Das Budget für Ausbildung und andere Ausbildungsformen für Menschen mit Behinderungen

    • Offizieller Beitrag

    Wie kann das Potenzial des Budgets für Ausbildung (§ 61a SGB IX) und anderer auf schwerbehinderte Menschen angepasster Ausbildungsformen (verzahnte Ausbildung, § 51 Abs. 2 SGB IX, assistierte Ausbildung, §§ 74 SGB III) vollständig genutzt werden?

    (Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)

  • Hier schreibt niemand was? kein Wunder. Das Budget für Ausbildung ist schon in der Anlage verfehlt, und in der Praxis gibt es kaum Menschen, die dafür in Frage kommen. Aus meiner Sicht eine Nullnummer. Mehr Fragen als Antworten. Und schon vom Gesetzgeber nicht zuende gedacht.

  • Das Budget für Arbeit gem. § 61 SGB IX regelt die Grundlagen zur gemeinsamen Förderung von Arbeitsverhältnissen für wesentlich behinderte Menschen. Diese sollen im Zusammenwirken mit den Trägern der Eingliederungshilfe erbracht werden. Das Budget für Arbeit richtet sich somit an Menschen, die eigentlich eienn Anspruch auf einen Platz in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben und die mit dem Budget für Arbeit auf den allgemenien Arbeitsmarkt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben können.

    Die Zuschüsse (Lohnkosten) für die Arbeitgeber sowie der begleitende Unterstützung und die Unterstützungsleistung z. B. durch einen Jobcoach sind beträchtlich.

    In der Regel sollten die Arbeitsleistungen zwischen 5 % und 30 % der Arbeitgeberbruttolohnkosten liegen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind deratrige Arbeitsverhältnisse, trotz aller Fördermaßnahmen, zunehmen seltener erreichbar.

    Ein häufig genützter Bereich sind die Inklusionsbetriebe. Das sind normale Unternehmen, in denen besonders viele Menschen mit Behinderungen tätig sind. Typische Bereiche sind die CAP-Märkte, Gastronome und Hotels sowie Gebäudereinigung sowie Garten- und Laudschaftsbau, in denen Menschen mit und ohne Behinderungen zusammenarbeiten.

    Joachim Steck

    Gesamtschwerbehindertenvertretung
    Landesbank Baden-Württemberg

  • Eine andere Personengruppe wird mit der verzahnten Ausbildung (§ 51 Abs. 2 SGB IX) angesprochen. Diese richtet sich an junge behinderte Menschen, die eine anerkannte Ausbildung oder eine sog. Fachpraktiker-Ausbildung (Ausbildung nach besonderen Ausbildungsregelungen, §§ 66 BBiG, 42r HwO) absolvieren wollen und hierfür auf die besonderen Hilfen der beruflichen Reha-Einrichtungen (zB Berufsbildungswerke) angewiesen sind. Das Potential der verzahnten Ausbildung kann vor allem durch eine stärkere Einbindung von Betrieben genutzt werden. Betriebe sind wichtige Ausbildungspartner der außerbetrieblichen Ausbildung, da eine inklusive Arbeitswelt von den beruflichen Reha-Einrichtungen eine betriebsnahe Ausbildung verlangt. Hierzu gehört es auch, die sich aus § 51 Abs. 2 SGB IX ergebenden Rechtspflichten der beruflichen Reha-Einrichtungen - betriebliche Praxisphasen für jeden geeigneten Auszubildenden anzustreben, individuell zu organisieren und unterstützend zu begleiten - anzuerkennen. Es bleibt zu hoffen und zu wünschen, dass zukünftig mehr als 1/5 der Ausbildungen verzahnt durchgeführt werden (vgl. https://www.bagbbw.de/berufsbildungs…m-mit-betrieben). Insoweit könnten möglicherweise die Fachpraktiker-Ausbildungen stärker in den Blick genommen werden, denn auch diese eignen sich für die verzahnte Ausbildung.

    Dr. Doreen Kalina, Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, zZt Bundesarbeitsgericht

  • Wichtig für die Nutzung ist eine verzahnte Arbeit mit kontinuierlicher Prozessbegleitung,d.h. Koordination der Beratung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hier werden uns noch Probleme berichtet. Ferner ist neben dem Budget für Arbeit für Inklusion auch eine Flexibilität z.B. bei Arbeitszeiten während einer Ausbildung nötig. Nur diese Maßnahmen gemeinsam können Inklusion vorantreiben.


    Julia Augustin

    Ehrenamtliche Leitung Bereich Gesundheit

    Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland e.V.