Arbeitszeiterfassung?

  • „Letzte Woche bekam ich vom Arbeitgeber die "Anweisung", dass ich an der elektronischen Arbeitszeiterfassung teilzunehmen hätte.


    Es gibt unterschiedliche Aussagen dazu, ob bei der StW „Arbeitszeiterfassung“ angeordnet werden darf oder nicht. Wie ist die Praxis? Wie ist die Rechtslage? Gibt es dazu Fachschrifttum? Danke!

  • Ich möchte zunächst einen aus meiner Sicht treffenden Satz aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des GBA zitieren:

    "Eine standardisierte Betrachtungsweise ist nicht möglich, so dass der zwischen allen Beteiligten einvernehmlich zu findenden Lösung unter angemessener Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt." Nr. 2 der Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung als Anlage der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des GBA in der seit 21.02.2024 geltenden Fassung.

    Es wird ein Wiedereingliederungsverhältnis, ein Rechtsverhältnis eigener Art, vereinbart. Grund ist, dass die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten ruhen. Die Arbeitsunfähigkeit besteht während der stufenweisen Wiedereingliederung fort. Was Gegenstand des Wiedereingliederungsverhältnisses ist, ist nicht festgelegt und orientiert sich an dem therapeutischen/rehabilitativen Zweck der Beschäftigung (Münchener Anwaltshandbuch SozR/Nebe, 6. Aufl. 2024, § 20 Rn. 32). Es geht eben darum, einvernehmlich Lösungen zu finden. „Anweisungen“ passen generell nicht in diesen Rahmen. Das Bundessozialgericht hat sich deutlich ausgedrückt: „Entscheidend [bei einer stufenweisen Wiedereingliederung] ist jedoch, dass ein bloßes Wiedereingliederungsverhältnis dem Arbeitgeber nicht die Befugnis verleiht, bindende Anweisungen im Hinblick auf Ort und Art der Arbeitstätigkeit zu erteilen, ebenso wenig wie der Versicherte gehalten ist, eine vom Arbeitgeber bestimmte Tätigkeit auszuführen (BAGE 92, 143; Gitter, ZfA 1995, 123, 135). Der Vortrag der Revision, bei der stufenweisen Wiedereingliederung unterliege der Rehabilitand „wie auch sonst” dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, trifft daher gerade nicht zu.“ BSG NZS 2008, 160, 163