Wunsch- und Wahlrecht bei Haushaltshilfeleistungen

  • In unsere Kommune wird Antragstellern für verschiedene kombinierte Leistungen beantragt als Persönliches Budget zum Teil vorgeschrieben, dass sie Einzelleistungen bei bestimmten Anbietern einkaufen müssen (z. B. Essen auf Rädern statt Haushaltshilfe für die Zubereitung der Mahlzeiten) oder die anderen Haushaltshilfebereiche bei billigen Anbietern unter Mindestlohn oder alle Leistungen als Minijob von verschiedene Assistenten (für jede Leistung extra) einkaufen müssen, damit die Lohnnebenkosten nicht so hoch werden. Wie ist das mit dem Wunsch und Wahlrecht zu vereinbaren?

  • Bei einem Persönlichen Budget ist die Auswahl der Leistungserbringer frei, es sei denn sie wird in der Zielvereinbarung eingeschränkt. Hierzu muss ein sachlicher Grund vorliegen, der in der Bedarfsdeckung begründet liegt. Die Festschreibung einzelner Anbieter oder Angebotsformen sollte deshalb die Ausnahme sein.