Rechtliche Barrieren - Machtgefälle

  • Es besteht ein sehr hohes Risiko für Machtmissbrauch durch Kostenträger. Es gibt struktuelle und institutionelle Risikofaktoren. Der Kostenträger hat die volle Kontrolle. Er entscheidet über Einhaltung der Gesetze, Beratung, Maßnahmen, finanzielle Leistungen, Bedarfsermittlung und Umgang mit Beschwerden (die direkt an den Kostenträger geschickt werden). Der Kostenträger hat zudem die Kontrolle über Beurteilung und Deutung von Ergebnissen. Die Ergebnisse werden oft so "verstanden" wie es dem Kostenträger passt. Durch die Kopplung von Maßnahmen und finanzielle Leistungen besteht eine sehr hohe strukturelle Abängigkeit. Die Aufsichtsbehörden sind oft nicht in der Lage die Fälle aus menschenrechtlicher Sicht zu verstehen. Den Kostenträgern wird of mehr geglaubt und Argumente werden oft ungeprüft übernommen. Kostenträger nutzen dies leider häufig aus. Macht ein Rehabilitand nicht das, was der Kostenträger will, werden Maßnahmen und/oder finanzielle Leistungen gestriechen. Rehabilitanden haben viele Rechte, jedoch kennen die meisten Rehabilitanden diese nicht. Selbst wenn ein Rehabilitand seine Rechte kennt, ist die Durchsetzung durch die besonders hohe strukturelle Abhängigkeit kaum möglich. Aufsichtsbehörden und Justiz sind selten in Menschenrechte geschult.


    => Risiko: Rehabilitand wird zum Objekt staatlicher Bevormundung (Menschenrechtsverstoß)!

  • Als Vertreter der Gesetzlichen Unfallversicherung, also der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, ist es mir wichtig zu betonen, dass wir uns der Bedeutung von Menschenrechten und dem Schutz vor Machtmissbrauch bewusst sind. Wir sind bestrebt, unseren Versicherten angemessene Unterstützung und bestmögliche Rehabilitation zu bieten und dabei sicherzustellen, dass ihre Rechte respektiert und geschützt werden.

    Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Gesetzliche Unfallversicherung wie alle Sozialversicherungsträger gesetzlich verpflichtet ist, die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien einzuhalten. Wir arbeiten eng mit unseren Leistungserbringern zusammen, um sicherzustellen, dass wir unseren Versicherten eine qualitativ hochwertige Versorgung und Rehabilitation bieten.

    Natürlich können trotz aller Anstrengungen im Einzelfall Probleme auftreten und jemand kann sich, in seinen Rechten verletzt fühlen oder sogar verletzt werden. Jedes Problem wollen wir aber angehen und aus dem Weg räumen. Wir begrüßen daher uneingeschränkt jegliches Feedback und jegliche Beschwerde unserer Versicherten. Wir wollen uns jeden Tag verbessern und jeder Hinweis unserer Kunden hilft uns dabei..

    Wir sind uns bewusst, dass Rehabilitanden oft mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert sind, und wir werden uns immer dafür einsetzen, dass sie die Unterstützung und die Rehabilitation erhalten, die sie benötigen, um ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu verbessern und sie wieder in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft zu integrieren.

  • In Konfliktfällen mit Rehabilitationsträgern auf Bundesebene, bei denen es um eine angemessene Berücksichtigung der Rechte von Menschen mit Behinderungen geht, kann die Schlichtungsstelle BGG helfen. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung im Hinblick auf die Rechte aus dem BGG zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 BGleiSV). Die schlichtenden Personen sind neutral und unabhängig. Und eine Antragstellung ist auf verschiedenen barrierefreien Wegen möglich, z.B. über ein Onlineformular (siehe Website der Schlichtungsstelle BGG). Die Schlichtungsstelle tritt dann in Kontakt mit dem Rehaträger und kann z.B. ein Schlichtungsgespräch oder eine Mediation anbieten, oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Bislang kam es in rund 50 Prozent der zulässigen Verfahren zu einer gütlichen Einigung.


    Bei der Frage der Bewilligung von Rehaleistungen ist insbesondere das Benachteiligungsverbot § 7 Abs. 1 BGG und das Gebot angemessener Vorkehrungen in § 7 Abs. 2 BGG relevant. In den bislang rund 1100 Schlichtungsverfahren stellte es bislang den häufigsten Grund für die Antragstellung dar.

    Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.


    Der effektive Zugang zu Leistungen der Rehabilitation kann aus unterschiedlichen Gesichtspunkten Gegenstand von Schlichtungsverfahren sein - z.B. wenn die Ausgestaltung des Verfahrens zu einer Benachteiligung führt, die Beratung nicht barrierefrei ist, eine Behinderung bei der Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt wird oder in der Klinik Barrieren vorhanden sind.