Soweit man sich mit den sozialgerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Assistenzhunden befasst, fällt m.E. auf, dass eine Vielzahl der Urteile und Beschlüsse aus Baden-Württemberg stammen.
Nach § 57 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Nun kann es reiner Zufall sein, dass viele leistungsberechtigte Personen ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben.
Es ist aber auch gut möglich, dass bestimmte Strukturen vor Ort bestehen, die eine vermehrte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes begünstigen.
Gibt es in dem Zusammenhang Erkenntnisse aus der Praxis, die u.U. auch bei Klage bzw. Verwaltungsverfahren in anderen Bundesländern genutzt werden können?