Und welche Folgen leiten sich daraus ab?
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Ein allgemeines Wunsch- und Wahlrecht enthält § 33 SGB I für alle Sozialleistungsbereiche. Etwas spezieller ist § 9 SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe. In § 33 Satz 2 SGB I ist von "angemessenenh" Wünschen die Rede, in § 9 Abs. 1 SGB IX von "berechtigten" Wünschen. Letzteres bedeutet eine stärkere Ausprägung des Wunsch- und Wahlrechts: Unberechtigt ist ein Wunsch nur, wenn ihm eine Rechtsvorschrift entgegensteht.
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Herr Welti stellt das völlig zutreffend dar. Das Problem dabei ist nur, dass § 9 Absatz 1 Satz 2 am Ende sagt: "im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches" und damit wieder einen Verweis auf den Begriff des "Angemessenen" enthält, der dem, was "Berechtigt" ist, entgegengehalten werden kann. Der Gesetzgeber hat sich bis heute nicht dazu bereit gefunden, diesen derart schwammigen Verweis aus dem Gesetz zu entfernen, wie überhaupt das SGB IX in weiten Teilen ein Kompromißgesetz war und ist und deshalb den Leistungsträgern und der Rechtsprechung derart viel Auslegungsspielraum eröffnet. Hier wäre eine Novellierung überfällig! Insbesondere auch hinsichtlich des kuriosen § 7 SGB IX, der in seinem Satz 2 das Querschnittsgesetz SGB IX unter die eiserne Fuchtel der Besonderen Teile des SGB zu stellen scheint.Gerade dies nützt der 1. Senat des BSG rigoros zu Lasten der Betroffenen aus.