Wie können Bedarfe wie z. B. technische Arbeitshilfen oder Hilfsmittel in beruflichen Übergängen frühzeitig erkannt und beantragt werden?

    • Offizieller Beitrag

    Technische Arbeitshilfen oder Hilfsmittel für den Arbeitsplatz können z. B. Einhand-Tastaturen sein oder Braille-Zeilen, aber auch höhenverstellbare Tische oder spezielle Werkzeuge, die Menschen mit Behinderungen für die Arbeit benötigen.

    • Wie können Studierende mit Behinderungen frühzeitig ihren möglichen Bedarf anzeigen?
    • Wie kann das Antragsverfahren gut vorbereitet werden, damit die Bewilligung so früh wie möglich erfolgen kann?

    (Dies ist eine Impulsfrage des Teams).

  • Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland e.V.: Das ist ein großes Problem. Den bedarf kennen die Betroffenen meist sogar am besten oder können ihn mit Behandelnden besprechen. Bei der Umsetzung und Beantragung über den Arbeitgeber im Rahmen eines BEM-Verfahrens, die Scwherbehidnertenvertretung oder auch das Inklusionsamt gibt es lange Zeitperioden, bis sie vorhanden sind. Den Bedarf bei Arbeitsplatzwechsel kennt man z.B., kann aber erst einen Antrag beim Inklusionsamt bei Stellenzusage haben, was manchmal nicht mehr viel Zeit bis zum Arbeitsbeginn bedeutet. Einige räumen daher die Möglichkeit personengebundener Arbeitsplatzhilfsmittel an, d.h. sie ziehen bei Arbeitsplatzwechsel mit um, was bürokratisch den Prozess sehr erleichtert. Für Studierende sollten ebratende Gespräche schon bei Beginn des letzten Semesters angeboten werden, um Bewerbung, Kostenträger etc. vorzubereiten.

  • Grundsätzlich kann ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei jedem Reha-Träger gestellt werden. Die EUTB kann ggf. im Vorfeld unterstützend beraten und Hinweise und Orientierung darauf geben, welcher Reha-Träger ggf. zuständig ist. In vielen Fällen ist es beim ersten Einstieg ins Berufsleben die BA zuständig.

    Wenn es um technische Arbeitshilfen und Hilfsmittel geht, sollte man sobald ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Aussicht steht mit der Reha-Beratung der örtlichen Agentur für Arbeit am Wohnort Kontakt aufnehmen und ein Beratungsgespräch vereinbaren. Der Bedarf von besonderen Hilfen wird dann individuell geprüft und ist dann auf den konkreten Arbeitsplatz zu beziehen. Dabei wird auch geschaut, wie sich Bedarfe im Arbeitsleben von anderen Bedarfen (z.B. Hilfen zur sozialen Teilhabe oder med. Hilfen) abgrenzen oder sich ergänzen (Stichwort: Teilhabeplanung). Hilfreich ist es an der Stelle, aktuelle med. Unterlagen oder andere Unterlagen die den Bedarf begründen bereit zu halten und zum Gespräch mitzubringen. Das kann die Einschaltung der Fachdienste der BA beschleunigen.

    Wichtig zu wissen ist außerdem, dass Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes verpflichtet sind, einen Arbeitsplatz ergonomisch für seine Mitarbeitende einzurichten. So gehört in vielen Betrieben ein höhenverstellbarer Schreibtisch bereits zur Standardausstattung. Hier empfiehlt sich daher auch immer ein offenen Gespräch über die individuellen Bedarfen am Arbeitsplatz mit dem Arbeitgeber.

    Wenn es um Hilfen im Betrieb geht (z.B. Umbauten) muss der Antrag über den Arbeitgeber gestellt werden. Hier empfiehlt sich die Kontaktaufnahme seitens des Arbeitgebers mit den Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) oder direkt mit dem örtlichen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.

    Sollte noch keine Beschäftigung in Aussicht sein, kann man sich bei der örtlichen Arbeitsagentur frühzeitig (z.B. 3-6 Monate vor Ende des Studiums) arbeitssuchend melden, um bei der Stellensuche Unterstützung zu bekommen. Wenn ein GdB vorliegt, sollte man dies offen legen, um direkt von der Vermittlung für Schwerbehinderte Menschen betreut zu werden.

  • Bei Ihren Fragstellungen ist zu unterscheiden, ob es sich um Hilfsmittel zur Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben/zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes handelt oder um Hilfsmittel im Rahmen eines Studiums. Bezüglich der ersten Kategorie möchte ich mich Frau Hauffen anschließen.

    Bei (technischen) Hilfsmitteln im Rahmen des Studiums handelt es sich i. d. R. um Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX (1). Hilfsmittel können nach § 112 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in Anspruch genommen werden, wenn dies wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Teilhabe an Bildung erforderlich ist.

    Der Antrag kann grundsätzlich bei jedem Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX gestellt werden. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der angegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Leistungsantrages fest, ob dieser für die beantragte Leistung zuständig ist und entscheidet gegebenenfalls innerhalb von drei Wochen über den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden grundsätzlich von der Gesetzlichen Unfallversicherung, Trägern der Öffentlichen Jugendhilfe, Trägern der Sozialen Entschädigung oder Trägern der Eingliederungshilfe erbracht.

    Zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung gilt grundsätzlich weiter: Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (zusätzlich) ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen (§ 14 SGB IX (2)). Liegt kein Gutachten vor, welches jedoch notwendig ist, kann der Rehabilitationsträger eigene Fachdienste oder Dritte beauftragen (§ 13 SGB IX).

    Zur Beschleunigung des Verfahrens lohnt es sich daher, einen aussagekräftigen Antrag zu formulieren, der den Bedarf des technischen Hilfsmittels zum Studium aus Sicht des Studierenden begründet, sowie auch aktuelle und aussagekräftige Unterlagen von medizinischen Fachdiensten hinzuzufügen.