Barrierefreier Zugang zu Integrations- und Sprachkursen

    • Offizieller Beitrag

    Welche Rolle spielen Integrations- und Sprachkurse für die Teilhabe am Arbeitsleben und die berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und Einwanderungsgeschichte?

    • Wie gelingt der Zugang zu Integrations- und Sprachkursen für Menschen mit Behinderungen?
      Welche Rolle spielt dabei die Beeinträchtigungsart der Menschen?

    (Dies sind Impulsfragen des Teams.)

  • Die Versorgung durch geeignete Integrationskursplätze, die die verschiedenen Beeinträchtigungen berücksichtigen, ist unzureichend. Ein Umlaufbeschluss der Integrationsministerkonferenz von 2020, der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auffordert, umfassend eine Teilhabe sicher zu stellen, ist bis heute nicht umgesetzt worden. Es mangelt an Angeboten für Personen mit kognitiven Einschränkgungen, die Deutsche Sprache zu erlernen. Entsprechende Empfehlungen zu Rahmenbedingungen, didaktischen Konzepten und geeigneter Lernmaterialien etc. wurden von einer bundesweit arbeitenden Arbeitsgruppe bereits an das BAMF herangetragen. Auch bezüglich der Versorgung von Geflüchteten mit eingeschränktem Sehvermögen werden immer wieder Probleme gemeldet, Kursplätze in der Umgebung zu finden. Gleiches gilt für Personen mit Hörbehinderungen. Insbesondere in den ländlichen Räumen kommen kaum Angebote zustande, weil eine ausreichende Teilnehmendenzahl die Einrichtung von Kursen nicht zustande kommt und zudem erhebliche Mobilitätsprobleme bestehen. Ein weiteres strukturelles Problem: Die auf bestimmte Behinderungsformen spezialisierte Integrationskursträger sind nicht automatisch für die Durchführung von Berufssprachkursen zugelassen, so dass insbesondere die Anschlussmöglichkeiten für Hochqualifizierte Menschen begrenzt sind, um z.B. Zertifikate nach GER B2 zu erwerben.

    Viele Geflüchtete mit einer Duldung dürfen immer noch keinen Integrationskurs besuchen und haben oft nicht die Möglichkeit systematisch Deutsch zu lernen. Bei vielen scheitert die Teilnahme an der Verfügbarkeit von Sprachkursplätzen. Die Zulassung bei freien Plätzen ist nach § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz vor allem möglich bei allen Asylsuchenden und Personen mit einer ERmessensduldung, also auch mit Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung.

  • Ich würde gern noch einen weiteren Aspekt mit einbringen: die pflegenden Angehörigen. In der Beratung erleben wir immer wieder, dass KEINER aus einer Familie mit einem Menschen mit Behinderung die Integrations - und Sprachkurse wahrnehmen kann. Zum einen gibt es - wie bereits angesprochen sehr wenig Kurse für Menschen mit Behinderung. Dies bedeutet: diese Menschen bleiben Zuhause, es gibt wenig bis keine Teilhabe. Die Versorgung bleibt in der Familie. Die anderen Familienmitglieder wiederum finden keine Kurse, wo sie ihre Angehörigen mitnehmen können. Oder - wenn es eine Grundversorgung besteht - müssen Kurstermine kurzfristig abgesagt werden. Wenn es dann einen Kurs gibt, an dem die Angehörigen teilnehmen können, wird übersehen, dass pflegende Angehörige: pflegen!

    Eine Nacharbeit in einem Kurs mit regulärem Tempo ist für Angehörige wegen ihrer Pflegetätigkeit bei Rückkehr in die Familien fast nicht möglich. Dazu fehlt schlicht die Zeit. Es gibt aber keine Sprach - und Integrationskurse die dies berücksichtigen.

    Als Folge sind Menschen mit Behinderung und ihre Familien in Gänze vom Sprach - und Integrationskurssystem faktisch ausgeschlossen. Eine Integration ist kaum möglich, der Arbeitsmarktzugang zumeist nur im Billiglohnsektor gegeben - häufig müssen dann aufstockende Leistungen beantragt werden. Die 100 % Lebensunterhaltssicherung für den unbefristeten Aufenthalt der Familienmitglieder ohne Behinderung ist nicht erreichbar.

    Sie bleiben im zweckgebundenem befristeten Aufenthalt hängen.

  • Auch in der Praxis der Reha-Teams der Agentur für Arbeit wird das Problem von fehlenden behinderungsgerechten und barrierefreien Sprachkursen sowie Beratungsangeboten.


    Gerade in Bezug auf den Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ist der Erwerb eines ausreichenden Sprachniveaus zwingend erforderlich. Sowohl für die Inanspruchnahme von LTA wie für die Annahme der Angebote während laufender Maßnahmen z.B. sonderpädagogische oder psychologische Begleitung sind ausreichende Sprachkenntnisse unabdingbar.

    Nicht selten stellen besonders die Anforderungen der Berufsschulen bei vorbereitenden und qualifizierenden Maßnahmen eine starke Herausforderung dar, insbesondere für Menschen mit psychischen und kognitiven Einschränkungen.

    Daher wäre gerade für diesen Personenkreis passgerechte und barrierefreie Sprachkurse von enormer Wichtigkeit. Hierbei wären neben Kursen in Teilzeit auch digitale Angebote und Video-Beschulung eine sehr sinnvolle Ergänzung.

    Aus meiner Sicht wäre deren Bereitstellung im Aufgabenbereich der sozialen Teilhabe und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben zu verorten. Damit wäre es Aufgabe der Länder entsprechende Kurse zur Verfügung zu stellen.

  • Aus der Praxis der bundesweiten Verweisberatung für geflüchtete Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen können wir ebenfalls eine unzureichende Versorgung durch geeignete Integrationskursplätze bestätigen. Beispielsweise besuchen die meisten Ratsuchenden mit einer Sehbehinderung keinen Integrationskurs, da kein entsprechendes Angebot in ihrer Umgebung vorhanden ist – insbesondere problematisch, wenn die Betroffenen Familie haben. Zudem können wir bestätigen, dass in ländlichen Regionen Personen mit Mobilitätseinschränkungen an den bestehenden Kursen häufig nicht teilnehmen können, da sie kaum Möglichkeiten haben, den Kurs zu erreichen. Der bereits vorgeschlagene Ansatz, alternative barrierefreie Angebote in digitaler Form bereitzustellen, erscheint unter diesen Gesichtspunkten zielführend.