Wann ist der Hund ein Hilfsmittel?

    • Offizieller Beitrag
    1. Zwischen welchen Hundeformen unterscheidet das Hilfsmittelrecht?
    2. Unter welchen Voraussetzungen können Assistenzhunde als Hilfsmittel von den Rehabilitationsträgern finanziert werden?
    3. Welche Kosten werden gegebenenfalls abgedeckt?

    (Dies sind Impulsfragen des Teams.)

  • Ich versuche einmal den Einstieg in die Frage, welche Hundeformen das Hilfsmittelrecht unterscheidet. In der Hoffnung auf weitere Diskussionsbeiträge

    Das ist ein sehr komplexes Thema, weil es im deutschen Sozialleistungsrecht keinen einheitlichen Hilfsmittelbegriff gibt, sondern in der Ausgestaltung von der Aufgabenstellung und Zuständigkeit der einzelnen Sozialleistungsträger abhängt.

    Für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist die Hilfsmittelversorgung im § 33 SGB V geregelt. Danach sind Hilfsmittel Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Zu ihnen gehören u.a. Seh- und Hörhilfen (Brillen, Hörgeräte), Körperersatzstücke (Prothesen), orthopädische Hilfsmittel (orthopädische Schuhe, Rollstühle) und andere Hilfsmittel.

    Die GKV leistet aber nur, wenn das Hilfsmittel zum Gebrauch im Alltag erforderlich ist und den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens dient. Geht es zum Beispiel um Fragen der Berufsausübung, der Schule o.Ä., sind andere Sozialleistungsträger zuständig.

    Der GKV-Spitzenverband, also die Spitzenorganisation aller Krankenkassen, erstellt ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die Produkte aufgeführt sind, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Das Hilfsmittelverzeichnis besitzt keinen abschließenden Charakter, sondern gilt vielmehr als Entscheidungshilfe bzw. dient der Information der Versicherten, Leistungserbringer, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen. Daher können auch Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, durch die GKV erstattungsfähig sein. Das Hilfsmittelverzeichnis ist also kein Gesetz, sondern eher eine Richtlinie.

    Der Blindenführhund ist durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1979 (24. 04.1979 - 3 RK 20/78) zu einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt worden und wurde anschließend in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen worden.

    Die GKV unterscheidet bei der Anwendung des § 33 SGB V zwischen Hilfsmitteln des unmittelbaren und des mittelbaren Behinderungsausgleichs.

    Der unmittelbare Ausgleich zielt darauf ab, die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion selbst zu ersetzen oder wiederherzustellen. Das Ziel ist das vollständige funktionelle Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Als Beispiel: Prothesen (Körperersatzstücke), Hörgeräte.

    Ein mittelbarer Ausgleich liegt vor, wenn die beeinträchtigte Körperfunktion selbst nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Stattdessen sollen die direkten oder indirekten Folgen der Behinderung im täglichen Leben gemildert oder beseitigt werden. Ein Beispiel für den Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs ist etwa die Versorgung mit einem Rollstuhl. Der Unterschied zum unmittelbaren Behinderungsausgleich liegt darin, dass ein Rollstuhl nicht das Gehen selbst ermöglicht (wie eine Prothese), sondern die Folgen der Funktionsbeeinträchtigung ausgleichen kann, indem er eine Fortbewegung ermöglicht.

    Der Blindenführhund wird von der Rechtsprechung als Mittel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs eingeordnet. Die konkrete Ausgestaltung der Leistung ergibt sich aus dem Hilfsmittelverzeichnis Untergruppe: 07.99.09. Entgegen der – landläufigen- Meinung ist der Blindenführhund in der GKV also nicht ausdrücklich im Gesetz genannt.

    Der nach meiner Kenntnis letzte, noch aktuelle Beschluss des Bundessozialgerichts vom 08.01.2010 (Az. B 3 KR 39/09 B) stellt klar, dass Assistenzhunde, die nicht als klassische Blindenführhunde ausgebildet sind, nicht als erstattungsfähige Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Während speziell ausgebildete Blindenführhunde als anerkannte Hilfsmittel gelten, fehle es bei anderen Assistenzhunden an der medizinisch-therapeutischen Eignung als unmittelbarer "Körperersatz" oder zum Ausgleich einer spezifischen Sinnesbehinderung. Eine Kostenübernahme kommt nach Ansicht des Gerichts allenfalls als Maßnahme der Eingliederungshilfe (heute) nach dem SGB IX in Betracht, nicht jedoch als Krankenkassenleistung.

    Wir sind inzwischen in der Erkenntnis, dass Assistenzhunde im Einzelfall durchaus auch eine Leistung der GKV sein können, durchaus weiter – was auch einzelne positive Leistungsentscheidungen zeigen -, aber leider hat noch keine Klage den Weg bis zum Bundessozialgericht geschafft. Ein solches Urteil hätte dann einen klarstellenden Charakter und würde den Weg zur Kostenübernahme durchaus ebnen, immer vorausgesetzt, dass analog zum Blindenführhund die Notwendigkeit und Erfordernis eines Assistenzhundes schlüssig dargelegt wird. Nach unserer Kenntnis bereitet der Sozialverband VdK Musterstreitverfahren zur Kostenübernahme für Assistenzhunde vor.


    In der Gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) sind Hilfsmittel Sachleistungen, die direkt der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen. Leistungsgrundlage ist § 15 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 47 SGB IX. Ihr Zweck ist es körperliche Beeinträchtigungen auszugleichen, den Erfolg einer Reha-Maßnahme zu sichern oder die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die DRV zahlt also nur dann, wenn der enge Bezug zu Arbeit, Rente oder beruflicher Reha gegeben ist. Ohne ausdrücklich aufgeführt zu sein, könnte damit auch ein Assistenzhund als Leistung der DRV in Frage kommen.


    Des Weiteren kann ein Assistenzhund als Assistenzleistung im Rahmen des Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – in Betracht kommen – § 113, Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Hier könnte die Kostenübernahme im Sinne der Eingliederungshilfe erfolgen.

    Möglicher Kostenträger wäre auch die Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse), wenn die Beeinträchtigung / Behinderung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist (§ 31 SGB VII).

    Eine weitere Kostenträgerschaft ergibt sich aus dem neu geschaffenen SGB XIV, in Kraft ab 01.01.2024, das die bisherigen Einzelgesetze zum Sozialen Entschädigungsrecht (Bundesversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz u.a.) in einem Gesetz zusammenfasst. Der Blindenführhund als Sozialleistung hat übrigens seinen Ursprung im Bundesversorgungsgesetz.

  • Vielen Dank für diesen Rundumschlag. Man sieht, dass das gegliederte Leistungssystem hier in erheblichem Umfang zum Tragen kommt.

    Im Einzelfall wird es ganz maßgeblich auf den jeweils beanspruchten Hund ankommen. Die AHundV hat in § 3 verschiedene Assistenzhundearten legaldefiniert. Das wurde an anderer Stelle in diesem Forum bereits erwähnt.

    An dieser Einordnung kann man sich auch bei der leistungsrechtlichen Charakterisierung orientieren.

    Wie bereits richtig erwähnt - und nur der Vollständigkeit halber - sei noch einmal erwähnt, dass der Blindenführhund als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 3 SGB V gilt.

    Signalhunde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AHundV) sollen Menschen mit akustischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen auf Geräusche aufmerksam machen und sie ggf. zu dessen Quelle führen (Vgl. Anlage 4, Nr. 2 lit c) AHundV). Der Einsatz von Signalhunden zielt auf den Ausgleich einer Beeinträchtigung des Hörens ab und betrifft damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Es drängt sich in dem Zusammenhang der Vergleich mit herkömmlichen Hörgeräten auf, die von der GKV als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat für Hörgeräte nach § 36 SGB V Festbeträge festgesetzt, bis zu denen die Krankenkasse die Kosten der Hilfsmittel übernimmt. Die darüber hinaus gehenden Mehrkosten sind von den Versicherten zu übernehmen. Diese Begrenzung gilt jedoch nur, soweit das gewählte Hilfsmittel über die Anforderungen des Alltagslebens hinausgeht. In diesem Fall sind andere Rehabilitationsträger in Betracht zu ziehen. Der Signalhund wird regelmäßig über die Anforderungen hinausgehen, die von der GKV im Rahmen der Versorgung mit Hörgeräten abgedeckt werden.

    Anzeige- und Warnhunde (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AHundV) sollen Menschen bei bevorstehenden medizinischen Notfällen warnen oder aber Hilfe holen und Beistand leisten, wenn ein medizinischer Notfall bereits eingetreten ist (Anlage 4, Nr. 2 lit. d) AHundV). In diese Kategorie fallen unter anderem Diabetikerwarnhunde, Epilepsiewarn- und -anzeigehunde, Asthmawarnhunde, Schlaganfallwarnhunde sowie Allergieanzeigehunde.

    Die Warn- und Anzeigeassistenzhunde ersetzen keine ausgefallenen Körperfunktionen direkt und sind dementsprechend dem mittelbaren Behinderungsausgleich zuzurechnen.

    Eine Einordnung als Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX könnte unabhängig davon in Betracht kommen, da der Hund u. a. auch die Sicherheit des Arbeitswegs und auch am Arbeitsplatz selbst erhöht. Allerdings wird der Schwerpunkt des Hilfsmitteleinsatzes in den meisten Fällen nicht darauf liegen.

    Vielmehr kommt das ursprüngliche Ziel des Assistenzhundes zum Tragen, eine möglichst eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensweise zu ermöglichen. Warn- und Anzeigehunde können hierbei behilflich sein, da sie ermöglichen, sich ohne Begleitung innerhalb eines Sozialraums zu bewegen. Der Eintritt eines medizinischen Notfalls wird durch den Hund angekündigt oder es wird ihm vorgebeugt. Hier dürfte eine Beanspruchung als Leistung der sozialen Teilhabe naheliegen, § 76 Abs. 1, 2 Nr. 8 SGB IX.

    Zur Gruppe der Hunde für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB-Assistenzhunde, § 3 Abs. 1 Nr. 5 AHundV) zählen insbesondere Autismushunde, PTBS-Hunde, FAS-Assistenzhunde und Assistenzhunde für Menschen mit Schizophrenie, Essstörungen, schweren Depressionen, Biopolarer Störung und Borderline-Syndrom.

    Diese Hunde ermöglichen ebenfalls vor allem eine selbstbestimmtere Lebensführung. Ähnlich wie die Anzeige- und Warnhunde gleichen sie lediglich die Folgen einer Behinderung aus und gehören dementsprechend zu den Hilfsmitteln zum mittelbaren Behinderungsausgleich. Teilweise betreffen sie dabei auch Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie bspw. das Essen oder die Erschließung des persönlichen Nahbereichs, gehen aber in den meisten Fällen darüber hinaus und mindern vor allem die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung in Alltagssituationen und ermöglichen dadurch eine vermehrte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ohne die Notwendigkeit der Hilfe anderer.

    Ganz zentral sind Leistungen zur sozialen Teilhabe und die Verpflichtung der Eingliederungshilfe aus § 113 Abs. 1 SGB IX. Für FAS-Assistenzhunde könnte sich eine Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers aus § 35a SGB VIII ergeben. Auch in diesen Fällen ist allerdings zu beachten, dass nach § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine Kostenbeteiligung erfolgen kann.

    Für die Beanspruchung eines PTBS-Hundes kann es uU naheliegen, dass die Träger der sozialen Entschädigung oder der GUV primär zuständig sind.

    Es zeigt sich - ergänzend zu dem Beitrag von Herrn Hansen - , dass in einigen Fällen verschiedene Leistungsgruppen und auch unterschiedliche Kostenträger in Frage kommen können.

    In diesen Fällen dürfte die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens/Gesamtplanverfahrens (§§ 19 ff., 117 ff. SGB IX) angezeigt sein, um den Prozess besser koordinieren zu können. Auch eine Teilung der Kosten zwischen den Trägern kann in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil v. 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, Ls. Nr. 3).

    Hinsichtlich des Umfangs des Versorgungsanspruchs lässt sich feststellen, dass im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation grundsätzlich die Änderung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung umfasst ist, § 47 Abs. 2 SGB IX. Insoweit müssen auch bei der Beschaffung eines Assistenzhundes die Kosten für Tierarztbesuche und Unterhalt sowie anfallende Gebühren und Steuern übernommen werden.

    Im Rahmen der sozialen Teilhabe kann ergänzend auf § 84 Abs. 2 SGB IX verwiesen werden. Danach umfassen die Leistungen auch die notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

    • Offizieller Beitrag

    Als Ergänzung möchten wir noch auf unseren Podcast "Recht auf Teilhabe" hinweisen. Dort haben unsere Projektpartner vor einiger Zeit mit Alexander Tietz über den Assistenzhund als Hilfsmittel zur Teilhabesicherung von Menschen mit Behinderungen gesprochen. Sie stellen in der Podcast-Folge gesetzliche Regelungen zum Assistenzhund und dem Zugang zu öffentlichen und privaten Gebäuden oder zum Arbeitsplatz vor. Auch Fragen der Zumutbarkeit und des Rechtsschutzes kommen zur Sprache.
    Zur Podcast-Folge 2: Der Assistenzhund