Änderung Stufenplan durch Krankenkasse?

  • U. a. im Grundsatzurteil des BSG, 16.5.2024, B 1 KR 7/23 R, Rn. 28 wurde zwar klargestellt, dass StW keiner Genehmigung des med. Rehaträgers bedürfe wie folgt:

    “Eine Genehmigung der stu­fen­wei­sen Wieder­ein­glie­de­rung durch KK ist nicht vorgesehen.“ (Rn. 28)

    „Leistungen an den Arbeitgeber, wie Zuschüsse oder Kostenerstattung, sind nicht vorgesehen, so dass der Reha-Träger auch nicht über Be­din­gun­gen oder Auf­la­gen Einfluss auf das Ob und Wie der StW nehmen kann.“ (BSG, Rn. 42)


    Ebenso schon Dr. Alexander Gagel - vorm. Vorsitzender Richter am BSG a.D. im Fachbeitrag B16/2006, im Abschnitt: „III. Dispositionsfreiheit des Versicherten“ im Wortlaut:

    „Der Versicherte ist nicht verpflichtet, Vor­schlä­gen der Krankenkasse zu folgen. Ferner besteht keine Bindung an einen von dem medizinischen Dienst der KK vor­ge­schlagenen Plan.“


    Dennoch siehts in der Praxis teils so aus, dass Rehaträger wie die TK Stufenpläne des Hausarztes nicht akzeptieren z.B. bei „Post Covid“ (nach Reha und weiteren stationären Therapien) und durch förmlichen Bescheid einen eigenen GKV-Plan einseitig hoheitlich diktieren und den Stufenplan der Versicherten völlig abwandeln und massiv verkürzen, so als wäre die StW genehmigungs­pflich­tig (laut Infos einer BEM-Be­auftragten in einem Krankenhaus 2024 mit mehreren solcher Fälle).


    Ist eine solche Verwaltungspraxis rechtskonform nach Gagel 2006 sowie BSG 2024 oder „übergriffig“ und grob rechtsmissbräuchlich? Danke!

  • Insoweit besteht offenbar auch „Divergenz“ zwischen DRV Bund sowie dem BMAS (als oberste Rechtsaufsichtsbehörde) bei Änderungen des Stufenplans:


    Wahrend die DRV Bund unterstellt, dass z.B. Änderung des Stufenplans mit der DRV „abzustimmen“ sei:

    „Alle Veränderungen des ver­ein­bar­ten Ablaufs der Wiedereingliederung, insbesondere auch Verlängerungen der stufenweisen Wie­der­ein­glie­de­rung, sind mit dem Ren­ten­ver­si­cherungs­trä­ger abzustimmen“ (damit gemeint wohl vorherige Zustimmung?), spricht BMAS im Abschnitt 2 „Der Stufenplan“ abweichend davon, wonach der Rehaträger „zu informieren“ sei.


    Stimmt sich die DRV eigentlich nicht ab mit dem Mi­nis­terium bei solchen elementaren Richtlinien?