Bei der Entscheidung bzgl. der Gewährung des Wunsch- und Wahlrechts ist ein zentraler Begriff die „Geeignetheit“: Wie stellt man in der gesetzlichen Unfallversicherung die Geeignetheit von Reha-Einrichtungen/-Diensten fest, da bis heute keine Rahmenverträge gem. § 21 SGB IX geschlossen werden?
Könnte man bei der Prüfung auch die Geeignetheit der Reha-Maßnahme (das Reha-Ziel zu erreichen) oder die Geeignetheit des Betroffenen (die Maßnahme erfolgreich durchzuführen (körperlich/intellektuell)) betrachten?
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Die Geeignetheit wird dann durch Einzelvertrag nach § 21 Abs. 1 SGB IX festgestellt. Die Rehabilitationsträger sollten nach gemeinsamen Kriterien entscheiden. Eine Einrichtung, die von einem Träger für geeignet gehalten wird, sollte auch für andere Träger geeignet sein.
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Die Kernvorschrift zu dieser Frage ist § 19 Absatz 4 Satz 1 SGB IX: "erfolgt die Auswahl danach, welcher Dienst oder welche Einrichtung die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführt". Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen, sonst machte diese Regelungsvorgabe überhaupt keinen Sinn. Deshalb ist selbstverständlich auch auf solche Kriterien wie die Maßnahme-ZIel-Relation oder die Reha-Fähigkeit in dem Sinne abzustellen, oder der Betroffene die jeweilige Maßnahme überhaupt erfolgversprechend durchführen kann.