Wiedereingliederungspläne vertrauensvoll, individuell und flexibel gestalten

    • Offizieller Beitrag

    Aus den Erfahrungsberichten haben sich bereits mehrfach Hinweise zum Wiedereingliederungsplan ergeben. So hat Wolfgang auf ein in der Praxis offenbar gängiges, aber von den rechtlichen Grundlagen nicht gedecktes Verständnis der Reha-Träger, wie z. B. der Krankenkassen, hingewiesen (siehe hier). Wir freuen uns, wenn Sie Ihre rechtliche Einschätzung zu seinem geschilderten Sachverhalt oder auch Erleben mit uns teilen.


    Gerne möchten wir mit Ihnen die Diskussion zur individuellen und flexiblen Gestaltung von Wiedereingliederungsplänen vertiefen. Nicht zuletzt ist ein vertrauensvoll ­– zwischen erkranktem Beschäftigten und seinem Arbeitgeber, seinem behandelnden Arzt, der Interessenvertretung der (schwerbehinderten) Arbeitnehmenden, des zuständigen Rehabilitationsträgers und der zum betrieblichen Arbeitsschutz beratenden Personen – abgestimmter Wiedereingliederungsplan der Grundstein für eine erfolgreiche Rückkehr an den Arbeitsplatz.

    • Wie setzen Sie diese in Teilen herausfordernden Anforderungen in Ihrer Praxis um?
    • Welche Widerstände gilt es gemeinsam zu bewältigen?
    • Welche Sorgen und Ängste nennen Betroffene? Wie wird mit diesen umgegangen?
  • Welche Widerstände gilt es gemeinsam zu bewältigen?

    Fragwürdig erscheint folgende apodiktische interne DRV-Anweisung zu § 44 SGB IX, jedenfalls soweit gleichartige Tätigkeit: Flexibel? Dispositionsfreiheit? Was ist davon zu halten? Diese GRA stammt wohl aus dem Jahr 2012. Nach Dr. Gagel 2006 ist auch eine andersartige Tätigkeit nicht von vornherein kategorisch ausgeschlossen: Was gilt da eigentlich nun im Sozialrecht ⁉️ Es kann ja Sachgründe geben, wonach Umsetzung geradezu geboten erscheint z.B. auch nach betriebsärztlicher Einschätzung.


    4.2 Persönliche Voraussetzungen

    „Eine innerbetriebliche Umsetzung des Versicherten im Anschluss an die Leistung zur medizinischen Reha­bili­ta­tion stellt einen Ausschlussgrund für eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung dar (GAGRB 2/2012, TOP 2).“

  • Lieber Wolfgang. Meines Erachtens muss sich das nicht widersprechen. Wenn man eine STW startet, ergibt sich recht schnell, ob es auf diesem Arbeitsplatz klappt oder nicht. Falls nicht, kann und sollte man z.B. über eine Umsetzung nachdenken. Eine Umsetzung auf einen Arbeitsplatz, an dem die Anforderungen und die Fähigkeiten eine Passung erfahren. Tatsächlich stellt sich dann die Frage, warum die Personen dann noch stufenweise zurückkehren sollen. Der Arbeitsplatz wurde doch genau deswegen ausgewählt, dass die Person es dort gut schafft, den Anforderungen gerecht zu werden.

  • Zum Zitat von Wolfgang sei folgendes hinzugefügt:

    Zu 4.2 Persönliche Voraussetzungen:

    Hier wird von Wolfgang nicht ganz Richtig zitiert,

    „Eine innerbetriebliche Umsetzung des Versicherten im Anschluss an die Leistung zur medizinischen Reha­bili­ta­tion stellt einen Ausschlussgrund für eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung dar.


    Richtig Zitiert heißt es:

    Zitat

    Bei einem Abbruch einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann keine stufenweise Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung erfolgen, da das Rehabilitationsziel nicht erreicht wurde (GAGRB 2/2012, TOP 2).

  • Hallo Marco, mit deiner Aussage hast du ganz Recht, aber im wahren Arbeitsleben egal ob freie Wirtschaft oder öffentlicher Dienst entstehen Probleme, gerade bei der SWE. So habe ich des Öfteren erlebt, dass gerade an den Arbeitsplätzen mit SWE die Betroffenen an nicht adäquaten Arbeitsplätzen mit nicht adäquater Arbeiten belegt werden, welche der SWE eher schaden als nützlich sind.

    Nach meinen dafürhalten ist bei jeder SWE vorab zu prüfen und mit den entsprechenden Gremien abzusprechen, wo und mit welchem Umfang der Betroffene, was bei schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen besonders wichtig erscheint, eingesetzt und mit welchen Aufgaben dieser betraut sind, um diesen Arbeitsplatz auch auf Dauer behalten und ausführen zu können. Dieser Umstand kann u.U. für die Betroffenen unabdingbar wichtig sein. Umgesetzt wird die SWE häufig nach dem Prinzip, wo gerade ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht und Aufgaben erledigt werden müssen. Dieses sind häufig Arbeitsplätze, welche mit Langzeitkranken besetzt oder momentan vakant sind. Das gerade, wie du auch sagst, diese Arbeitsplätze für die Betroffenen geeignet sind und eine gewisse Zukunftsperspektive für sie darstellen ist vielen der Kolleginnen und Kollegen so gar nicht bewusst.

  • Zum Zitat von Wolfgang sei folgendes hinzugefügt:

    Zu 4.2 Persönliche Voraussetzungen:

    Hier wird von Wolfgang nicht ganz richtig zitiert,

    „Eine innerbetriebliche Umsetzung des Versicherten im Anschluss an die Leistung zur medizinischen Reha­bili­ta­tion stellt einen Ausschlussgrund für eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung dar.

    Lieber Andreas,


    danke für die kritische Durchsicht. Ich habe mein Zitat nochmals überprüft. Ich kann aber nicht erkennen, dass ich DRV falsch zitiert hätte, weil wortidentisches Zitat aus DRV > GRA > § 44 SGB IX Abschn. 4.2 Abs. 2 Satz 1 Bitte daher diesen Link nochmals gegenchecken.

    Literatursystem - §§ 26 - 50 - § 44 SGB IX: Stufenweise Wiedereingliederung


    Studie zur BEM-Umsetzung

    Diese Umsetzung soll dabei eine der häufigsten BEM-Maßnahmen sein gemäß BMAS-Forschungsbericht F374, 2008 (Abbildung 22)