- Offizieller Beitrag
- Ist die Schwerbehindertenvertretung auch für Praktika zuständig?
- Ist es richtig, wenn Arbeitgeber sagen, sie seien für Praktika nicht zuständig, solange kein Arbeitsverhältnis geschlossen wird?
(Dies sind Impulsfragen des Teams.)
(Dies sind Impulsfragen des Teams.)
Die Schwerbehindertenvertretung hat gem. § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern und ihre Interessen zu vertreten. Ihr Aufgabenbereich wird an keiner Stelle des SGB IX auf Begriffe wie „Arbeitnehmer:innen“ oder dergleichen beschränkt, vielmehr ist die SBV auch für Umschulungs-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und Beschäftigte in Drittmittelprojekten zuständig (vgl. Düwell LPK-SGB IX, § 156 Rn. 31, § 178 SGB IX Rn. 4).
Irene Husmann, Beratungsstelle handicap
Anknüpfend hieran lässt sich bereits der Schluss ziehen, Arbeitgeber seien auch für sog. Praktika verantwortlich. In diesem Zusammenhang sei auf § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aufmerksam gemacht, wonach Arbeitgeber prüfen müssen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Zu den Arbeitsplätzen in diesem Sinne gehören grundsätzlich auch Stellen, auf denen Praktikanten beschäftigt werden (vgl. § 156 Abs. 1 SGB IX „zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte“; hierzu bspw. LPK-SGB IX/Joussen, 7. Aufl., SGB IX § 156 Rn. 31). Die Prüfpflicht setzt ein, sobald ein Arbeitsplatz frei ist, dh. nach dem Willen des Arbeitgebers neu eingerichtet oder wiederbesetzt werden soll. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber bereits die Mindestbeschäftigungsquote erfüllt. Die Prüfpflicht besteht unabhängig davon (FKS-SGB IX/Faber/Rabe-Rosendahl, 5. Aufl., § 164 Rn. 12).
Eine Verantwortung von Arbeitgebern besteht aber auch für sog. „Praktikanten“, die nicht zwingend schwerbehindert oder ihnen gleichgestellt sind. Zu erwähnen ist hier das Modell der „verzahnten Ausbildung“. Dabei werden behinderte junge Menschen durch berufliche Rehabilitationseinrichtungen (zB BBW) ausgebildet, mit denen sie einen Ausbildungsvertrag schließen. § 51 Abs. 2 SGB IX verlangt, dass diese Ausbildungen teilweise betrieblich durchgeführt werden (noch zu § 35 Abs. 2 SGB IX aF bspw. Kalina, Beitrag B2/2013 sowie FKS-SGB IX/Busch/Kalina, 5. Aufl., § 51 Rn. 22 ff.). Arbeitgeber schließen weder Arbeits- noch Ausbildungsvertrag, sind aber in die Ausbildung verantwortungsvoll und unterstützt eingebunden. Stellen Arbeitgeber Stellen im Rahmen der verzahnten Ausbildung zur Verfügung, werden schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte "Praktikanten" zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht auf zwei Pflichtarbeitsplätzte angerechnet (§ 159 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Dr. Doreen Kalina, Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, zZt Bundesarbeitsgericht
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) spielt eine wichtige Rolle bei der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben. Sie Überwacht die Rechte der Meschen mit Behinderungen im Betrieb, betät und unterstützt die Betroffenen und fördert die Inklusion im Betrieb.
Gemäß § 155 SGb IX (Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen) sind bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht auch schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, zu berücksichtigen. Um die Hemmschwellen abzubauen, können Praktikas helfen einander kennenzulernen. Diese Erprobungsphase, die auch duch die Agentuit für Arbeit gefördert werden kann, kann dazu beitragen, dass Arbeitsverhältnisse ensteht, da man sich in der Praktikumsphase - die befrietet ist - an nichts bindet.
Die Schwerbehindertenvertretung muss vom Arbeitgeber unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung angehört werden; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Praktikastellen, wenn diese arbeitsplatzähnlich organisiert sind.