Ein Hund von der Eingliederungshilfe

  • Guten Morgen,

    mich als EUTB-Leiterin (und Juristin) interessiert folgendes: Immer wieder haben wir es mit Anträgen an die Eingliederungshilfe (Soziale Teilhabe) zu tun, in denen ein Hund beantragt wird: Der Hund an sich, die Ausbildung des Hundes, die Unterhaltskosten für einen schon vorhandenen (Assistenz-) Hund. Meist von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Wie sind da eure Erfahrungen? Klar, erst einmal braucht man eine Ablehnung durch die KK wegen der Subsidiarität. Aber dann? Unserer Erfahrung nach scheitert es dann fast immer an den Erfordernissen der "Geeignetheit" und "Erforderlichkeit". Die wesentliche Behinderung ist meist nicht das Problem. Wir in BWü haben 44 unterschiedliche EGH, die sehr unterschiedlich ticken. Aber in einem scheinen sie sich einig zu sein: Einen Hund gibt es nicht!

  • Guten Tag Kirsten Ehrhardt,

    ja, die Ablehnung der KK braucht es, nicht immer, aber in der Regel zunächst wegen der Subsidiarität, vor allem bei psychischen Beeinträchtigungen.

    Zum weiteren Vorgehen: Wir als informierender, beratender (keine juristische Beratung) Verein machen immer wieder die Erfahrung, dass die eingereichten Unterlagen eines Antrags auf Übernahme der Kosten für einen Assistenzhund oft nicht aussagekräftig genug sind, was "Geeignetheit" und "Erforderlichkeit" für die Eingliederungshilfe, aber möglicherweise auch für ein Integrationsamt, ein Job-Center oder andere Kostenträger schlüssig nachvollziehbar machen.

    Dass Arzt- und Therapieberichte vorgelegt werden müssen - mit eindeutigen Diagnosen - versteht sich. Eine Diagnose allein begründet aber noch nicht den Anspruch auf eine Assistenzleistung. Ausgeführt werden muss, welche konkreten Beeinträchtigungen sich aus einer Diagnose für den individuellen Menschen ergeben. Die können für Menschen mit vergleichbarer Diagnose ja sehr unterschiedlich sein.

    Was also oft in den Arzt-/Therapeutenberichten fehlt, sind klare Angaben, wie genau, mit welchen Assistenzleistungen ein Assistenzhund dem individuellen Menschen zur Bewältigung des Alltags, zur sozialen Teilhabe konkret helfen soll.

    Diese Angaben müssen dann schlüssig einfließen in einen individuellen Kostenvoranschlag einer Assistenzhund-Ausbildungsstätte, konkret und individuell auf die Assistenzbedarfe dieses einen Menschen. Also welche konkreten Assistenzleistungen soll der Hund für ihn erlernen, in welchem Zeitraum usw. Leider kennen wir die Situation, dass sich in vielen Kostenvoranschlägen dazu nur Pauschal-Angaben finden. Das ist dann nicht zielführend.

    Hier könnten gerade EUTBs beratend unterstützen, BEVOR ein Antrag eingereicht wird. Diese umfassende Beratung durch EUTBs hebt auch die vom BMAS beauftragte Evaluationsstudie nach § 12k BGG hervor, mit der die Umsetzung und die Auswirkungen der neuen Assistenzhund-Regelungen wissenschaftlich untersucht wurden.

    Auch die Begleitung des Hilfesuchenden durch die EUTBs ist in einzelnen Fällen wichtig, immer dann, wenn Menschen, die sich einen Assistenzhund wünschen selbst nicht nachdrücklich genug ihre Wünsche äußern können, z.B. im Kontakt mit AH-Trainern, um die Wichtigkeit eines umfassenden, konkreten Kostenvoranschlags, der auch alle Ausgaben - vom Kauf des Hundes, über die Eignungsprüfung, Gesundheitsprüfung, Ausbildung und Team-Prüfung - bis zur Nachschulung aufgeschlüsselt und detailliert enthalten muss.

    Wir kennen selbstverständlich auch die positiven Beispiele, in denen Trainer*innen vertraut damit sind, in welcher Form ein Kostenvorschlag für eine Antragstellung aufgebaut sein muss. ABER: Trainer*innen können nur so gut arbeiten, wie die Unterlagen sind. (Arzt-/Therapieberichte, evtl. Betreuer-Bericht) Auch über bereits durchgeführte Therapien und Medikationen usw. und das Ausbleiben der erwarteten Wirkung sollte nachvollziehbar dargestellt werden. Eine umfassende Unterstützung der Ärzte/Therapeuten ist erforderlich.

    Und sicher muss man eingeplant werden, dass ein Antrag zunächst abgelehnt wird, man in den Widerspruch gehen muss, möglichst mit sachkundiger anwaltlicher Unterstützung Möglicherweise bis zur Klage vor dem Sozialgericht. Wegweisend ist dazu ein vorläufiges Urteil mit positivem Ausgang. Info:

    https://www.ui-deref.de/r/?to=https://…0hgPuu_4kye793M

    Ich rege an, diese Frage aus juristischer Sicht vertiefend zu beantworten.

  • Guten Tag Thomas Hanse, danke für Ihre guten Ausführungen!

    Das Urteil (bzw. den Beschluss) kenne ich auch. Ist ja leider "nur" das Eilverfahren mit einer vorläufigen Prüfung...

    Ja, auch wir in der EUTB erleben, dass die Ratsuchenden keine guten Argumente haben, zumindest keine, die die EGH überzeugt. "Der Hund tut mir so gut", reicht eben nicht.

    Wir erleben auch, dass die Ratsuchenden aus der "Assistenzhundszene" (das meine ich nicht abwertend; möchte aber so allgemein bleiben), die Info erhalten haben, dass man einen Hund vom Staat finanzieren kann, das sei kein großes Problem... Ist es dann leider doch. Ich kenne aus unserer Region keinen einzigen positiv beschiedenen EGH-Hund-Antrag... Wenn ich auf die Aspekte, die wichtig sind, hinweise, werde ich oft schon von den Ratsuchenden /Antragstellenden schief angeschaut. Zb ist es wichtig zu erklären, warum der Hund besser geeignet ist als eine menschlichen Assistenz und alternativlos, warum er also "erforderlich" ist. Meiner Erfahrung nach rückt die EGH eher mal 6 Stunden Freizeitassistenz raus., wenn jemand vorträgt, dass er sich nicht alleine auf die Straße traut.

    Ich frage mich auch als Beraterin manchmal: Was ist, denn der bewilligte Assistenzhund 1) sofort überfahren wird 2) krank wird 3) sich dann doch nicht als hilfreich erweist? Sofort neue Ansprüche? Auf einen neuen Hund? Das wird die EGH kaum mitmachen.

    Fragen über Fragen an einem heißen Tag...

  • Guten Tag Kirsten Ehrhardt, guten Tag Thomas Hansen,

    vielen Dank für Ihre Diskussionsbeiträge, die wir mit großem Interesse mitverfolgen. Stellvertretend für das Evaluationsteam von Kienbaum, das die oben erwähnte Assistenzhundestudie nach § 12 k BGG durchgeführt hat, würden wir gerne einige Aspekte unterstreichen bzw. ergänzen.

    Die von Herrn Hansen ausgeführten Schwierigkeiten einer belastbaren Nachweisführung für die Kostenübernahme können wir auf Grundlage unserer Befunde bestätigen. Gerne möchten wir darstellen, wie aufgrund zentraler Entscheidungen im Sondierungsprozess (d. h., bevor ein Assistenzhund überhaupt erst ausgebildet wird) Herausforderungen bei der späteren Frage der Kostenübernahme entstehen können.

    Gemäß § 10 Abs. 1 AHundV ist bereits die Ausbildungsstätte dazu verpflichtet, die „konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund“ zu überprüfen. Dafür muss nachgewiesen werden, dass

    1) die Person mit Assistenzbedarf die Voraussetzungen des § 3 BGG erfüllt (d. h. „langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleich berechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“) und

    2) der Assistenzhund „die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen kann“ (§ 10 Abs. 1 AHundV).

    Die AHundV empfiehlt dafür einige Nachweise (Schwerbehindertenausweis, Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung, Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers oder fachärztliche Bescheinigung). Für die zweite Voraussetzung müsste dargestellt werden, wie ein Assistenzhund die Teilhabe verbessert. Dafür bräuchte es den befragten Expert:innen zufolge eine „genaue Beschreibung des Einsatzziels des Hundes unter Berücksichtigung der Fähigkeiten von Assistenzhunden“ (mehr dazu im Kapitel 4.5.1 unserer Studie).

    Die in der AHundV empfohlenen sowie in der Praxis genutzten Nachweise enthalten die dafür entscheidenden Informationen jedoch nicht notwendigerweise. In der Praxis werden, so unsere Studienergebnisse, diese Informationen oft in Gesprächen der Ausbildungsstätten mit den Menschen mit Assistenzbedarf eingeholt, was aber nach Einschätzung der von uns befragten Expert:innen keine nachweisbasierte Feststellung der Eignung ersetzen kann und darf. Es „besteht das Risiko, dass die konkret-individuelle Eignung formal bestätigt, inhaltlich jedoch nicht belegt wird“ (unser Fazit in der Assistenzhundestudie, Kapitel 7.1.6.). Die Studie empfiehlt daher - insbesondere mit Blick auf eine mögliche Kostenübernahme von Assistenzhundeleistungen - eine Überprüfung, ob diese Feststellung ggf. durch eine andere Stelle vorgenommen werden sollte (z. B. EUTB, Fachärzt:innen).

    Warum dies später wichtig wird: Für eine Leistung zur Teilhabe nach SGB IX muss die Wirksamkeit des Assistenzhundes laut den befragten Expert:innen im Einzelfall nachgewiesen werden, sie kann nicht von Grundannahmen abgeleitet werden. Die Kostenübernahme setzt voraus, dass der Assistenzhund bereits auf die betreffende Person ausgebildet ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit die erforderlichen Fähigkeiten erwerben kann. Dadurch ist die Entscheidung, das zur letzten Frage von Frau Ehrhardt, an einen konkreten Assistenzhund gebunden. Dies birgt das Risiko, dass bereits realisierte Kosten nachträglich nicht übernommen werden. Um dieses Risiko zu verringern, empfehlen die Expert:innen z. B. Erprobungsmodelle, in deren Rahmen Betroffene einen geeigneten Assistenzhund für einen begrenzten Zeitraum leihweise erproben können (siehe dazu Kap. 6 der Studie).

    Wichtig ist zu betonen, dass eine frühe Eignungsklärung im Sinne der AHundV die mögliche Fallbearbeitung durch einen Leistungsträger erleichtern kann, aber keine Leistungsberechtigung darstellt bzw. die Prüfung der Voraussetzungen nach den Sozialgesetzbüchern ersetzt.

    Außerdem noch eine kleine Ergänzung zu den Alternativen: Die befragten Ausbildungsstätten berichteten uns, dass sie mehrheitlich auch zu Alternativversorgungen beraten, der Assistenzhund aber oft ergänzend zu anderen Therapien bzw. Unterstützungen eingesetzt werden soll oder auch die letzte Wahl darstellt (mehr dazu im Kapitel 4.5.1 unserer Studie).

    Herzliche Grüße im Namen des Evaluationsteams zu Assistenzhundestudie

    Dr. Nikola Ornig und Mara Bartling

  • Klar, erst einmal braucht man eine Ablehnung durch die KK wegen der Subsidiarität. Aber dann? Unserer Erfahrung nach scheitert es dann fast immer an den Erfordernissen der "Geeignetheit" und "Erforderlichkeit".

    Ich sehe da zunächst einmal formale Probleme. Wenn der Assistenzhund als Leistung zur Teilhabe bei der (gesetzlichen) Krankenkasse beantragt wurde und diese den Antrag nicht weiterleitet, dann ist die Krankenkasse für diese Bedarfslage im Außenverhältnis zum Antragsteller abschließend zuständig geworden und muss den Antrag nach allen Rechtsgrundlagen des Rehabilitationsrechts prüfen. Sie darf sich dabei nicht auf ihr Leistungsgesetz SGB V beschränken, sondern müsste dann auch das SGB IX prüfen und ggf. entsprechende Leistungen erbringen. Ein nach Ablehnung durch die Krankenkasse in derselben Angelegenheit mit einem neuen Antrag befasster Träger der Eingliederungshilfe wäre wegen der bereits begründeten Zuständigkeit der Krankennkasse nicht befugt, ein eigenes Verfahren durchzuführen und müsste den neuerlichen Antrag (zu werten als Neufeststellungsantrag nach § 44 SGB X) an die Krankenkasse abgeben.

  • Das kenne ich nicht so: Ich stelle einen Antrag bei der KK für den Hund als nicht gelistetes Hilfsmittel. Die KK lehnt ab (sie lehnt nicht ihre Zuständigkeit ab, sondern inhaltlich): Kein Hilfsmittel i.S. des Gemeinsamen Bundesauschusses: "Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen." Es wird nicht die Behinderung ausgeglichen, sondern die sozialen Folgen.

    Dann stelle ich einen Antrag bei der EGH. Soziale Teilhabe. Ausgang ungewiss, s.o.

  • Hier werden immer wieder die Gutachten von Fachärzten, insbesondere im psychischen Bereich erwähnt, die belegen sollen, wozu der Assistenzhund gebraucht wird. Leider ist das Wissen über Assistenzhunde bei dem betreffenden Personenkreis (höflich ausgedrückt) in vielen Fällen endenwollend. Damit sich das wenigstens ein bisschen ändert, haben wir vom Verein "Freunde der Assistenzhunde Europas" in Österreich in Kooperation mit dem deutschen Verein "Lichtblicke e.V." die weltweit erste Studie an der Sigmund Freud Universität Wien veranlasst und gefördert - mit dem Thema "Assistenzhunde bei (K) PTBS: Grundlagen,Möglichkeiten und Grenzen" mit dem Ziel eines Handbuch für die einschlägigen Therapeuten.

    2. Vorsitzende von Lichtblicke e.V.

    1. Vorsitzende von Freunde der Assistenzhunde Europas

  • Zitat

    Das kenne ich nicht so: Ich stelle einen Antrag bei der KK für den Hund als nicht gelistetes Hilfsmittel. Die KK lehnt ab (sie lehnt nicht ihre Zuständigkeit ab, sondern inhaltlich): Kein Hilfsmittel i.S. des Gemeinsamen Bundesauschusses: "Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen." Es wird nicht die Behinderung ausgeglichen, sondern die sozialen Folgen.

    Das macht keinen Unterschied. Es wurde ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt und die Krankenkasse ist nach § 14 SGB IX wegen fehlender Weiterleitung im Außenverhältnis abschließend zuständig geworden. Sie muss den Antrag nach allen Rechtsgrundlagen des Rehabilitationsrechts prüfen. Auch nach Teil 2 SGB IX in Bezug auf die Soziale Teilhabe. Ein in derselben Angelegenheit dann beim Träger der Eingliederungshilfe gestellter Antrag kann von diesem nur an die Krankenkasse weitergegeben werden.

  • Das Urteil (bzw. den Beschluss) kenne ich auch. Ist ja leider "nur" das Eilverfahren mit einer vorläufigen Prüfung...

    Hier wäre ich weniger pessimistisch. Sowohl das SG Halle als auch das LSG Sachsen-Anhalt haben dem Antrag (teilweise) stattgegeben. Auch im Eilverfahren sind die aufgeworfenen Rechtsfragen zu erörtern und schlussendlich zu entscheiden. Soweit gemeinhin von einem summarischen oder vorläufigen Verfahren gesprochen wird, bezieht sich das vor allem auf die Ermittlung des Sachverhalts. Zudem ist die Entscheidung im einstweiligen Verfahren regelmäßig auch ein Fingerzeig für das Verfahren in der Hauptsache.

    Das macht keinen Unterschied. Es wurde ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt und die Krankenkasse ist nach § 14 SGB IX wegen fehlender Weiterleitung im Außenverhältnis abschließend zuständig geworden. Sie muss den Antrag nach allen Rechtsgrundlagen des Rehabilitationsrechts prüfen. Auch nach Teil 2 SGB IX in Bezug auf die Soziale Teilhabe. Ein in derselben Angelegenheit dann beim Träger der Eingliederungshilfe gestellter Antrag kann von diesem nur an die Krankenkasse weitergegeben werden.

    Hierzu hat sich das LSG geäußert: "Ob die begehrte Leistung materiell-rechtlich der medizinischen Rehabilitation (ggf. als Hilfsmittelversorgung) oder der sozialen Teilhabe zuzuordnen ist, ist für die Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis zur Antragstellerin ohne Bedeutung. Denn wird der Antrag nicht weitergeleitet (oder kann dieser nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SGB IX weitergeleitet werden), stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung als leistender Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX." (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.03.2026, L 8 SO 32/25 B ER, Rn. 42)

    Diese Auffassung dürfte insoweit auch herrschend sein. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen die Nachteile des gegliederten Systems insbesondere im Rahmen der Zuständigkeitsermittlung nicht zu einer Mehrbelastung der leistungsberechtigten Personen führen (BT-Drucks. 18/9522, S. 234). Die Träger sind insoweit an die Erstattungsregelungen nach § 16 SGB IX verwiesen.

    Neben § 14 SGB IX sollte immer auch § 15 SGB IX berücksichtigt werden. Gerade bei Assistenzhunden ist es m.E. gut möglich, dass mehrere Leistungsgruppen "betroffen" sind. Nicht jeder Leistungsträger ist allerdings auch für alle Leistungsgruppen zuständig.

    Stellt der leistende Rehabilitationsträger dementsprechend fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

  • Guten Morgen,

    das war in Teilen eine sehr interessante Diskussion hier. Für mein Thema EGH hat sie mich allerdings nur wenig vorangebracht.

    • Wie kann der Hund als "erforderlich" und letztlich alternativlos begründet werden? Reichen da wirklich ein paar ärztliche Worte? Wohl kaum. Das wurde oben ja auch schon thematisiert.
    • Ist er "geeignet" und "wirtschaftlich"? Eine personelle Asssistenz für soziale Teilhabe stundenweise, so argumentieren EGHn, ist auch geeignet und wirtschaftlicher, weil weniger anfällig (Hund kann sterben, krank werden etc.). Personen, die begleiten, kann man austauschen...

    Ich mache die EUTB-Arbeit von Anfang an (2018) und hatte noch nie einen positiven Assistenzhund-Bescheid im Rahmen der sozialen Teilhabe von der EGH. Nur viele Ratsuchende, die sehr energisch meinten, einen Anspruch zu haben. Leider überzeugen die EGH auch keine Urteile (oder Eilverfahrensbschlüsse), sofern sie nicht höchstrichterlich sind.

    Wie gesagt: Ansonsten hier viele spannende, für mich neue Aspekte zum Thema bei den anderen Fragestellungen.

  • Guten Tag Frau Erhardt,

    ich möchte die ausführliche Darstellung im Beitrag von Kienbaum-Studienteams ausdrücklich unterstreichen. Es sind eben nicht die wenigen ärztlichen Worte, die zu einem möglicherweise positiven Ergebnis eines Antrags auf Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe führen können. Sondern es bedarf einer konzertierten Anstrengung des Menschen, der sich einen Assistenzhund wünscht und

    • dem/der behandelnden Arzt/Ärztin
    • evtl. eingebundenen Fachärzten (Neurologe, Psychiater u.a.)
    • evtl. eingebundene Therapeuten
    • der Assistenzhundausbildungsstätte
    • evtl. eingebundene Bezugsbetreuungsperson
    • evtl. eingebundene Beratungsinstitutionen (Sozialverbände, EUTBs, Weißer Rind u.a.)

    Je nach Einzelfall ist es bereits für die Antragstellung ratsam, für die Ausformulierung des Antrags anwaltliche Unterstützung im Fachgebiet Sozialrecht (hier mit besonderer Kenntnis Assistenzhunde) einzuholen.

    Dann gilt es genau die Punkte Erfordernis, Wirtschaftlichkeit, Eignung, „Alternativlosigkeit“ (s. weiter unten) detailliert und immer auf die Besonderheit des Einzelfalls stichhaltig darzulegen.

    Jeder Fall ist individuell anders gelagert und ein Muster quasi als „Blaupause“ für alle möglichen Anträge daraus abzuleiten, ist nicht möglich. Aber das gilt ja für viele Bereiche der Eingliederungshilfe.

    Ebenso wie Sie erlebe ich es seit mehr als 10 Jahren, dass Menschen vehement allein aus dem Vorliegen einer bestimmten Diagnose für sich das Recht ableiten, einen Anspruch auf einen „bezahlten“ Assistenzhund zu haben, und lassen unberücksichtigt, dass wie in allen anderen Bereichen der Eingliederungshilfe, aber auch der med. Versorgung u.a. erst einmal ein tatsächlicher Bedarf schlüssig nachgewiesen werden muss.

    Aber eine Diagnose allein reicht eben nicht, um daraus die Notwendigkeit eines Assistenzhundes abzuleiten, schon gar nicht die Kostenübernahme für einen Assistenzhund.

    Nur die ausführlich und exakt dargestellten Einschränkungen, die sich aus der vorliegenden Diagnose ergeben, können die Basis zur Antragstellung auf Kostenübernahme eines Assistenzhundes sein. Diese konkret beschriebenen Einschränkungen müssen dann wiederum konkret auf den Einzelfall beschriebenen Assistenzleistungen, die ein Assistenzhund für den betroffenen Menschen erlernen und dann erbringen können, von der Ausbildungsstätte beschrieben werden. „Allgemeinplätze“ reichen da nicht!

    Was ebenso oft vergessen wird ist, dass die ärztliche/fachärztliche Diagnose ebenfalls allein nicht ausreicht. Es müssen schon ausführliche Arzt-, Facharzt- und Therapeutenberichte vorliegen, die Auskunft darüber geben, seit wann und welche Therapien, Medikationen, evtl. Hilfsmittel, mögliche andere Maßnahmen verordnet, eingesetzt wurden und warum diese nicht oder nicht ausreichend dazu geführt haben, dass umfassende, selbstbestimmte soziale Teilhabe möglich wurde.

    Ich kenne sehr wohl Einzelfälle, in denen die Eingliederungshilfe die Kosten für Anschaffung und Ausbildung eines Assistenzhundes übernommen hat. Diese sind sehr unterschiedlich gelagert und lassen sich in keinem Fall verallgemeinern. Es sind Fälle unterhalb des Klageverfahrens.

    Es kann sich durchaus lohnen, den Versuch zu unternehmen, mit detaillierten und schlüssigen Antragsunterlagen, eine Kostenübernahme für einen Assistenzhund zu erwirken. Der Ausgang eines Antragsverfahrens bleibt dabei allerdings völlig offen. Meine Hoffnung ist allerdings, je mehr Fälle positiv entschiedener Anträge es in der Zukunft geben wird und je größer das Wissen um die Einsatzgebiete und die Wirksamkeit von Assistenzhunden sein wird, desto „aufgeschlossener“ werden vielleicht auch Kostenträger werden.

    Einwände und Ablehnungsgründe müssen dann ebenso wie ein Antrag selbst auch individuell entkräftet werden.

    Personelle Betreuungsstunden lassen sich durch den Einsatz eines Assistenzhundes in vielen Fällen wohl nicht ganz, aber doch sehr erheblich reduzieren.

    Therapiestunden können reduziert werden, bzw. manchmal wird die Wahrnehmung einer Therapie erst mit dem Assistenzhund möglich.

    Medikamente können reduziert werden

    Auch teure Hilfsmittel altern oder gehen kaputt

    Und das Wichtigste: Erst die zeitlich frei wählbare Assistenz durch einen Assistenzhund ermöglicht wirklich selbstbestimmte, soziale Teilhabe. Personelle Assistenz dagegen muss immer zeitlich abgesprochen werden und richtet sich auch bei noch so guter Planung nicht selten meist nach der Verfügbarkeit der Betreuungsperson und nicht nach den Erfordernissen des betroffenen Menschen.

    Wirtschaftlichkeit, Erfordernis, Eignung, Alternativlosigkeit, Wirksamkeit sind eben keine feststehenden Begriffe, dessen Auslegung sich pauschal auf alle Fälle anwenden ließen. Es bedarf schon der gemeinsamen Anstrengung aller im konkreten Fall Beteiligten, um diese bestmöglich nachvollziehbar darzulegen und in einen in sich schlüssigen Antrag auf Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe einfließen zu lassen.

  • Danke für die ausführliche Darstellung. Gerade daran wird für mich allerdings auch sichtbar, wie problematisch das derzeitige Verfahren ist.

    Eine individuelle Prüfung des Bedarfs finde ich völlig richtig. Problematisch wird sie dort, wo „individuell“ praktisch bedeutet, dass der behinderte Mensch selbst ein ganzes Netzwerk aus Ärzten, Therapeuten, Ausbildungsstätte, Beratungsstellen und möglichst noch einem Sozialrechtsanwalt koordinieren muss, um überhaupt eine realistische Chance zu haben.

    Dann wird die Einzelfallprüfung zur Verantwortungsverschiebung.

    Der Kostenträger verfügt über Fachpersonal, Aktenzugang und Entscheidungsmacht. Die gesamte Beweis-, Übersetzungs- und Koordinationsarbeit liegt aber bei genau dem Menschen, dessen Behinderung diese Arbeit besonders erschwert. Und selbst nach dieser konzertierten Anstrengung bleibt der Ausgang völlig offen.

    So entsteht ein Zirkelschluss: Weil es kaum bewilligte Fälle gibt, fehlt Erfahrung und Sicherheit. Weil Erfahrung und klare Verfahren fehlen, werden Anträge besonders streng und unsicher behandelt. Dadurch gibt es weiterhin kaum bewilligte Fälle.

    Individuelle Prüfung gerne. Aber sie darf nicht bedeuten, dass Teilhabe nur für diejenigen erreichbar ist, die genug Geld, Kraft, Fachwissen und Unterstützung haben, um sich durch ein unberechenbares Verfahren zu kämpfen.