Welchen Anspruch haben Teilnehmer während einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf medizinische Reha (Ergo-, Logo-, Physiotherapie)?
Die Frage erreichte das Projektteam per E-Mail.
Welchen Anspruch haben Teilnehmer während einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf medizinische Reha (Ergo-, Logo-, Physiotherapie)?
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Wenn für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Rentenversicherungspflicht besteht, dann ist der Antrag auf medizinische Rehabilitation bei der Rentenversicherung zu stellen. Sollte dies nicht der Fall sein bei der Krankenkasse. Wichtig ist, dass die Gründe für die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation nicht die Arbeitsmarktfähigkeit grundsätzlich in Frage stellen.
Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN
DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN
BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 8.5.2012
"In der Rentenversicherung gilt die Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit sie eine betriebliche Ausbildung erhalten. Bei Bezug einer der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistun-gen tritt zusätzlich Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift ein.
Darüber hinaus sind nach § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Personen versicherungspflichtig, die in Ein-richtungen der Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behin-derte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Berufsbildungswerke sind die den Berufsförderungswerken entsprechenden Einrichtungen für die berufliche Ausbildung be-hinderter Jugendlicher. Zu den ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne der vorgenannten Vorschriften gehören alle Einrichtungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben speziell für behinderte Menschen durchführen.
Trifft eine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Bezieher von Übergangsgeld) im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 (Werkstattbeschäftigte) oder 3 (Personen in Einrichtungen für behinderte Men-schen) SGB VI zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind."
Barbara Vieweg
ZitatVersicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zur Ergänzung: Diese Publikation der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenvers…tl_beurteilung_index.html