zuständig. Allerdings könnte die Agentur für Arbeit vor der Bewilligung einer Werkstattbeschäftigung, die Menschen mit Behinderungen besser über Alternativen informieren und ihnen konkrete Schritte nennen.

  • Hinweise und Lösungsansätze z. B. für eine bessere Bekanntmachung und damit erleichterte Nutzung in der Praxis des Budgets für Arbeit

    Wir erleben in der Praxis immer wieder, dass – trotz breiter Öffentlichkeitsarbeit in unserer Region Osnabrück – vielen Menschen (Arbeitgebenden, BfA-Nehmer*innen…) Informationen zum „Budget für Arbeit“ (BfA) fehlen. Aus diesem Grund ist bei uns in Niedersachsen in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt beispielsweise eine überregionale Werbekampagne zum BfA entstanden, im Rahmen dessen wir Materialien wie Flyer, Postkarten, Give-aways, Broschüre, Roll-Ups entwickelt haben, um das BfA noch weiter zu bewerben. Gerade hier ist es von großer Bedeutung, Angebote und Informationsmaterial in Einfacher/Leichter Sprache anzubieten.


    Zudem müssen unserer Meinung nach niederschwellige Angebote geschaffen werden, um einen Zugang zu Leistungsberechtigten zu gewährleisten. Dies tun wir in der Praxis bspw. durch Sprechstunden in den Werkstätten oder auch durch unsere Arbeit auf Social Media. Gerade hier merken wir, dass echte Beispiel-Geschichten aus der Praxis auf besondere Aufmerksamkeit stoßen und nachhaltig wirken:


    IFD bei Facebook: https://www.facebook.com/IFDNDS

    IFD bei Instagram: https://www.instagram.com/ifd_integrationsfachdienst/


    Grundsätzlich zeigt unsere Erfahrung, dass die Zielgruppe des „Budgets für Arbeit“ sehr breit aufgestellt ist. Öffentlichkeitsarbeit im BfA spricht immer Leistungsberechtigte und BfA-Nehmer*innen, aber auch Arbeitgebende sowie Netzwerk- und Kooperationspartner*innen an. Dies setzt immer eine andere Sprache und unterschiedliche Schwerpunkte voraus und stellt somit eine Herausforderung dar. Aus diesem Grund versuchen wir so viele unterschiedliche Kanäle wie möglich für eine große Reichweite zu nutzen, z.B. Radio, Zeitung, Newsletter, Fachartikel, Social Media…


    Hanna Milde

    Integrationsfachdienst Osnabrück

  • Ein Hemmnis für die Budgets für Arbeit stellen allerdings Außenarbeitsplatze der Werkstatt für behinderte Menschen dar. Eigentlich wäre es nicht so schwer, einige von ihnen in ein Budget für Arbeit umzuwandeln. Nur ist es für Arbeitgeber sehr viel angenehmer nicht die Arbeitgeberfunktion zu übernehmen und z. B. mehrere Monate auf einen Bewilligungsbescheid warten zu müssen. In den Werkstätten haben die Arbeitgeber einen verlässlichen Ansprechpartner für ihre Außenarbeitsplätze. Etwas Vergleichbares gibt es für das Budget für Arbeit leider nicht.

    Die Außenarbeitsplätze der WfbM zählen für uns eindeutig zu den Förderfaktoren im Prozess der Ausgliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es ist sowohl für den Beschäftigten als auch für den Arbeitgeber die Möglichkeit, sich auf neue Sachen einzulassen ohne zusätzliche Ängste zu haben (diese bestehen bei Beschäftigten meist sowieso bei der Aufnahme einer neuen, unbekannten Tätigkeit).

    Eine dauerhafte Beschäftigung auf einem Außenarbeitsplatz wird, in unseren Erfahrungen, meist durch andere Faktoren bedingt, die bereits in einigen Beiträgen erwähnt wurden: Unsicherheit in Bezug auf Rentenanspruch, Unklarheiten in der Beantragung von BfA, lange Bewilligungsprozesse und Unsicherheiten bezüglich der Überprüfung nach 2 Jahren. Wir haben bereits auch Erfahrung machen müssen, dass das Budget für Arbeit nach der Überprüfung eingestellt wurde. Das ermutigt die Arbeitsgeber nicht, sich für eine Einstellung mit Budget für Arbeit zu entscheiden.

    Ich stimme Frau Vieweg zu, dass es einen verlässlichen Ansprechpartner bedarf um die Arbeitgeber zu beraten und begleiten. Sehr gute Erfahrungen haben wir diesbezüglich in Zusammenarbeit mit Integrationsfachdiensten sammeln können.

  • Wir haben bereits auch Erfahrung machen müssen, dass das Budget für Arbeit nach der Überprüfung eingestellt wurde. Das ermutigt die Arbeitsgeber nicht, sich für eine Einstellung mit Budget für Arbeit zu entscheiden.

    Ich finde es immer wieder erstaunlich zu hören, dass "Budgets für Arbeit" nach Überprüfung nach einigen Jahren von Kostenträgern eingestellt/nicht verlängert werden. Grundsätzlich ist klar, dass der Unterstützungsbedarf sich immer verändern kann und regelmäßig überprüft werden muss. Dennoch ist der im "Budget für Arbeit" enthaltene Lohnkostenzuschuss und auch die Anleitung und Begleitung dafür da, eine behinderungsbedingte Minderleistung auszugleichen. Diese Minderleistung kann sich bei manchen Leistungsberechtigten verändern, dementsprechend kann auch die Leistung angepasst werden. Manche Leistungsberechtigte haben auch den Wunsch oder das Ziel, irgendwann ohne Förderung/Unterstützung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können.

    Auf der anderen Seite ist es jedoch so, dass es Minderleistungen gibt, die aufgrund der Behinderung nicht verändert werden können. Das "Budget für Arbeit" stellt grundsätzlich eine Alternative zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung dar und kann theoretisch bis zur Altersrente gezahlt werden. Wir erleben es auch oft, dass Arbeitsverträge sich an der Förderung orientieren und somit häufig befristet ausgestellt werden. Unbefristete Kostenanerkenntnisse würden daher auf Seiten der Budgetnehmer*innen und der Arbeitgebenden viel Sicherheit geben.


    Hanna Milde

    Integrationsfachdienst Osnabrück

  • Was fehlt?

    Eine Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses (Bsp. Arbeitsplatzakquise, training on the job bzw. jobcoaching, Begleitung in Praktika) im Vorfeld, ist im Budget für Arbeit nicht enthalten.

    Derzeit fehlt es außerdem an Strukturen, um Anspruchsberechtigte, die nicht in der WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind, Zugang zur Leistung Budget für Arbeit erhalten (Bsp. Menschen mit psychischer/ neurologischer Behinderung).

    Das Budget für Arbeit scheitert zudem oft bereits zu Beginn daran, dass nach Auffassung des zuständigen Leistungsträgers vor einer Leistungsbewilligung bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen muss. Dies widerspricht sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch der betrieblichen Einstellungspraxis.

    Die Deckelung der Förderung des Lohnkostenzuschusses (§ 60 Abs. 2 SGB IX Satz 2: "..., höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches") ist bundesweit aufzuheben, da ansonsten die reale Lohnförderung nicht max. 75%, sondern entsprechend weniger beträgt. Das kann dann im Einzelfall unzureichend sein, so dass kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

    Auch ist klar zu stellen, dass zur Inanspruchnahme eines Budgets für Arbeit vom Leistungsträger KEINE festgestellte dauerhafte Erwerbsminderung oder ein vollständiges Absolvieren des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs nach § 57 SGB IX verlangt wird. Die ist leider immer wieder Praxis im Rahmen der Leistungsbeantragung.

    Die Ausgrenzung aus der Arbeitslosenversicherung ist aufzuheben und eine freie Wahl bezogen auf Arbeitslosenversicherung bzw. Leistungen nach § 58 SGB IX einzuführen. Das mindert nicht die Inanspruchnahme von individuell erforderlichen (Reha-)Teilhabeleistungen im Sinne des Nachteilsausgleichs.

    Die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz ist individuell und nicht pauschal zu bewilligen, so dass tatsächlich der persönliche Unterstützungsbedarf gedeckt ist.

    Ein Budget für Arbeit in Teilzeit wäre zu prüfen. Ein Beispiel aus der Praxis: Frau X. arbeitet in einer WfbM. im Rahmen eines Praktikums zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt stellt sich heraus, dass der Arbeitsgeber (ein Cafè) sie gerne an zwei Tagen pro Woche beschäftigen möchte. Da Frau X. auch an den anderen Arbeitstagen behinderungsbedingt eine Struktur benötigt, würde sie gerne an drei Tagen in der WfbM weiter beschäftigt sein. Also zwei Tage Budget für Arbeit und drei Tage WfbM. Das entspricht ihrem persönlichen Wunsch. Eine solche Teilzeitform wird jedoch vom zuständigen Leistungsträger in Frage gestellt.

    Alle diese Punkte sind nach Auffassung der BAG UB gesetzlich nachzuregeln und in den Verfahrensanweisungen der zuständigen Leistungsträger eindeutig festzuschreiben, um Hürden abzubauen und Verbesserungen bei der Nutzung des Budgets für Arbeit zu erzielen.

  • Viele kluge Sätze von Herrn Bungart. Ich finde, das Kind braucht auch einen anderen Namen: Denn es ist kein Budget. Es ist ein Lohnkostenzuschuss. Ein Budget, vor allem ein persönliches Budget, ist etwas ganz anderes. Alles ist beim BFA für viele verwirrend. Bereits der Name.

  • Sehr geehrter Michael,


    in Ihrem Kommentar schreiben Sie, dass die Bedarfsermittlung außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs schwierig ist. Die umfassende Bedarfsermittlung ist vom Gesetzgeber gem. § 14 Abs. 2 SGB IX vorgeschrieben. Das bedeutet gem. § 26 Abs. 2 der Gemeinsamen Empfehlungen Reha-Prozess (https://www.bar-frankfurt.de/f…s/GEReha-Prozess.BF01.pdf, S. 35),


    „dass der individuelle Bedarf im Hinblick auf alle Leistungen und Rechtsgrundlagen des Rehabilitationsrechts festgestellt wird, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt in Betracht kommen. Dabei werden insbesondere auch solche Leistungen in den Blick genommen,

    • für die der leistende Rehabilitationsträger nach seinem jeweiligen Leistungsgesetz nicht zuständig ist, einschließlich solcher Leistungen,
    • für die er nach § 6 SGB IX nicht Rehabilitationsträger sein kann.“
  • Sehr geehrte Frau Vieweg,


    aus unserer Studie geht hervor, dass die Außenarbeitsplätze sich förderlich und hemmend auf die Inanspruchnahme auswirken können. Wie bereits von Kasia Straßner-Wolf dargestellt, können sie Übergänge ermöglichen. In unseren Interviews wurde auch der Vorteil genannt, dass eine Beschäftigung auf einem Außenarbeitsplatz die Zeit des Wartens auf einen Bewilligungsbescheid überbrücken kann (auch wenn die teilweise lange Dauer der Bewilligung eine verlässliche Planung für Arbeitgeber und Leistungsberechtigte nicht ermöglicht und damit nicht barrierefrei und nicht völkerrechtskonform ist).


    Des Weiteren sprechen Sie die verlässlichen Ansprechpartner:innen in den WfbM im Rahmen von Außenarbeitsplätzen an, die im Budget für Arbeit nicht vorhanden seien. Kann die im Budget für Arbeit vorgesehene Anleitung und Begleitung nicht eine solche verlässliche Ansprechperson sein?

  • Sehr geehrter Herr Bungart,


    Sie schreiben in Ihrem Kommentar, dass die Forderung des zuständigen Leistungsträgers, dass bei Antragstellung ein Arbeitsvertrag vorliegen muss, nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Könnten Sie erläutern, wie dies vor dem Hintergrund von § 61 Abs. 1 SGB IX gemeint ist?


    § 61 Abs. 1 SGB IX:


    „Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.“

  • Guten Tag Frau Mattern,


    wie Sie schreiben, steht im Gesetz "angeboten" und eben nicht "vorliegen". In der Praxis ist es in der Regel so, der Betrieb bietet an und möchte dann aber auch wissen, welche Förderungen konkret erfolgen. Vielmals kann erst auf dieser Basis ein Arbeitsveretrag auch tatsächlich abgeschlossen werden.


    Beste Grüße

  • Guten Tag Frau Eckardt,


    die Namensgebung mag irritierend oder unpassend sein. Nur, neben dem Lohnkostenzuschuss gibt es die Erstattung der "Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz". Diese kann durchaus als Persönliches Budget in Anspruch genommen werden.


    Beste Grüße

  • Guten Tag Herr Bungart,


    In gewisser Weise haben Sie recht. Um dem Arbeitgeber verlässlich mitteilen zu können wie hoch der Zuschuss ist, ist Vorraussetzung, dass die Rahmenbedingungen klar sind und die stehen nunmal im Arbeitsvertrag. Abgesehen davon, dass auch die Zustimmung zu diesem Arbeitsvertrag vorhanden sein muss. Wenn die Rahmenbedingungen, insbesondere der Lohn, nicht eingehalten werden, akzeptieren wir diesen Vertrag nicht und müssten ablehnen.


    Beste Grüße.

  • zu Die Frage ist doch, wie machen wir das Budget für Arbeit bei Arbeitgebern bekannt?


    Einen festen Ansprechpartner vergleichbar zu den Außenarbeitsplätzen der Werkstatt sollte über die Anleitung und Begleitung sichergestellt werden. In der Regel gibt es auch in den Betrieben einen festen Ansprechpartner für die Menschen mit Behinderung, die über das Budget eingestellt werden. Dies sollte kein Grund sein, dass ein Betrieb sich gegen ein Budget für Arbeit entscheidet. Das gleiche gilt für den langen Zeitraum, bis ein Bewilligungsbescheid erstellt wird. Da das Budget für Arbeit in alleiniger Kostenträgerschaft der Leistungsträger der Eingliederungshilfe liegt, sollte eine kurzfristige Entscheidung sowie Bewilligung möglich sein. Die Umwandlung eines Außenarbeitsplatzes in das Budget für Arbeit müsste seitens der Werkstatt und der Leistungsträger der EGH mehr forciert werden, allerdings wäre eine Umwandlung für die Werkstatt ein finanzieller Verlust. Dies beantwortet wohl die Frage, warum Werkstätten eher weniger über das Budget für Arbeit aufklären und beraten.


    Weiterhin möchte ich an dieser Stelle die Anregung von Frau Vieweg unterstützen, dass es eine Finanzierungsmöglichkeit für die Anbahnung des Budget für Arbeit braucht. Wünschenswert wäre, dass der § 61 SGB IX da um einen Leistungsbaustein erweitert wird, nur so hätten wir eine wirkliche Alternative zur WfbM.

  • Ich finde es immer wieder erstaunlich zu hören, dass "Budgets für Arbeit" nach Überprüfung nach einigen Jahren von Kostenträgern eingestellt/nicht verlängert werden. Grundsätzlich ist klar, dass der Unterstützungsbedarf sich immer verändern kann und regelmäßig überprüft werden muss. Dennoch ist der im "Budget für Arbeit" enthaltene Lohnkostenzuschuss und auch die Anleitung und Begleitung dafür da, eine behinderungsbedingte Minderleistung auszugleichen. Diese Minderleistung kann sich bei manchen Leistungsberechtigten verändern, dementsprechend kann auch die Leistung angepasst werden. Manche Leistungsberechtigte haben auch den Wunsch oder das Ziel, irgendwann ohne Förderung/Unterstützung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können.

    Auf der anderen Seite ist es jedoch so, dass es Minderleistungen gibt, die aufgrund der Behinderung nicht verändert werden können. Das "Budget für Arbeit" stellt grundsätzlich eine Alternative zur Werkstatt für Menschen mit Behinderung dar und kann theoretisch bis zur Altersrente gezahlt werden. Wir erleben es auch oft, dass Arbeitsverträge sich an der Förderung orientieren und somit häufig befristet ausgestellt werden. Unbefristete Kostenanerkenntnisse würden daher auf Seiten der Budgetnehmer*innen und der Arbeitgebenden viel Sicherheit geben.


    Hanna Milde

    Integrationsfachdienst Osnabrück


    Dem kann ich nur zustimmen, das BfA richtet sich immer nach dem Bedarf der anspruchsberechtigten Person und könnte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt werden.

  • Guten Morgen Herr Bungart,


    Sie schreiben, dass es wünschenswert wäre, das Budget für Arbeit auch in Teilzeit neben einer Tätigkeit in der Werkstatt nutzen zu können. Ich kenne keine Gründe, die dagegen sprechen würden, solange die Arbeitszeit nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht überschritte wird und es dem Bedarf der leistungsberechtigten Person entspricht.

  • zu Die Frage ist doch, wie machen wir das Budget für Arbeit bei Arbeitgebern bekannt?


    Einen festen Ansprechpartner vergleichbar zu den Außenarbeitsplätzen der Werkstatt sollte über die Anleitung und Begleitung sichergestellt werden. In der Regel gibt es auch in den Betrieben einen festen Ansprechpartner für die Menschen mit Behinderung, die über das Budget eingestellt werden. Dies sollte kein Grund sein, dass ein Betrieb sich gegen ein Budget für Arbeit entscheidet. Das gleiche gilt für den langen Zeitraum, bis ein Bewilligungsbescheid erstellt wird. Da das Budget für Arbeit in alleiniger Kostenträgerschaft der Leistungsträger der Eingliederungshilfe liegt, sollte eine kurzfristige Entscheidung sowie Bewilligung möglich sein. Die Umwandlung eines Außenarbeitsplatzes in das Budget für Arbeit müsste seitens der Werkstatt und der Leistungsträger der EGH mehr forciert werden, allerdings wäre eine Umwandlung für die Werkstatt ein finanzieller Verlust. Dies beantwortet wohl die Frage, warum Werkstätten eher weniger über das Budget für Arbeit aufklären und beraten.


    Weiterhin möchte ich an dieser Stelle die Anregung von Frau Vieweg unterstützen, dass es eine Finanzierungsmöglichkeit für die Anbahnung des Budget für Arbeit braucht. Wünschenswert wäre, dass der § 61 SGB IX da um einen Leistungsbaustein erweitert wird, nur so hätten wir eine wirkliche Alternative zur WfbM.

    Hallo Frau Wandmaker,

    inhaltlich bin ich nahe bei ihnen, dennoch komme ich für meinen Teil immer noch nicht mit dem Punkt "Anleitung und Begleitung" klar. Wenn dieser ausschließlich die Fachpraxis beträfe, dann wäre ja alles okay - aber dem ist nicht der Fall, gerade bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Wenn sich hier ein Betrieb im Stich gelassen fühlt - was ich etwa bei Pauschalen ala 250€/Monat nachvollziehen kann, dann ist klar, dass man sich dort eher die "Easy-going-Fälle" rauspickt. Eigentlich sollte man die System an der Stelle auf den Kopf stellen, gerade diejenigen, die qua Belastbarkeit und Qualifikation in der WfbM in Richtung "Systemsprenger" (also die heimlichen Nebengruppenleiter, die den Laden aufmischen, um es mal lax auszudrücken) tendieren - ja, sowas haben wir überall - sollten bevorzugt vermittelt werden - auch wenn es dazu am Anfang etwas mehr Unterstützung bedarf!

    Hinsichtlich der Bearbeitungszeiten gerade die EGH ins Auge zu fassen, geht leider etwas an der Problematik vorbei - die muss immer und wasserdicht darlegen, dass der Nachrang der EGH gewahrt bleibt - also warum sollten sie schneller sein, als andere Träger, von denen sie meist auch noch hinsichtlich diverser Informationen abhängig ist. Während der Lockdowns haben diverse Leistungsträger die Zusammenarbeit komplett eingestellt, etwa die Gesundheitsämter (bei der PV, die ja kein Leistunsgträger ist, war es auch nicht anders).

    Die Problematik mit der Umwandlung der Außenarbeitsplätze ist mir bekannt, allerdings ist das - "ausnahmsweise" mal ein hausgemachtes Problem der EGH-Träger. Selbst in der Uralt-Systematik nach Metzler gibt es einige Items, die eben dazu da sind, den Unterstützungsbedarf an dieser Stelle abzubilden Die Kreuze im Bereich der Entwicklung von Perspektiven in der Tagesstrukturierung wurden dann zwar immer schön von den Leistungserbringer hochgesetzt, aber eine inhaltliche Leistung wurde nie anhand einer Nachverfolgerung formulierter Ziele durch die EGH nachverfolgt. Da wurden teilweise Inhalte über 2 Jahrzehnte in Punkten abgebildet, zu denen in den Folgeplanungen genausolange keinerlei Aussagen getroffen wurden. Teilweise gab es Berichte, in denen zum Ist-Stand und zu den Zielen gerade mal 2 Sätze standen...also ist es eben nicht so, wie sie auf Bezug mit Frau Vieweg schreiben, dass es dazu bisher keine Möglichkeit gab - die Finanzierungsmöglichkeit für die Werkstätten war immer gegeben, allerdings hat man sie nie genutzt und so haben sie sich im "weißen Rauschen" des Tagesgeschäfts aufgelöst.

    Was mir noch etwas fehlt: Ich lese hier immer über das Rückkehrrecht auf den WfbM-Platz, warum gibt es beim BfA kein solches für den Arbeitsplatz? Warum muss ein AG nicht darlegen, warum eine Rückkehr nach einer "Krise" nicht möglich ist - also mit entsprechenden Supportangeboten?

    Inhaltich, und dies hatte ich ja schon geschrieben, steht das ganze System BfA für mich auf dem Kopf - im Rahmen eines Disablility-Mainstreamings sollten die AG dazu verpflichtet werden, freie Stellen mit MmB zu besetzen und die 5%-Beschäftigungsquote sollte anhand einer "Behindertenquote" von realsitisch 10% endlich gecancelt werden. Das sind alles keine EGH-Themen und gerade AG, die nicht ihre 5% nachweisen können, sollten mal nett daraufhingewiesen werden, dass man ihnen keine Arbeitnehmer mehr vermittelt, wenn sie diese nicht erfüllen!


    VG Michael