Wie müssen betriebliche Integrationsvereinbarungen gestaltet sein, um die inklusive Ausbildung zu fördern? Und wie sieht es mit der Bereitschaft der Unternehmen aus, solche Regelungen zu treffen?
Die Frage erreichte das Projektteam per E-Mail.
Wie müssen betriebliche Integrationsvereinbarungen gestaltet sein, um die inklusive Ausbildung zu fördern? Und wie sieht es mit der Bereitschaft der Unternehmen aus, solche Regelungen zu treffen?
Die Frage erreichte das Projektteam per E-Mail.
Integrationsvereinbarungen nach § 83 SGB IX sind ein gutes Mittel, um betriebliche Ziele für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen festzulegen. Diese Ziele sollten möglichst klar, am besten mit Zahlen, definiert werden. In unserer Hochschule haben wir vereinbart, dass die allgemeine Beschäftigungsquote gesondert auch für die Ausbildung gilt, so dass regelmäßig Ausbildungsverträge geschlossen werden müssen. Es gibt keine Einigungsstelle, die eine solche Regelung festlegen kann. In schwierigen Fällen kann das Integrationsamt um Vermittlung gebeten werden. Das hat den Vorteil, dass das Integrationsamt über seine Unterstützungsmöglichkeiten informieren und so mit geldwerten Leistungen "überzeugen" kann. Natürlich ist es für Betriebs- und Personalräte sowie für Schwerbehindertenvertretungen wichtig, dass über die Verhandlungen zur Integrationsvereinbarung in den Betriebsversammlungen und möglichen schriftlichen Mitteilungen an die Beschäftigten informiert wird.
Viele Beispiele für Integrationsvereinbarungen in unterschiedlichen Branchen und Bereichen sind unter http://www.rehadat.de/rehadat/…EA7592CC8DA0E?State=15010 dokumentiert.
Die Bedeutung der Integrationsvereinbarungen (IV) und ihrer Rolle für die Ausbildung von behinderten Jugendlichen aus betrieblicher Sicht
In unserer Integrationsvereinbarung steht unter 1.1 zum Unterpunkt Personalplanung folgender Absatz:
„1.1 Die Daimler AG will der jeweils geltenden Beschäftigungsquote gerecht werden und Schwerbehinderte entsprechend ihrer Qualifikation und Eignung möglichst in allen Bereichen des Unternehmens beschäftigen, sofern dies im Hinblick auf die Situation des Betroffenen und die betrieblichen Abläufe vertretbar ist. Das gilt auch für zusätzliche Neueinstellungen. Zielsetzung ist es dabei, Benachteiligungen bestimmter Gruppen auszuschließen. Besonderes Augenmerk soll auch auf die Ausbildung Schwerbehinderter gelegt werden. Dabei sind behinderungsbedingte Nachteile bei Einstellungstestverfahren auszugleichen; die Anforderungen hinsichtlich Beschäftigungs- und Ausbildungsziel an die Bewerber bleiben hierbei jedoch unverändert.“
Es stellte sich sehr schnell heraus, dass es hierzu konkretere Vereinbarungen bedurfte, da sich jeder im Unternehmen den Absatz aus der IV unterschiedlich auslegen konnte.
Seit 2007 ist bei Daimler folgendes Vorgehen vereinbart:
Vereinbarung:
Aber:
Vorgehen:
Grundsatz
Es findet der Einstellungsprozess Anwendung, der für alle Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz gilt. Das bedeutet:
Aber:
Besonderheiten:
Prozess für schwerbehinderte Bewerber wird wie folgt modifiziert:
Diese Vereinbarung hat in unserem Unternehmen dazu beigetragen, dass wir seit 2007 fast 250 schwerbehinderte Auszubildende eingestellt und ausgebildet haben. Die Zielsetzung ist ebenfalls die Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis nach bestandener Ausbildung.
Fazit:
Allgemeinsätze in Integrationsvereinbarungen reichen aus meiner Sicht nicht aus und es sollte in jedem Fall ein genaues Vorgehen beschrieben werden, an das die betrieblichen Akteure gebunden sind.
Alfons Adam, Sprecher der Schwerbehindertenvertretungen in der Automobilindustrie, Bremen
Das Informationssystem REHADAT ist außerdem gerade mit dem neuen Portal http://www.rehadat-gutepraxis.de online gegangen:
- es gibt dort über 900 Praxisbeispiele zum Übergang ins Berufsleben, zu Ausbildung oder Qualifizierung, Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld sowie beratende Institutionen und finanzielle Förderung.
- unter dem Menüpunkt Integrationsvereinbarungen finden sich zahlreiche anonymisierte Einzelvereinbarungen für Betriebe und Dienststellen oder Gesamtvereinbarungen für Konzerne oder Obere Behörden.