Beschäftigungssicherungszuschuss

  • Liebe Diskutantinnen und Diskutanten,


    von Seiten meiner Kollegin aus dem Bereich Gemüsebau wurde folgender Sachverhalt an mich herangetragen:


    Gärtnereibetriebe unseres Verbands, die Menschen mit Behinderung beschäftigen, nennen als Hauptschwierigkeit das Thema Lohnniveau.

    Laut ihren Angaben wird nur im ersten Jahr ein Einarbeitungsgeld (so der Wortlaut, mir ist nicht klar, ob damit der Eingliederungszuschuss oder der Beschäftigungssicherungszuschuss gemeint ist) gezahlt. Anschließend muss die Bezahlung der Fachwerker auf Mindestlohnniveau erfolgen.

    Da in der Landwirtschaft die Entgelte auch bei voll einsatzfähigen gelernten Kräften kaum über Mindestlohn hinausgehen, ist diese Anforderung schwer umzusetzen, bei verringerter Arbeitsleistung oder erhöhtem Betreuungsaufwand.

    Laut den Angaben der von meiner Kollegin befragten Betriebe wechselten solche als Fachwerker ausgebildeten Personen in der Konsequenz häufig jährlich die Betriebe.


    Meine Fragen dazu (da ich die Rechtsauslegung zum Beschäftigungssicherungszuschuss nicht zweifelsfrei verstehe):

    - gibt es einen "Ablaufzeitraum" für die Zahlung dieses Zuschusses? Oder besteht die Möglichkeit diesen dauerhaft auszuzahlen, bei dauerhaft andauerender Leistungminderung / außergewöhnlicher Belastung?

    - wenn dem nicht so ist, also nach x Monaten Schluss ist mit der Zahlung: welche anderen gelingenden Wege kennen Sie, um solche gärtnerischen Betriebe dauerhaft darin finanziell zu unterstützen Fachwerker:innen bei sich am Betrieb zu halten?


    Ich freue mich auf Ihre Rückmeldungen.

    Herzliche Grüße,

    Johanna Petersen

    Bioland e.V.

  • Hallo Frau Petersen,

    soweit ich aus Sachsen-Anhalt berichten kann, ist der Beschäftigungssicherungszuschuss-wie der Name schon sagt- eine Leistung des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe, die zwar im Gesetz verankert ist, aber in der Höhe und Dauer durchaus verschieden in den Bundesländern geregelt sein kann. In Sachsen-Anhalt wird dieser Zuschuss nach einem bestimmten Berechnungsmodell -je nach Höhe des gezahlten Arbeitslohnes- ermittelt und dann zunächst für 1-2 Jahre bewilligt. Der Integrationsfachdienst -IFD- spielt dabei eine wichtige Rolle, weil er dazu eine fachdienstliche Stellungnahme erarbeitet. Nach Ablauf dieser Frist stellt der Arbeitgeber eine Antrag auf Weiterbewilligung und der IFD erstellt dazu erneut eine Stellungnahme. Wenn sich der Aufwand für den Arbeitgeber bei der Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen nicht verändert hat, wird der Zuschuss weiter gewährt. So -oder zumindest so ähnlich- sollte es eigentlich auch in den anderen Ländern sein.

    Ein "Hopping" von Betrieb zu Betrieb kann m.E. nicht die Lösung sein, für beide Seiten nicht. Verlässlichkeit ist wichtig, wenn man als Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen beschäftigt.

    Sie sollten sich direkt mit dem für Sie zuständigen Integrationsamt in Verbindung setzen und diese Problematik dort ansprechen. Es wird sich eine Lösung finden.

    Wenn Sie weitere oder ähnliche Fragen haben, stehen Ihnen auch die seit 2022 von den Integrationsämtern eingerichteten Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) helfend zur Seite. Fragen Sie beim Integrationsamt nach der für Ihren Betrieb zuständigen EAA.

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

    Freundliche Grüße

    K.Bruère

  • Für den Allgemeinen Behindertenverband in Deutschland (ABiD e.V.):

    Der Beschäftigungszuschuss stellt ein wichtiges Instrument zur Umsetzung von Arbeitsplatzanpassungen für eine Eingldierung in den allgemeinen Arbeitsmarkt dar. Allerdings lässt sich eine Begrenzung auf 3 Jahre und fehlende rückwirkende Bewilligung nicht nachvollziehen.

  • Hallo Frau Petersen,


    vor der von Ihnen geschilderten Problematik standen vor geraumer Zeit auch einige GALA-Betriebe in NRW. Um Handlungs- und Planungssicherheit für sich als Unternehmen sowie für die nachhaltige Beschäftigung ihrer Mitarbeiter:innen mit Unterstützungsbedarf zu gewinnen, gründeten sie ecoverde / http://www.ecoverde.de.


    Ecoverde baut auf den Beschäftigungs- und Unterstützungsmöglichkeiten eines Inklusionsunternehmens auf. Im Rahmen eines Inklusionsunternehmens bzw. einer Inklusionsabteilung kann der Leistungsträger für anerkannte Mitarbeitende der Zielgruppe für Inklusionsunternehmen / -abteilungen unbefristet pauschalierte Lohnkosten- und Betreuungszuschüsse gewähren. Durch ihre enge Verzahnung mit den GALA-Betrieben übernehmen ecoverde-Betriebe eher wiederkehrende und klar strukturierte Arbeiten.


    Im Rahmen einer individuellen betrieblichen Qualifizierung UB- Unterstützte Beschäftigung habe ich mit einem der Gründungsmitglieder wie auch mit dem bei ihm angesiedelten ecoverde-Betrieb zusammengearbeitet. Das Konzept wie auch die sich hieraus ergebenden vielfältigen Beschäftigungsmöglichkeiten haben mich überzeugt.


    Ähnlich wie die Gründungsmitglieder der ecoverde-Betriebe setzen sich die Mitgliedsunternehmen des inklusiven Unternehmensnetzwerkes e.V., http://www.inklusives-unternehmensnetzwerk.de, mit der Entwicklung eines inklusiven Arbeitsmarktes auseinander.


    In Ihrem Beitrag wird deutlich, dass Unternehmen inklusive Beschäftigungsverhältnisse anstreben. Damit verfügen wir gesellschaftlich über das wohl wichtigste Fundament für den Aufbau eines inklusiven Qualifizierungs- und Arbeitsmarktes, der für möglichst alle offen ist.


    Deutlich wird in Ihrem Beitrag aber auch, es braucht dringend einer Handlungssicherheit bedarfsorientierter Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen, die einen inklusiven Arbeitsmarkt anstreben. Wie von Ihnen beschrieben, gibt es behinderungsbedingte Einschränkungen, die langfristig vielleicht sogar bis zum Ende der Berufstätigkeit bedacht werden müssen.


    Herzliche Grüße

    Monika Labruier




  • Hallo Zusammen,


    im Falle von Eingliederungs- bzw. Beschäftigungssicherungszuschüssen handelt es sich um Kann-Leistungen, die im Ermessen der jeweiligen Kostenträger bzw. der dortigen Sachbearbeiter*innen liegen. Ein Eingliederungszuschuss für Schwerbehinderte Menschen kann bei unbefristeten Verträgen in Einzelfällen sogar bei bis zu 5 Jahren, bei älteren Arbeitssuchenden sogar bis zu 8 Jahre genehmigt werden. Sollte ein Eingliederungszuschuss nur für 1 Jahr genehmigt werden, kann dies ein Hinweis auf ein befristetes Arbeitsverhältnis darstellen. Nach Auslaufen des Eingliederungszuschusses kann ein Beschäftigungssicherungszuschuss durch das Inklusionsamt bezahlt werden, jedoch nur sofern die Person eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung hat. Eine gute Übersicht über mögliche Förderungen bietet die von der BIH erstellte Übersicht. Ich stelle sie in den Anhang.


    Schöne Grüße von Andrea Seeger