Wie kann ich in der Ausbildung und im Studium faire Prüfungsbedingungen erhalten?

  • Es reicht nicht aus, auf die Behinderung aufmerksam zu machen, die Prüfer wissen auch nicht unbedingt, wieviel an Mehrzeit für Aufgaben ich bekommen darf - oder welche körperlichen Aufgaben ich gar nicht übernehmen kann.
    Wie ist der Ablauf, wenn ich mich benachteiligt fühle, wo kann ich Widerspruch gegen die Prüfungsbedingungen einreichen, welche Instanzen gibt es in der Ausbildung und welche im Studium?

  • Das Recht auf behinderungsgerechte Prüfungsbedingungen in Ausbildung und Studium lässt sich aus höherrangigen Rechtsquellen ableiten, wie z.B. aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz oder nun auch aus Art. 27 UN-BRK. Es ist darüber hinaus in zahlreichen Bestimmungen konkret verankert.So regelt § 65 Berufsbildungsgesetzes, dass die Prüfungsordnungen für die Ausbildungsberufe die besonderen Verhältnisse der behinderten Menschen berücksichtigen sollen. Beispielhaft werden die Prüfungsdauer, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfsleistungen Dritter, wie z.B. Gebärdensprachdolmetscher, genannt.


    Da Hochschulrecht Landesrecht ist, muss für die behinderungsgerechte Ausgestaltung der Prüfungsordnungen in die jeweiligen Landeshochschulgesetze geschaut werden. Eine Übersicht zu allen Landesregelungen gibt das Studentenwerk unterhttp://www.studentenwerke.de/de/content/landesrechtliche-regelungen-nachteilsausgleiche-im-studium.


    Die Universitäten setzen die Vorgaben dann regelmäßig in ihren einzelnen Prüfungsordnungen um. Die konkrete Inanspruchnahme stellt erfahrungsgemäß alle Beteiligten vor praktische Herausforderungen. Das Know-How an den Universitäten ist in den letzten Jahren gewachsen. In den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern als zuständige Stellen für die Prüfungsordnungen in den Ausbildungsberufen soll die Sensibilität ebenso gestärkt werden (vgl. „Initiative Inklusion“ des BMAS, dazu Nationaler Aktionsplan S. 36 f.).


    Wichtig für die rasche und faire Entscheidung vor Ort sind Handlungsempfehlungen, die z.B. die Peer Groups, die Beratungsstellen oder die Behindertenbeauftragten, am besten im Konsens, zusammenstellen. Vgl. beispielhaft für die Universität Bremen
    http://www.uni-bremen.de/studi…g/nachteilsausgleich.html


    Wichtig ist, den Nachteilsausgleich frühzeitig beim zuständigen Prüfer/Prüfungsamt zu beantragen. Aus eigener Erfahrung kenne ich Regelungen über langfristige Nachteilsausgleiche, die z.B. für sämtliche schriftliche Prüfungen im Studienverlauf einmalig beantragt und dann ohne weitere Beantragung jeweils praktisch gewährt werden. Am besten ist, sich gleich zu Beginn des Studiums bei den Beratungsstellen für behinderte oder chronisch kranke Studierende zu erkundigen. Ein Nachteilsausgleich muss grundsätzlich vor der Prüfung beantragt werden. Tritt im Verlauf der Prüfung Prüfungsunfähigkeit auf, muss dies vom Prüfling angezeigt werden (am besten mit Eintrag ins Prüfungsprotokoll); vor der Wiederholungsprüfung sollte dann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die Teilhabestörung als grundsätzlich herausgestellt hat. Aus meiner Praxis sind mir keine Fälle bekannt, in denen Prüfer einer offensichtlichen Beeinträchtigung entgegen diskriminierend prüfen. Nimmt ein Prüfer erkennbar eine Leistung ab, ohne angemessen auf die offensichtliche Behinderung zu reagieren, dürfte sicher auch im Nachhinein das Prüfungsergebnis anfechtbar sein. Allerdings kann ich nur empfehlen, im Vorfeld den Dialog mit den Prüfer_innen über die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen zu suchen und hierzu die universitären Beratungsstellen als Vermittler einzuschalten.


    Wird der beantragte Nachteilsausgleich nicht bzw. nicht wie beantragt gewährt, dann sollte wiederum mit der Beratungsstelle Kontakt gesucht werden, um sich gegen diese Entscheidung zu wehren und möglichst doch eine Lösung zu erreichen. Der Rechtsweg über Widerspruchsausschuss und Gericht ist erfahrungsgemäß für die Studierenden besonders belastend.


    Wer für seinen Studiengang oder seine spezielle Ausbildung ein Recht auf Nachteilsausgleich bei den Prüfungsbedingungen nicht findet, muss mit den allgemeinen Rechtsquellen argumentieren: Das Recht auf Bildung und auf Ausbildung ist ein Menschenrecht, und zwar unabhängig von gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigungen. Dies bedeutet auch faire Prüfungsbedingungen für behinderte Menschen. Die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe. Nachteilsausgleiche sind eine Möglichkeit angemessener Vorkehrungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Im Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung (http://www.bmas.de) heißt es dazu, die Belange der behinderten oder chronisch kranken Studierenden müssen in den Prüfungsordnungen berücksichtigt werden.