Beantragung und Anerkennung einer (Schwer-)Behinderung

    • Offizieller Beitrag

    In der Diskussion wurde angesprochen, dass zugewanderte Menschen mit Behinderungen häufig über keinerlei Nachweise zu ihrer Behinderung verfügen und sich bei der Feststellung einer Schwerbehinderung Systemhindernisse stellen können (M. Gag). – Welche Erfahrungen machen Menschen mit Behinderungen und Einwanderungsgeschichte bei der Beantragung und Anerkennung einer (Schwer-)Behinderung?

    • Welche Faktoren beeinflussen die Beantragung und Entscheidung positiv oder negativ?
    • Wo gibt es noch Forschungs- oder Handlungsbedarf?

    (Dies sind Impulsfragen des Teams.)

  • Die Beantragung und bestenfalls Anerkennung einer (Schwer-)Behinderung kann für zugewanderte Menschen mit Behinderung die entscheidende Voraussetzung sein im Zugang zu weiteren Leistungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein bundeseinheitliches, systematisches Identifizierungssystem fehlt.

    Rechtlich gibt es keine Einschränkungen für zugewanderte Menschen für die Beantragung, diese ist weder an die Staatsangehörigkeit noch an einen spezifischen ausländerrechtlichen Status gebunden. Die rechtliche Voraussetzung ist der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder regelmäßige Arbeitsplatz im Inland (nach § 2 Abs. 2 SGB IX), unabhängig vom Aufenthaltsrecht. Klargestellt ist ebenso, dass auch Menschen mit einer Duldung einen Anspruch auf die Feststellung einer (Schwer-)Behinderung haben, wenn ihr Aufenthalt voraussichtlich länger als 6 Monate andauern wird (BSG vom Urteil 29.04.2010 – B 9 SB 2/09 R oder Gagel 2010 hier im Forum mit einem Fachbeitrag dazu).

    In der Rechtsumsetzung ist eher problematisch, dass die Ausstellung sehr lange dauern kann (6-12 Monate ist keine Seltenheit) UND vor allem, dass die dazu notwendige Diagnostik und ärztlichen Atteste sehr schwer zu bekommen sind, insbesondere da der Zugang zur medizinischen Versorgung nach §§ 4, 6 AsylbLG i.V.m. dem Behandlungsscheinsystem stark eingeschränkt sein kann. (Siehe z.B. die Bedarfserhebung von geflüchteten Menschen mit Behinderung des DRK (2022) oder die hessische Lokalstudie zur Intersektion Flucht/Migration und Behinderung von Westphal/Boga (2023); Bericht zum Forschungsstand zu Diskriminierungsrisiken im Gesundheitswesen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes von Bartig et al. (2021)).

    Teilweise wird aus der Praxis berichtet, dass die Versorgungsämter bei Menschen im laufenden Asylverfahren das BAMF anfragen, ob Hinweise auf Ablehnungsgründe vorliegen. Wenn ja, kann der Antrag dann, aufgrund von nicht rechtmäßigem, gewöhnlichen Aufenthalt abgelehnt werden, was u. a. vor dem Hintergrund des BSG Urteils (siehe oben) und dem Gleichbehandlungsgrundsatzes (aus der Verfassung) kritisch zu diskutieren ist.

    Der Handlungsbedarf ist offensichtlich; es bedarf ein bundesweit, einheitliches Identifizierungsverfahren der besonderen Schutzbedürftigkeit nach der EU-RL 2013/33 bzw. 2024/1346 und einer damit einhergehenden barrierearmen Beantragung und Anerkennung der (Schwer-)Behinderung für zugewanderte und schutzsuchende Menschen.

    Zum Forschungsbedarf; mir sind keine Daten oder Studien bekannt, die speziell zur Beantragung und Anerkennung des (Schwer-)behindertenausweis von zugewanderten und schutzsuchenden Menschen verfasst worden sind.

  • Zwar gibt einen theoretischen Zugang zum Schwerbehinderten-Ausweis uanbhängig vom Aufenthaltsstatus, aber die Praxis sieht leider anders aus jeh nach Herkunfttsland/ und/oder Einreiseweg wird weder eine Aufenthaltsgestattung noch eine Duldung ausgestellt. Es gibt stattdessen die Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB). Dieses Dokument wurde auch schon in der Vergangenheit ausgestellt, seit Anfang 2024 ist aber zu beobachten, das es als eine neue Art des Aufenthalts in Deutschland genutzt wird - es hat extrem zugenommen.

    Die GÜB enthält ein festes Ausreisedatum und wird in einigen Kommunen immer und immer wieder verlängert. Durch dieses fixe Ausreisedatum wird gegenüber allen Behörden signalisiert: Keine Perspektive in Deutschland, Verschiedene Versorgungsämter verweigern die Bearbeitung von Anträgen auf den Schwerbehindertenausweis.

    Hinzu kommt, dass Geflüchteten mit Behinderung mit einer GÜB nur medizinischen Leistungen auf Akutleistungen nach § 4 AsylblG bekommen können.

    Die Folge ist ist es mit der GÜB so gut wie unmöglich einen Nachweis für die Schwerbehinderung zu bekommen - selbst wenn das Versorgungsamt den Antrag bearbeiten würde.

    Forschungsbedarf: Insfgesamt wäre interessant, wie bundesweit die Praxis der Erteilung der GÜB ist (Herkunftsländer).

    Handlungsbedarf: Ausschluss der GÜB für alle schutzbedürftigen Gruppen aus der EU Aufnahmerichtlinie

  • Vielen Dank für die beiden informativen Beiträge zum Zusammenwirken zwischen (vermeintlicher) Bleibeperspektive und der Beantragung einer (Schwer-)Behinderung. Welche Barrieren sehen Sie an dieser Stelle noch für zugewanderte oder geflüchtete Menschen? Und welche Herausforderungen bestehen, wenn sie eine Bleibeperspektive haben?

  • Der Schwerbehindertenausweis ist zumeist der erste Nachweis in Deutschland, dass die Menschen behindert werden. Die erste Anerkennung, dass sie in der Gesellschaft benachteiligt werden, so dass ein Nachteilsausgleich notwendig ist.

    Wenn es an der Anerkennung der Benachteiligung durch die Gesellschaft fehlt, dann fehlt es auch an Zugängen zu Ausbildung, Arbeit, Studium...etc.: es gibt keine Hilfsmittel, keine Berücksichtigung von Bedarfen. Schon so simple Dinge wie ein Computer mit Punktschriftzeile, Blindenleitsysteme zu Behörden oder Ausbildungsorten, Deutschkurse in einfacher Sprache, mehr Zeit und Pausen in Kursen und Ausbildungen für Menschen mit nicht sichtbaren Behinderungen,...etc. sind nicht da. Es muss alles aktiv von den Menschen eingefordert werden. Der eigentlich durch UN BRK abgeschaffte medizinische Behinderungsbegriff ist bei Arbeitsmarkt und Ausbildungszugang immer noch die faktische Grundlage. Für Menschen mit Zuwanderungserfahrung ist es ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt. EU Bürge können ihre Arbeitnehmerfreizügigkeit kaum bis gar nicht wahrnehmen

  • Ohne die praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Schwerbehinderung - vor allem bei Geflüchteten - leugnen zu wollen, anbei ein paar Ergänzungen:

    Wie bereits beschrieben, ist Voraussetzung für die Feststellung einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX, dass die Person ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Inland hat.

    Bei Personen aus Drittstaaten (also keine EU-Bürger*innen) mit einen Aufenthaltstitel, etwa einer Aufenthaltserlaubnis, wird dies in aller Regel der Fall sein. Gleiches gilt für Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung (oder einem Ankunftsnachweis) im laufendenden Asylverfahren, da dessen Dauer und Ausgang noch nicht bekannt sind. Bei freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger*innen ist diese Voraussetzung ebenfalls gegeben. Bei nicht freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger*innen ohne materiellem Aufenthaltsrecht ist das schon genannte Urteil des BSG (vom 29. 4. 2010 – B 9 SB 2/09 R) zu Personen mit einer Duldung übertragbar mit der Folge, dass die Voraussetzung vorliegt, wenn der Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird.

    Wenn die zuständige Behörde die Feststellung einer Schwerbehinderung mit Hinweis auf den fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ablehnt, müsste im Einzelfall geprüft werden, ob dagegen entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch etc. eingelegt werden sollte.

  • Die Problematik ist in der Tat sehr exklusiv auf die GÜB bezogen - die Versorgungsämter warten dann teilweise einfach ab...für die Durchsetzung von Rechten leider immer sehr misslich.