Zutrittsrecht für Assistenzhunde

  • Guten Tag,

    eine Schülerin von mir hat aufgrund von PTBS einen Assistenzhund. Sie selbst schließt im September sehr erfolgreich ihre Berufsausbildung ab, die sie an einem Berufsbildungswerk virtuell durchgeführt hat.

    Zur Verabschiedung ist am Standort des BBW eine große Feier für die Absolventen geplant. Meine Schülerin, die dazu einige Hundert Kilometer anreisen muss, kann nur mit ihrem Assistenzhund kommen. Doch von Seiten des Berufsbildungswerks wird ihr verweigert, ihren Assistenzhund ins Haus zu bringen.

    Ist das Hausrecht hier so schwer wiegend? Das BBW argumentiert, dass es andere Teilnehmer geben könnte, die unter starker Angst vor Hunden leiden.

    Mir erschließt sich dies nicht und ich würde meine Schülerin sehr gerne zusammen mit "Buddy" bei der Verabschiedung sehen.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

  • Hallo YvMa,

    ich bin keine Juristin und kann daher keine rechtliche Bewertung vornehmen. Aus Assistenzhund-fachlicher Sicht wäre für mich zunächst wichtig zu wissen, ob Buddy ein anerkannter Assistenzhund im Sinne des § 12e BGG ist und die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde erhalten hat.

    Falls Buddy kein anerkannter Assistenzhund im Sinne des § 12e BGG ist, greifen die besonderen gesetzlichen Zutrittsrechte für Assistenzhunde nicht.

    Verfügt Buddy jedoch über die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde, sieht § 12e BGG grundsätzlich vor, dass Menschen mit Behinderungen der Zutritt zu typischerweise öffentlich zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigert werden darf. Nach meinem Verständnis kommt eine Ausnahme nur in Betracht, wenn der Betreiber eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung nachweisen kann.

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist ausdrücklich darauf hin, dass Assistenzhunden der Zutritt nicht verwehrt werden darf. Bei den FAQ zu Assistenzhunden unter Punkt 2.2. schreibt das Ministerium:

    Zitat

    „Mit der neuen Regelung in §12e BGG darf Menschen mit Behinderungen der Zutritt zu für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch den Assistenzhund (zu dem auch Blindenführhunde zählen) verweigert werden. Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen (= Verpflichtete) trifft diesbezüglich eine Duldungspflicht. Der Geltungsbereich des BGG wird für diesen Regelungsbereich auf den privaten Bereich ausgeweitet.“


    Und bei der Kampagne „Assistenzhunde willkommen“ schreibt das BMAS in seiner Pressemitteilung:

    Zitat

    „Assistenzhunde, die Menschen mit Behinderungen bei der Mobilität oder im Alltag unterstützen, darf der Zugang zu Geschäften, Gaststätten, Arztpraxen und Krankenhäusern oder bei der Fahrt mit einem Taxi daher nicht verwehrt werden. Dies gilt auch, wenn die Haus- oder Betriebsordnung das Mitbringen von Hunden grundsätzlich nicht vorsieht.


    Auch die Schlichtungsstelle BGG erläutert, dass eine Zutrittsverweigerung gegenüber Menschen mit Assistenzhund nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn die betreffende Stelle eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung geltend machen kann. Die Schlichtungsstelle nennt dabei ausdrücklich auch private Betreiber öffentlich zugänglicher Einrichtungen als mögliche Adressaten der Regelung.

    Hat Buddy die entsprechenden Nachweise von der Landesregierung erhalten (z. B. Anhänger und Ausweis) und ist durch seinen offiziellen Assistenzhund-Anhänger am Halsband oder Geschirr sofort als Assistenzhund erkennbar? In diesem Fall wäre für alle Beteiligten unmittelbar ersichtlich, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Familienhund handelt, sondern um einen geprüften Assistenzhund, der die gesetzlichen Anforderungen sowie die vorgeschriebene Eignungs- und Verhaltensprüfung erfüllt hat.

    Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Frage interessant, ob die abstrakte Möglichkeit, dass einzelne Teilnehmende Angst vor Hunden haben könnten, bereits ausreicht, um eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung zu begründen. Dazu würde ich gerne die Einschätzung der juristischen Experten in diesem Forum hören.

    Vielleicht ist es für Ihre Schülerin noch hilfreich zu wissen: Sollte der Zutritt eines anerkannten Assistenzhundes tatsächlich verweigert werden, verweist das BMAS auf die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle BGG einzuschalten.


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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

  • Hallo YvMa,

    ich schließe mich den Ausführungen von Luca Barret grundsätzlich an, möchte aber an einigen Stellen ergänzen.

    Vorausgeschickt: auch ich bin kein Volljurist, habe aber eine sehr lange sozialrechtliche berufliche Erfahrung. Ich gehe einmal davon aus, dass es sich bei Buddy um einen anerkannten Assistenzhund handelt. Also einen Assistenzhund, der im Rahmen der gesetzlichen Übergangsvorschriften bis zum 30.06.2024 eine Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde erhalten hat. Dann liegen ja auch die erforderlichen Nachweise vor. In dem Fall hätte Ihre Schülerin grundsätzlich das Recht, zusammen mit ihrem Assistenzhund an der Abschlussveranstaltung teilzunehmen.

    Nun können aber durch ein Gesetz keine Einzelfälle geregelt werden, sondern es ist für die Regelung einer Vielzahl von Fällen gedacht. Dabei werden im Gesetz sehr häufig so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die einer Auslegung im Einzelfall bedürfen.

    Im § 12 e BGG haben wir zwei solche unbestimmten Rechtsbegriffe:

    1. „Typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Besucherverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen“. Hier könnte man fragen, ob ein Berufsbildungswerk tatsächlich für den allgemeinen Publikums- und Besuchsverkehr zugänglich ist. Ich würde dies eher verneinen, so dass sich die Frage ergibt: Kann eine Hausordnung das grundsätzliche Zutrittsrecht für ein Assistenzhunde-Team aushebeln? Ich würde dies eher verneinen, wenn nicht die 2. Bedingung zutrifft:


    2. Der Zutritt mit Assistenzhund muss für den Betreiber „eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung“ darstellen und dies muss der Betreiber nachprüfbar darlegen. Die bloße Vermutung, es könnte auch ein Mensch mit Angststörungen anwesend sein, erscheint mir nicht ausreichen zu sein. Der Betreiber müsste z.B. darlegen, warum es ihm nicht möglich ist, durch z.B. eine größere räumliche Trennung in dem Veranstaltungsraum beiden Teilnehmenden gerecht zu werden. Vielleicht wäre es ja möglich, Ihre Schülerin mit Buddy etwas abgeschirmt zu platzieren.


    Mein Vorschlag: vielleicht helfen ja diese Ausführungen, wenn Sie noch einmal auf den Veranstalter zugehen und gemeinsam nach einer Lösung suchen

    Thomas Hansen, Associata e.V.

  • Hallo YvMa,

    die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz BGG (http://www.schlichtungsstelle-bgg.de)

    ist ja von Luca Barrett in ihrem Beitrag schon als zuständige Anlaufstelle für solche Konflikte genannt worden.

    Wir haben seit 2021, also seit es das Zutrittsrecht für Mensch-Assistenzhunde-Gemeinschaften im BGG gibt, mehrere Hundert Schlichtungsverfahren zum Thema Zutritt mit Assistenzhund geführt.

    Dass Einrichtungen wie Schulen oder Krankenhäuser den Zutritt mit dem Hinweis auf die mögliche Angst oder eine mögliche Allergie von anderen Menschen auf Hunde als unzumutbar ablehnen, kommt oft vor.

    Meist liegt es daran, dass die Einrichtungen die Vorschriften des § 12e BGG noch nicht kennen.

    In den Schlichtungsverfahren für Mensch-Assistenzhunde-Gemeinschaften haben wir Schlichterinnen und Schlichter versucht, das Zugangsrecht so weit wie möglich zu verwirklichen und zugleich berechtigte Interessen der Antragsgegner zu berücksichtigen. Hierbei hat sich folgende Unterscheidung bewährt:
    Wenn auf konkrete Allergien oder Phobien anderer Menschen gegen Hunde verwiesen wird, sind anstelle einer pauschalen Zutrittsverweigerung zunächst mildere Mittel wie die zeitliche oder räumliche Trennung der Menschen mit und ohne Hund in Erwägung zu ziehen. So sieht es auch die Gesetzesbegründung zu § 12e BGG (BT-Drs. 19/27400, S. 67 f.). Soweit hierfür organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen, die nur mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf erledigt werden können, kann gegebenenfalls eine vorherige Anmeldung des Assistenzhundes verlangt werden.

    Eine allgemeine Ablehnung allein aufgrund der Befürchtung, dass auch Allergiker oder Menschen mit Hundephobie anwesend sein könnten, halten wir in der Regel nicht für zulässig.

    Wenn das BBW aber bei seiner kategorischen Ablehnung bleibt, lohnt es sich, die Schlichtungsstelle BGG einzuschalten. Die Schlichterinnen und Schlichter fordern dann die Einrichtung auf, ihre Ablehnung in einer Stellungnahme zu begründen. Zusammen mit den Beteiligten versuchen sie dann, eine gütliche Lösung des Konflikts zu erreichen. Das Schlichtungsverfahren ist für alle Beteiligten kostenlos.

    • Offizieller Beitrag

    Vielen Dank für Ihre Antworten auf die Ausgangsfrage. Wir würden gerne in diesem Thema weitere Fragen ansprechen:

    Wir haben seit 2021, also seit es das Zutrittsrecht für Mensch-Assistenzhunde-Gemeinschaften im BGG gibt, mehrere Hundert Schlichtungsverfahren zum Thema Zutritt mit Assistenzhund geführt.

    Dass Einrichtungen wie Schulen oder Krankenhäuser den Zutritt mit dem Hinweis auf die mögliche Angst oder eine mögliche Allergie von anderen Menschen auf Hunde als unzumutbar ablehnen, kommt oft vor.

    Meist liegt es daran, dass die Einrichtungen die Vorschriften des § 12e BGG noch nicht kennen.

    Gibt es weitere Ursachen für die hohe Zahl der Schlichtungsverfahren bzw. wodurch wird die Umsetzung des § 12e BGG beeinträchtigt?

    Wo entfalten die Zutrittsrechte nach dem BGG dennoch ihre angedachte Wirkung und wo noch nicht?

  • Ich glaube nicht, dass Bekanntheit allein das Kernproblem ist. Unkenntnis kann man durch Aufklärung beheben. Schwieriger ist fehlende Akzeptanz.

    Viele Konflikte entstehen aus meiner Sicht, weil Assistenzhunde im Alltag noch nicht selbstverständlich als notwendige behinderungsbedingte Unterstützung anerkannt werden. Sie werden eher wie „mitgebrachte Hunde“ behandelt, nicht wie ein Hilfsmittel oder eine Teilhabestruktur. Dann reicht oft schon eine abstrakte Angst- oder Allergiebehauptung, um den Zutritt erst einmal abzulehnen.

    Für die betroffene Person bedeutet das: Das Recht besteht zwar, muss aber im konkreten Moment aktiv durchgesetzt werden. Das ist gerade für behinderte Menschen eine erhebliche Hürde. Wenn jede Zutrittssituation potenziell zum Konflikt wird, ist das Zutrittsrecht praktisch weniger belastbar, als es rechtlich aussieht.

    Aus meiner Sicht liegt hier auch ein strukturelles Problem: Staat und Einrichtungen dürfen die Durchsetzungslast nicht überwiegend bei den Betroffenen lassen. Wer ohnehin vulnerabel ist, krank, erschöpft, reizüberflutet oder abhängig von der konkreten Situation, kann nicht jedes Mal selbst die Rechtslage erklären, Konflikte aushalten, Beschwerden schreiben oder Schlichtungsverfahren anstoßen. Dann wird ein gesetzlich garantiertes Recht faktisch zu etwas, das nur Menschen mit ausreichend Kraft, Wissen und Konfliktfähigkeit nutzen können.

    Deshalb braucht es nicht nur mehr Information, sondern auch mehr Verbindlichkeit: klare Handlungsvorgaben für Einrichtungen, bessere Schulung des Personals und Konsequenzen, wenn Assistenzhund-Teams ohne konkrete und nachvollziehbare Einzelfallprüfung abgewiesen werden.

  • Hallo Aline,

    Sie haben vollkommen recht mit Ihren Anmerkungen. Deshalb haben wir bei der öffentlichen Anhörung im Bundestagsausschuss zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes auch mündlich vorgetragen, dass wir die Wirtschaftsverbände in der Pflicht sehen, ihre Mitgliedsunternehmen über die Zutrittsrechte von Menschen mit Beeinträchtigung zusammen mit ihrem Assistenzhund zu informieren. Leider haben wir in den 5 Jahren seit Inkrafttreten der Assistenzhund-Regelungen feststellen müssen, dass vorsichtig ausgedrückt nur sehr wenig Interesse besteht, sich zu den Zutrittsrechten zu informieren. Überhaupt scheint die Bereitschaft zur Schaffung von Barrierefreiheit nicht sonderlich ausgeprägt.

    Um die Zutrittsrechte von Assistenzhunde-Teams in der Öffentlichkeit wirklich bekannt und bewusst zu machen, bedarf es einer konzertierten, mehrschrittigen geförderten Informationskampagne. Wir sind gerne dabei

  • Wir haben ja hier auch einen Juristen im Forum und vielleicht könnte uns der bei folgenden Fragen helfen:

    Beliebte Begründungen bei Zutrittsfragen aller Art sind immer die möglichen Allergien und die potentielle Furcht vor Hunden, auch allerlei fadenscheinige Hygienebegründungen, aber die sind eher fachlicher und nicht so sehr rechtlicher Natur, die lassen wir jetzt mal beiseite. Artikel 3 GG besagt eindeutig: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden". Ich kenne die deutsche Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung als Österreicherin auf diesem Gebiet nicht so gut - in Österreich haben wir schon ein erfreuliches Gerichtsurteil darüber -allerdings hängt dort der Assistenzhund unmittelbar mit dem Anspruch aus einen Behindertenpass zusammen (50% Behinderung).

    Deshalb meine Fragen:
    Wie ist der Behinderungsbegriff bzw. -nachweis in Deutschland im Zusammenhang mit den Assistenzhunden auszulegen? Meines Wissens genügt in Deutschland die Empfehlung eines Facharztes. Reicht das auch als Nachweis für eine Behinderung aus, oder würde man eigentlich eine Feststellung brauchen, dass man sich also auf Art. 3 GG berufen kann? Das ist besonders im Zusammenhang mit den Allergien bzw. Phobien allfälliger lieber Mitmenschen wichtig. Sind Allergien und Phobien vom Begriff " Behinderung" umfasst bzw. wenn ja, mit welcher Ausprägung oder Nachweis? Meines Wissens gibt es bisher nur das Urteil von Karlsruhe mit dem Blindenführhund (wo wir die klagende Partei maßgeblich unterstützt haben), da ging es aber um die Hygiene. Im Zusammenhang mit angeblichen oder echten Phobien oder Allergien ist mir nichts bekannt. Wie sind die in Bezug auf den Begriff "Behinderung" zu beurteilen - auch im Vergleich mit dem Assistenzhund? Ein Grundsatzurteil wäre natürlich auch hier nützlich, aber da muss man natürlich die Rechtsgrundlagen genau kennen, wenn man sich auf so etwas einlässt.

    2. Vorsitzende von Lichtblicke e.V.

    1. Vorsitzende von Freunde der Assistenzhunde Europas

  • Hallo! Ich kann mich nun auch in die Diskussion einschalten. Es gibt ja schon eine erhebliche Anzahl verschiedener Beiträge, was die praktische Relevanz der Thematik deutlich unterstreicht.

    Ich hoffe, dass ich die Frage(n) richtig verstanden habe und versuche einmal zu antworten. Ansonsten gerne noch einmal korrigieren und ergänzen.

    Es bedarf keiner gesonderten Feststellung, dass man sich auf Art. 3 GG berufen kann. Für die Eröffnung des (persönlichen) Anwendungsbereichs ist lediglich entscheidend, dass eine Behinderung vorliegt. Dabei ist auf die Definition in § 2 Abs. 1 SGB IX zurückzugreifen.

    Behördliche oder gerichtliche Feststellungen in dieser Richtung sind lediglich bei einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX) oder einer Gleichstellung (§ 2 Abs, 3 SGB IX i.V.m. § 151 Abs. 2 SGB IX) notwendig. Beides spielt hier allerdings keine Rolle.

    Ich denke grundsätzlich, dass es hilfreich ist, wenn man sich in dem Zusammenhang zunächst allerdings auf die bundesgesetzlichen Regelungen konzentriert und verfassungsrechtliche Erwägungen ergänzend heranzieht. Auf diese Weise wird die rechtliche Bewertung m.E. greifbarer.

    Jegliche Zutrittsverweigerung muss sich an § 12e Abs. 1 BGG messen lassen. Insoweit ist - wie hier auch schon richtig geschrieben wurde - eine Verweigerung nur zulässig, wenn der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Der Gesetzgeber hat etwaige gesundheitliche Probleme Dritter in dem Zusammenhang bereits in der Gesetzesbegründung erwähnt, insoweit allerdings zu erkennen gegeben, dass "[d]iesen [...] jedoch zumeist durch mildere Mittel als durch Zutrittsverbote [abgeholfen werden kann]. So wäre es denkbar, Menschen mit Assistenzhunden oder Blindenführhunden und Hundeallergiker oder -phobiker räumlich oder zeitlich voneinander zu trennen." (BT-Drucks. 19/27400, S. 68).

    Pauschale Verbote sind insoweit nicht zulässig und können im Einzelfall als mittelbare Diskriminierung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 1, 3 Abs. 2 AGG iVm §§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG eingeordnet werden (bei einer Verweigerung durch privatwirtschaftliche Akteure).

    Eine solche mittelbare Diskriminierung kann nach §§ 3 Abs. 2 Hs. 2, 20 Abs. 1 AGG zwar gerechtfertigt sein. Allerdings ist dies nur möglich, sofern die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, welche zu einer mittelbaren Diskriminierung geführt haben, durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, also verhältnismäßig sind.

    Allergien und Phobien können im Einzelfall als Behinderung einzuordnen sein. Pauschal lässt sich dazu allerdings keine Aussage treffen. Im Streitfall wäre insoweit nachzuweisen, dass die Allergie bzw. Phobie dem Behinderungsbegriff in § 2 Abs. 1 SGB IX entspricht und insoweit eine Berücksichtigung des Benachteiligungsverbotes aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG überhaupt in Betracht kommt.

    Im Ergebnis müsste dann eine Abwägung der Interessen stattfinden, so wie es auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 30.01.2020 getan hat (2 BvR 1005/18, Rn. 47). Gerichtliche Entscheidungen in dem Zusammenhang existieren nicht.

  • Ich finde, diese Antwort illustriert ziemlich genau das praktische Problem.

    Natürlich kann eine Ungleichbehandlung oder Zutrittsverweigerung in bestimmten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn andere Rechte oder Schutzgüter konkret betroffen sind. Das bestreitet vermutlich niemand. Aber genau dadurch entsteht in der Praxis ein enormer Graubereich.

    Denn am Ende fühlen sich dann beide Seiten irgendwie im Recht: Die Einrichtung meint, sie dürfe wegen möglicher Allergien oder Phobien vorsorglich ablehnen. Das Assistenzhund-Team beruft sich auf sein Zutrittsrecht. Und ausgetragen wird dieser Konflikt fast immer auf dem Rücken der behinderten Person mit Assistenzhund.

    Das ist aus meiner Sicht das eigentliche Problem. Die betroffene Person muss im konkreten Moment erklären, argumentieren, nachweisen, widersprechen, eventuell Schlichtung einleiten und herausarbeiten, wann was wie gerechtfertigt sein könnte. Gerade Menschen mit Assistenzhund haben den Hund aber nicht zufällig dabei, sondern weil sie auf Unterstützung angewiesen sind. Ihnen dann auch noch die gesamte Konflikt- und Durchsetzungslast aufzubürden, läuft dem Sinn des Zutrittsrechts entgegen.

    Deshalb hilft eine Antwort wie „im Einzelfall kann auch eine Phobie oder Allergie relevant sein“ nur begrenzt weiter, wenn nicht zugleich sehr klar gesagt wird: Eine bloß behauptete, abstrakte oder vorgeschobene Phobie oder Allergie darf nicht reichen. Die Einrichtung muss konkret darlegen, welche erhebliche Belastung besteht, warum mildere Mittel wie räumliche oder zeitliche Trennung nicht ausreichen und weshalb gerade eine Zutrittsverweigerung erforderlich sein soll.

    Vor allem braucht es aber eine Konsequenz, wenn ohne ausreichende Einzelfallprüfung verweigert wird. Und diese Konsequenz darf nicht wieder davon abhängen, dass die behinderte Person den gesamten Vorgang selbst weiterverfolgt. Es müsste ausreichen, dass der Vorfall von der betroffenen Person oder auch von Dritten gemeldet wird. Danach müsste eine zuständige Stelle den Vorgang eigenständig prüfen, die Einrichtung zur Stellungnahme auffordern und gegebenenfalls bemängeln oder sanktionieren.

    Sonst bleibt das Zutrittsrecht zwar formal bestehen, ist aber praktisch davon abhängig, ob die betroffene Person genug Kraft, Wissen, Zeit und Konfliktfähigkeit hat, es jedes Mal selbst durchzusetzen. Das ist keine tragfähige Umsetzung von Teilhabe. Es macht ein Recht zu einer Belastungsprobe.

    Es ist zu billig, eine Phobie oder Allergie vorzuschieben. Wer den Zutritt verweigert, sollte konkret begründen müssen, warum mildere Mittel nicht ausreichen. Und wenn diese Begründung fehlt, muss das Folgen haben, ohne dass das Assistenzhund-Team danach noch einen zweiten Kampf führen muss.

  • Danke für die Klarstellung. Wenn wir auch in so einem Fall einmal eine Klage führen wollten, dann sollten wir da auch gut vorbereitet sein. Daher noch eine Frage: nachdem im (1) steht "Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können" - wer trifft diese Feststellung nach außen? Muss das jeder in einem Prozess selbst nachweisen? Auf welche Weise? Oder begründet die Facharztempfehlung für den Hund auch bei so einem Prozess den Nachweis für die Behinderung?

    Diese Frage ist im übrigen auch im Zusammenhang mit dem europäischen Behindertenausweis relevant, weil laut EU-Richtlinie in den Assistenzhunde eingetragen werden können, womit man dann mit dem Hund die gleichen Rechte hat wie die Bürger des Ziellandes. Was werden für Deutschland die Voraussetzungen dafür sein? Wenn man keinen Schwerbehindertenausweis bekommt, hat man zwar möglicherweise einen Assistenzhund, aber der kann nirgendwo eingetragen werden.

    2. Vorsitzende von Lichtblicke e.V.

    1. Vorsitzende von Freunde der Assistenzhunde Europas

  • Absolut richtig. Ich teile diese Auffassung. Das Zugangsrecht ist ein essentieller Bestandteil. Den Leistungsberechtigten ist letztlich nicht geholfen, wenn sie zwar einen leistungsrechtlichen Anspruch haben und diesen auch gegen einen Kostenträger durchsetzen können, letztlich aber nicht am Leben in der Gesellschaft teilhaben können, weil ihnen der Zugang mit dem Assistenzhund verweigert wird. Dieser Aspekt ist m.E. auch bei der Auslegung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Auseinandersetzung kann dementsprechend auf § 22 AGG verwiesen werden.

    Wenn danach im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes (hier die Behinderung) vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

    Eine bloß behauptete, abstrakte oder vorgeschobene Phobie oder Allergie kann m.E. auch dementsprechend nicht ausreichen. Das deckt sich insoweit auch mit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Zum einen ergibt sich das unmittelbar aus der Gesetzesbegründung. Zum anderen ist § 12e Abs. 1 BGG ja gerade so formuliert, dass eine Zutrittsverweigerung nur im Ausnahmefall zulässig sein soll. Die Reform des BGG sieht insoweit auch eine Einschränkung der Verweigerungsgründe vor (BT-Drucks. 21/5140, S. 47).

    Die Problematik, dass theoretische Erwägungen und praktische Handhabung auseinanderfallen, ist leider ein gängiges Problem. Insoweit ist hier bereits der Versuch unternommen worden durch Schaffung der Schlichtungsstelle ein niedrigschwelliges Verfahren zu etablieren.

    All diese gesetzgeberischen Maßnahmen helfen allerdings nicht, wenn sich der gesetzliche Paradigmenwechsel nicht auch in der Gesellschaft widerspiegelt. Dementsprechend wären wir wieder im Bereich der Information und Aufklärung. § 12 Abs. 2 S. 1 AGG bietet hier zumindest einen rechtlichen Ansatzpunkt, um Arbeitgeber zu verpflichten im Rahmen der Aus- und Fortbildung die Defizite im Zusammenhang mit dem Umgang von Benachteiligungen zu adressieren.

  • Hallo Redaktions- und Moderationsteam,

    gerne antworten wir auf Ihre Fragen:

    Vielen Dank für Ihre Antworten auf die Ausgangsfrage. Wir würden gerne in diesem Thema weitere Fragen ansprechen:

    Gibt es weitere Ursachen für die hohe Zahl der Schlichtungsverfahren bzw. wodurch wird die Umsetzung des § 12e BGG beeinträchtigt?

    Wo entfalten die Zutrittsrechte nach dem BGG dennoch ihre angedachte Wirkung und wo noch nicht?

    Anträge zum Zutrittssrecht mit Assistenzhund erreichen uns seit dem In-Kraft-Treten des § 12e BBG im Jahr 2021 aus allen Lebensbereichen. Ob Supermarkt, Ferienflugzeug oder Konzerthalle: Anfangs waren die Verpflichtungen nach § 12e BGG schlicht nicht bekannt oder stießen auf starke Ablehnung. Mittlerweile scheinen vor allem die großen Supermarktketten die Assistenzhunderegel akzeptiert zu haben. Kleinere Lebensmittelgeschäfte oder Restaurants befürchten zum Teil noch einen Verstoß gegen Hygienevorschriften, wenn sie einem Hund Zutritt gewähren. Dem kann mit Verweis auf eine Veröffentlichung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat von 2022 entgegen getreten werden.

    BMLEH - Lebensmittel-Hygiene - Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund darf nicht untersagt werden.

    Im weiteren Verlauf kristallisierte sich heraus, dass insbesondere medizinische Einrichtungen immer wieder die Mitnahme eines Assistenzhundes, unter anderem wegen hygienischer Bedenken, ablehnten. Hier sind wir in zahlreichen Schlichtungsverfahren tätig geworden. In diesem Kontext hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung 2024 eine Empfehlung erarbeitet, die das Thema niedergelassen Ärztinnen und Ärzten nahebringt. Die Empfehlung enthält auch Vorschläge, wie das Zutrittsrecht und die Belange von Hygiene sowie die Bedürfnisse anderer Patientinnen und Patienten in der Praxis miteinander in Einklang gebracht werden können. Die Empfehlung ist auch auf der Website KBV - Barrierefreiheit veröffentlicht.

    Nach unserer Wahrnehmung ist die Zahl der Konflikte mit Assistenzhundbezug in diesem Bereich zurückgegangen.

    Insgesamt haben wir den Eindruck, dass nunmehr - 5 Jahre seit Inkrafttreten der Regelung - § 12e BGG zwar bekannter geworden ist, aber immer noch auf Vorbehalte stößt.


    Zum Thema Zugangsberechtigung/ Nachweis der Behinderung:

    Begehrt eine Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft Zutritt zu typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen, ist es nach § 26 Absatz 2 Assistenzhundeverordnung (AHundV) notwendig, dass der Assistenzhund als solcher gekennzeichnet ist. Bis 2024 galten noch die von verschiedenen Organisationen für Assistenzhunde ausgegebenen Kennzeichen. Inzwischen gilt nur noch die Kennzeichnung nach Anlage 10 der AHundV. Ersatzweise kann ein Ausweis nach Anlage 9 der AHundV vorgelegt werden. Ein Nachweis der Behinderung der Hundehalterin oder des Hundehalters darf für die Verwirklichung des Zugangsrechts nicht verlangt werden.

    Leider erfahren wir hier durch Anträge von Menschen mit Behinderungen, dass selbst die amtlichen Ausweise oder Kennzeichnungen manchmal nicht akzeptiert werden („Kann sich ja jeder ausdrucken.“). Im Konfliktfall ist es dann ratsam, den Streit nicht vor Ort eskalieren zu lassen. Auch die in einigen Fällen zur Hilfe gerufene Polizei ist nicht immer in der Lage, hier die richtige Entscheidung zu treffen. Durch einen Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle BGG können die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden - häufig können wir eine pragmatische einvernehmliche Lösung erreichen.

    Wenden Sie sich bei Streitfällen gern an uns. Unser Antragsformular finden Sie unter

    https://www.schlichtungsstelle-bgg.de

  • Dass die Vorschriften wenig bekannt sind, hatte die Schlichtungsstelle geschrieben. Wie lässt sich das ändern und wie kann das Thema mehr Aufmerksamkeit bekommen?


    Ich teile die Einschätzung der Schlichtungsstelle, dass die gesetzlichen Vorschriften und insbesondere die Zutrittsrechte von Assistenzhundeteams bislang noch nicht ausreichend bekannt sind. Aus meiner Sicht liegt hier eine der größten Herausforderungen: Nicht die gesetzlichen Regelungen selbst, sondern ihre Bekanntheit in der Praxis.


    Unsere Erfahrungen aus der Verbandsarbeit

    Unser Verband macht seit Jahren die Erfahrung, dass viele Unternehmen und Einrichtungen die gesetzlichen Zutrittsrechte von Assistenzhundeteams keineswegs bewusst missachten. Vielmehr besteht häufig der Wunsch, die Regelungen korrekt umzusetzen, allerdings fehlt es oft noch an Wissen oder Handlungssicherheit.

    So erreichen unseren Verband regelmäßig Anfragen mit der Bitte um Informationen oder Mitarbeiterschulungen. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Bereichen, beispielsweise von Hotels, Restaurants (darunter auch Sternerestaurants), Einzelhandels- und Drogerieketten, großen Unternehmen, Krankenhäusern, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen, Festivalveranstaltern sowie vielen weiteren Einrichtungen mit Publikumsverkehr.

    Ich empfinde diese Entwicklung als ausgesprochen positiv. Sie zeigt, dass viele Verantwortliche sich informieren möchten und bereit sind, ihre Mitarbeitenden zu sensibilisieren. Gleichzeitig macht sie aber auch deutlich, dass die gesetzlichen Zutrittsrechte noch längst nicht selbstverständlich bekannt sind. Wären sie es, müssten sich viele Einrichtungen nicht erst aktiv auf die Suche nach Informationen machen.

    Aus meiner Sicht liegt das Problem heute weniger im fehlenden guten Willen vieler Einrichtungen als vielmehr darin, dass das Wissen über die gesetzlichen Zutrittsrechte noch nicht selbstverständlich zum Allgemeinwissen gehört.


    Aus meiner Sicht braucht es deshalb keine einmalige Informationskampagne, sondern eine langfristige Sensibilisierungsstrategie mit mehreren Bausteinen:


    1. Bundesweite Informationskampagne

    Eine breit angelegte Kampagne über Fernsehen, Radio, Printmedien, Online-Medien und soziale Netzwerke könnte sowohl Menschen mit Behinderungen als auch Unternehmen und die allgemeine Öffentlichkeit über die gesetzlichen Zutrittsrechte informieren.


    2. Kurze Schulungen dort, wo über Zutritt entschieden wird

    Standardisierte Online-Schulungen von 10 bis 15 Minuten, die verpflichtender Bestandteil bestehender Schulungsprogramme werden könnten, könnten einen großen Unterschied machen. Sie wären niedrigschwellig, praxisnah und ließen sich unkompliziert in bestehende Schulungssysteme integrieren.

    Sinnvoll wären solche Schulungen insbesondere für Mitarbeitende im Einzelhandel, in Supermärkten und Drogerien, der Gastronomie und Hotellerie, in Krankenhäusern, Arztpraxen und Reha-Einrichtungen, in Museen, Schulen, Kindergärten, Kinos, Schwimmbädern und Fitnessstudios, bei Konzert- und Festivalveranstaltern, Sicherheitsdiensten sowie im öffentlichen Nahverkehr.


    3. Berufsausbildung, Fortbildungen und Multiplikatoren

    Langfristig sollte das Thema auch in Berufsausbildungen sowie Fort- und Weiterbildungen verankert werden, beispielsweise für Verkäuferinnen und Verkäufer, Hotelfachkräfte, Medizinische Fachangestellte, Pflegekräfte, Lehrer, Erzieher und Rettungssanitäter.

    Ebenso könnten Industrie- und Handelskammern (IHK), Berufsverbände, Fachgesellschaften sowie Fortbildungsanbieter wie TÜV oder DEKRA das Thema in bestehende Schulungen integrieren. Auch Berufsverbände der Ärzteschaft, Zahnärzteschaft, Physiotherapie, Hotellerie, Gastronomie oder des Einzelhandels könnten ihre Mitglieder regelmäßig über die gesetzlichen Zutrittsrechte informieren.

    Auch auf Fachkongressen und Jahrestagungen von Berufsverbänden könnten kurze Informationsmodule oder Vorträge zum Thema Zutrittsrechte angeboten werden.


    4. Unterstützung für Unternehmen und Einrichtungen

    Viele Unternehmen möchten sich korrekt verhalten, wissen aber nicht genau, wie.

    Hilfreich wären kostenlose Informationspakete mit kurzen Leitfäden, FAQs, Muster-Dienstanweisungen für Mitarbeitende sowie eine leicht auffindbare offizielle Informationsplattform mit verständlichen Informationen und konkreten Handlungsempfehlungen.

    Dabei müsste aus meiner Sicht nicht bei null begonnen werden. Viele verfügen bereits über langjährige Praxiserfahrung und bestehende Schulungskonzepte. Dieses Wissen könnte gemeinsam mit dem BMAS gebündelt und für eine bundesweit einheitliche Informationsstrategie genutzt werden.


    5. Dauerhafte Sichtbarkeit im Alltag

    Besonders wichtig erscheint mir, dass die gesetzlichen Zutrittsrechte nicht nur bekannt gemacht, sondern dauerhaft sichtbar werden.

    Hinweisschilder sind im Alltag selbstverständlich. Wir begegnen ihnen überall, etwa zu Rauchverboten, Videoüberwachung, Kartenzahlung, Hausordnungen oder Zutrittsregelungen wie „Kinderwagen bitte draußen lassen“ oder Sicherheitsvorgaben in bestimmten Bereichen. Sie informieren, schaffen Orientierung und tragen dazu bei, dass bestimmte Regeln selbstverständlich wahrgenommen und eingehalten werden.

    Warum sollte dieses Prinzip nicht auch genutzt werden, um die gesetzlichen Zutrittsrechte von Assistenzhundeteams dauerhaft sichtbar zu machen?

    In verschiedenen europäischen Ländern und auch außerhalb Europas habe ich erlebt, dass in öffentlich zugänglichen Einrichtungen gut sichtbar auf Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen wird, wenn gesetzlich geschützte Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht gewahrt werden. Solche Hinweise schaffen Aufmerksamkeit und vermitteln den Menschen gleichzeitig, an wen sie sich im Konfliktfall wenden können.

    Ein ähnliches Konzept könnte ich mir auch für Deutschland vorstellen: Ein bundesweit verpflichtendes einheitliches Hinweisschild in allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, das kurz über die gesetzlichen Rechte von Menschen mit Behinderungen inkl. Zutrittsrechte von Assistenzhundeteams informiert und zusätzlich einen QR-Code zur Schlichtungsstelle sowie die Kontaktdaten und Telefonnummer der Schlichtungsstelle enthält. So hätten sowohl Betroffene als auch Mitarbeitende im Zweifelsfall sofort Zugang zu verlässlichen Informationen und einer offiziellen Anlaufstelle. Zudem sorgen solche Schilder dafür, dass Menschen mit Behinderungen und Assistenzhundeteams nicht nur rechtlich, sondern auch gesellschaftlich als selbstverständlichen Teil des Alltags wahrgenommen werden.

    Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass mich diese sichtbaren Hinweise im Ausland, die ich in jedem Geschäft und selbst beim Telekommunikationsdienstleister und beim Arzt gesehen habe, überhaupt erst dafür sensibilisiert haben, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen dort gesetzlich geschützt sind und dass es offizielle Beschwerdestellen gibt. Genau diesen Effekt könnte ich mir auch für Deutschland vorstellen. Wenn Menschen solche Hinweise regelmäßig beim Bäcker, im Supermarkt, in Arztpraxen oder anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen sehen, wird das Thema nach und nach zu einem selbstverständlichen Bestandteil des Alltags.


    6. Digitale Angebote gezielt nutzen

    Viele Mitarbeitende suchen im entscheidenden Moment über Suchmaschinen nach einer schnellen Antwort, etwa mit Fragen wie: „Darf ein Assistenzhund mit in den Supermarkt?“

    Deshalb wäre eine leicht auffindbare offizielle Informationsseite mit klaren, verständlichen Antworten besonders wichtig.


    7. Kooperation mit Unternehmen und Verbänden

    Die Erfahrungen unseres Verbandes zeigen, dass gerade große Unternehmen, Handelsketten und Einrichtungen häufig großes Interesse an Informationen und Schulungen haben. Dieses Interesse sollte gezielt genutzt werden. Wenn große Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden informieren und sensibilisieren, können innerhalb kurzer Zeit Tausende Beschäftigte erreicht werden.

    Auch interne Kommunikationswege, beispielsweise kurze Hinweise im Intranet oder an Kassensystemen, könnten dazu beitragen, das Wissen dauerhaft im Arbeitsalltag zu verankern.


    Mein Wunsch für die Zukunft

    Mein Wunsch wäre, dass wir in zehn Jahren über Zutrittsrechte kaum noch diskutieren müssen. Dass jede Verkäuferin und jeder Verkäufer, jede Ärztin und jeder Arzt, jede Hotelrezeption, jedes Museum, jedes Krankenhaus, jede Reha-Einrichtung, jeder Sicherheitsdienst, jede Veranstalterin und jeder Veranstalter selbstverständlich weiß, was ein Assistenzhund ist, welche gesetzlichen Zutrittsrechte bestehen und wie Assistenzhundeteams respektvoll und rechtssicher behandelt werden.

    Gesetze schaffen den rechtlichen Rahmen. Wirkliche Teilhabe entsteht aber erst dann, wenn diese Rechte auch im Alltag bekannt sind und selbstverständlich gelebt werden. Aufklärung und Sensibilisierung sind deshalb aus meiner Sicht keine einmalige Aufgabe, sondern ein fortlaufender Prozess, der Engagement, Zusammenarbeit und einen langen Atem erfordert.

    Vielleicht bietet die aktuelle Reform genau die Chance, nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln, sondern gleichzeitig auch die Bekanntheit der Zutrittsrechte nachhaltig zu stärken. Aus meiner Sicht wäre dies ein wichtiger Schritt hin zu einer Gesellschaft, in der Assistenzhundeteams nicht nur gesetzlich geschützt sind, sondern ihre Teilhabe im Alltag selbstverständlich gelebt wird.


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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

  • Guten Tag,

    der bisherige Diskussionsverlauf hat die allgemeinen Zutrittsrechte nach § 12e BGG sehr gut beleuchtet. Mich interessiert nun die betriebliche Umsetzungsperspektive:

    wie sollte ein privates Unternehmen (mit Campus-Struktur und eigenem Sicherheitsdienst) intern vorgehen, um das Zutrittsrecht für Assistenzhunde rechtssicher umzusetzen?

    Konkret:

    Welche Nachweise darf/muss der Sicherheitsdienst verlangen – und welche nicht (vgl. § 26 AHundV)?

    Wie verhält sich das Hausrecht des Arbeitgebers gegenüber dem gesetzlichen Zutrittsrecht?

    Welche Rolle spielen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung bei der Gestaltung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung?

    Vielen Dank!

  • Guten Tag,

    der bisherige Diskussionsverlauf hat die allgemeinen Zutrittsrechte nach § 12e BGG sehr gut beleuchtet. Mich interessiert nun die betriebliche Umsetzungsperspektive:

    wie sollte ein privates Unternehmen (mit Campus-Struktur und eigenem Sicherheitsdienst) intern vorgehen, um das Zutrittsrecht für Assistenzhunde rechtssicher umzusetzen?


    Hallo Herr Varga,

    zu den rechtlichen Fragen (Nachweise, Hausrecht, Betriebsvereinbarungen etc.) können sich die juristischen Experten sicherlich fundierter äußern.

    Ich möchte jedoch gerne einen praktischen Aspekt aus Sicht einer Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin ergänzen, der im Arbeitsalltag mit Sicherheitsdiensten vielleicht hilfreich sein kann.

    Aus meiner Sicht ist es vollkommen verständlich und auch sinnvoll, dass Sicherheitsdienste bei besonders sensiblen Sicherheitsbereichen Assistenzhunde in ihre Sicherheitskontrollen einbeziehen. Das Zutrittsrecht bedeutet nicht, dass berechtigte Sicherheitskontrollen entfallen.

    In der Ausbildung lernen Assistenzhunde deshalb unter anderem, sich ruhig von fremden Personen kontrollieren und abtasten zu lassen. Ebenso gehört es zum Training, dass Geschirr, Kenndecke, Halsband oder Leine kurzfristig abgenommen werden können, damit diese kontrolliert werden können oder der Hund vollständig in Augenschein genommen werden kann. Solche Situationen sind für gut ausgebildete Assistenzhunde nichts Ungewöhnliches.

    Ich habe dies als Assistenzhundepartnerin selbst mehrfach erlebt, insbesondere bei internationalen Flugreisen und Sicherheitskontrollen an Flughäfen. Je nach Flughafen musste mein Assistenzhund für die Kontrolle vollständig entkleidet werden. Geschirr, Kenndecke, Halsband und Leine wurden separat kontrolliert, während mein Assistenzhund kurz ohne Ausrüstung ruhig auf mich wartete. Nachdem ich selbst die Sicherheitskontrolle passiert hatte, durfte ich ihn zu mir rufen. Je nach Flughafen wurde mein Assistenzhund zusätzlich durch das Sicherheitspersonal kurz abgetastet oder lediglich ohne Ausrüstung auf Sicht kontrolliert.

    Vergleichbare Abläufe habe ich auch in anderen Einrichtungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen erlebt.

    Aus meiner Erfahrung ist es bei Sicherheitskontrollen daher durchaus üblich, dass der Assistenzhundepartner und der Assistenzhund die Kontrolle nacheinander und nicht gleichzeitig durchlaufen. Dies dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Sicherheitskontrolle; der Hund bleibt dabei in Sichtweite und kann unmittelbar nach Abschluss der Kontrolle wieder zum Assistenzhundepartner gerufen werden.

    Ich habe diese Kontrollen nie als problematisch empfunden, sondern als nachvollziehbaren Bestandteil einer sorgfältigen Sicherheitsüberprüfung.

    Ein Sicherheitsmitarbeiter erklärte mir einmal, dass sie im Laufe der Jahre die unterschiedlichsten Versuche erlebt hätten, verbotene Gegenstände zu verstecken, unter anderem seien sogar Waffen und Drogen in Babywindeln entdeckt worden. Deshalb seien sie verpflichtet, sämtliche mitgeführten Gegenstände sowie auch Ausrüstungsgegenstände von Assistenzhunden sorgfältig zu kontrollieren. Diese Erklärung konnte ich gut nachvollziehen.

    Aus meiner Sicht schließen sich Sicherheit und Barrierefreiheit nicht aus. Auch für Assistenzhundeteams gelten bei berechtigten Sicherheitskontrollen dieselben Sicherheitsanforderungen wie für alle anderen Besucherinnen und Besucher. In der Praxis lässt sich beides sehr gut miteinander vereinbaren. Gut ausgebildete Assistenzhundeteams sind auf solche Situationen vorbereitet, sodass Sicherheitskontrollen ebenso sorgfältig wie respektvoll durchgeführt werden können.


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    Luca Barrett

    Assistenzhundetrainerin und Assistenzhundepartnerin

    Deutsches Assistenzhunde-Zentrum T.A.R.S.Q.®

  • Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland: Ein großes Problem ist immer noch, dass in den Läden und teilweise auch in Gaststätten und öffentlichen Gebäuden und auch in Praxen und Krankenhäusern zu wenig bekannt ist, welche Rechte Assistenzhunde haben an Zutritt, wie sie sozusagen von anderen Hunden, wie Therapie-, Schul- oder Begleithunden unterschieden werden, wo die Zugangsrechte ja erheblich abweichen. Assistenzhundeführer müssen leider oft immer wieder erklären und gar um die Zutrittsrechte diskutieren und kämpfen, weil es nicht anerkannt wird vor Ort, obwohl rechtlich verbrieft.

    Zudem ist die Prüfung zur Zulassung als Assistenzhund nach wie vor erschwert, sodass ein transparentes und leicht verständliches Verfahren gefordert wird. Die Ausbildung der Hunde sollte auch auf Notfallsituationen erweitert werden.

  • Zudem ist die Prüfung zur Zulassung als Assistenzhund nach wie vor erschwert, sodass ein transparentes und leicht verständliches Verfahren gefordert wird. Die Ausbildung der Hunde sollte auch auf Notfallsituationen erweitert werden.

    Was verstehst Du unter transparentes und leicht verständliches Verfahren?

    Ja, was die Notfallsituation betrifft, das haben wir auch erst 2025 in Österreich in die Prüfungsordnung aufgenommen. Wir haben das einmal bei einer Fortbildung probiert und festgestellt, dass das unbedingt trainiert werden muss, weil sogar erfahrene Assistenzhunde, wenn sie das zum ersten Mal erlebt haben, irritiert waren.

    2. Vorsitzende von Lichtblicke e.V.

    1. Vorsitzende von Freunde der Assistenzhunde Europas