Ergänzende Frage: Könnte somit auch die Arbeitsagentur Kostenträger einer stufenweisen Wiedereingliederung sein?
Anmerkung der Moderation: 6 User stimmten auf der Umfrageplattform Tricider für diese Frage
Ergänzende Frage: Könnte somit auch die Arbeitsagentur Kostenträger einer stufenweisen Wiedereingliederung sein?
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Ja. Eine solche Konstellation lag bei dem vom Bundessozialgericht entschiedenen am 21.11.2007 entschiedenen Fall mit dem Az. B 11a AL 31/06 R vor. Die stufenweise Wiedereingliederung schließt die Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III nicht aus, so dass während ihr weiter Arbeitslosengeld bezogen werden kann, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vielen Dank.
Zur Ergänzung: Das Urteil mit dem Aktenzeichen Az. B 11a AL 31/06 R wurde im Diskussionsbeitrag Nr. 24/2007 im Diskussionsforum auf Reha-Recht.de besprochen: http://www.reha-recht.de/filea…oad/foren/b/B_2007-24.pdf (Unterhaltssicherung während Stufenweiser Wiedereingliederung).
Das Urteil wird unter anderem auch zitiert in
Auf REHADAT-Talentplus gibt es den Terminbericht zum Urteil: http://www.talentplus.de/insti…reingliederung/index.html
Die Entscheidung wird vom Bundessozialgericht bestätigt im Urteil vom 17.12.2013, Az. B 11 AL 20/12 R.
Bei der erfreulicherweise jetzt vollständig eröffneten Option, im AlG-Bezug eine stfWE durchzuführen muss man auf die Regeln der BA eingehen. Die BA-Mitarbeiter sind noch recht unsicher bei der Durchführung. Meines Erachtens darf der/die Leistungsempfänger/in nicht arbeitsunfähig sein, wenn man sich im Rahmen § 136 SGB III bewegt. Sonst gäbe es kein AlG1. In einem aktuellen Fall zog unsere örtliche Agentur noch den § 139 hinzu: "Sonderfälle der Verfügbarkeit", damit die Betroffene nicht zusätzlich durch Arbeitsangebote behelligt wird. Es gilt also als laufende Maßnahme. Manfred Becker
Wer eine stufenweise Wiedereingliederung macht, muss arbeitsunfähig sein. Das schließt aber den Bezug von Arbeitslosengeld nicht aus. Das Bundessozialgericht sagt in seiner Entscheidung vom 17.12.2013, Az. B 11 AL 20/12 R:
"Voraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung ist, dass der Arbeitsunfähige dadurch voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann (§ 74 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>, § 28 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch <SGB IX>).
Zu diesem Zweck ist in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschussesüber die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB V (in der Fassung vom 1.12.2003, BAnz 2004 S 6501) vorgesehen, dass der Versicherte (bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit) schonend, aber kontinuierlich an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt wird. Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist er in regelmäßigen Abständen vom behandelnden Arzt auf deren gesundheitliche Auswirkungen hin zu untersuchen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen ist nach ärztlicher Vorgabe eine Anpassung der stufenweisen Wiedereingliederung vorzunehmen. Beginn und (ggf vorzeitige) Beendigung des besonderen Rechtsverhältnisses stehen danach ebenso unter ärztlicher Entscheidungskompetenz wie die tägliche Arbeitszeit. Diesbezügliche Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers bestehen nicht.
Der 11a. Senat des BSG hat bereits entschieden und umfänglich begründet, dass und warum ein solches Wiedereingliederungsverhältnis die Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt (Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1). An dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum (etwa Gagel, Behindertenrecht 2011, 66, 70; Geiger info also 2012, 195, 199f; Gutzler in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 138 RdNr 32; Hölzer in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Einzelkommentierung März 2013, § 138 SGB III RdNr 193b; Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, 3. Aufl 2013, § 138 SGB III RdNr 10; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Einzelkommentierung Dezember 2007, § 119 RdNr 43 f; Ungerer, Sozialrecht und Praxis 2008, 387 ff) und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (etwa LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.3.2012 - L 3 AL 5132/11 - Juris; Hessisches LSG Urteil vom 15.12.2008 - L 9 AL 177/07 - info also 2009, 159 ff) Zustimmung erfahren hat, hält der Senat fest."
Vorstehendes Zitat bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal „Beschäftigungslosigkeit“, das Voraussetzung für Bewilligung von Arbeitslosengeld (ALG) ist. Insbesondere wenn im Rahmen einer stwW Tätigkeitszeiten über 15 Std/Woche anfielen, wurde das Vorliegen von „Beschäftigungslosigkeit“ in der Praxis mitunter verneint und entsprechend AlG nicht bewilligt. Begründung: Die stwW stelle eine Beschäftigung in diesem Sinne dar. Das BSG ist dem wie oben ersichtlich nicht gefolgt.
Ebenfalls problematisch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der ALG-Geldbewilligung – und durch das zitierte BSG-Urteil nunmehr ebenfalls entschieden – war in der Praxis bislang auch das Tatbestandsmerkmal der (objektiven und subjektiven) „Verfügbarkeit“ während einer stwW. Mit verschiedenen Begründungen - z.B. mit Blick auf die tatsächlich zeitliche Einbindung in die stwW - wurde angezweifelt, dass während einer stwW "Verfügbarkeit" gegeben sei. Das BSG geht im vorstehend zitierten Urteil im Ergebnis davon aus, dass weder die weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit noch die Teilnahme an einer stwW die „Verfügbarkeit“ ausschließen.
Insbesondere verdeutlicht es, dass bereits die vorherige Entscheidung vom 21.3.2007 nicht – wie oft angenommen wurde – nur die besonderen Konstellationen der sog. „Nahtlosigkeitsregelung“ des § 125 SGB III aF erfassen sollte, sondern die aufgeworfenen Fragen generell beantwortet hat.
Der oben angedeutete Rückgriff auf § 139 SGB III zur Einbettung einer stwW in weitere Maßgaben der Verwaltungspraxis erscheint mir als im Ergebnis grundsätzlich denkbarer Weg, auch wenn die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der Norm im Einzelnen vom Wortlaut her betrachtet durchaus herausfordernd sein dürfte.