Unterstützung im Falle eines Pflegefalles für Betroffene und pflegende Angehörige (Rentner) – Welche Hilfen gibt es?

  • Hallo,


    nun, Pflegestufe 3 und erhöhte zusätzliche Betreuungsleistung liegen vor. Ehefrau betroffen, Ehemann pflegender Angehöriger, kombinierte Leistung)


    Grundsätzlich bekannt sind:
    Anträge für Hilfsmittel bei der Krankenkasse. Zum Beispiel wurden ein Krankenbett und ein Treppensteigegerät beantragt und gestellt.
    Mögliche Vergünstigungen über einen Schwerbehindertenausweis (noch nicht beantragt)
    Rezepte für Therapie über Hausarzt (in Anpruch genommen: Physiotherapie und Logopädie)

    Frage 1: Welche Hilfen (finanzielle und nicht-finanzielle) können noch in Anspruch genommen werden bzw. beantragt werden?

    Weniger interessant (so nehme ich an) dürften Steuervorteile sein, da Rentner.


    Anmerkung:
    Die Erfahrungen, was Hilfeleistungen im Pflegefall angeht, sind zweigeteilt.


    Einerseits ist es oft nicht so schwer, bestimmte Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel wurde ein Treppensteigegerät genehmigt und bereitgestellt. Dieses Beispiel zeigt jedoch andererseits die Grundproblematik: Nur durch Zufall erfuhr ich (Sohn) von solch einer Möglichkeit.


    Hier wird man doch weitgehend alleine gelassen. Es gibt zwar in der Krankenhauszeit die Möglichkeit, einen oder zwei Termine mit den dortigen Sozialarbeiterinnen zu bekommen, aber die sind extrem kurz angebunden, haben wenig Zeit.


    Es kommt sonst niemand auf einen zu. Die ersten Schritte müssen grundsätzlich selbst unternommen werden. Es ist doch klar: Die richtigen Fragen können nur dann gestellt werden, wenn es schon ein wenig Vorwissen gibt.


    Deshalb hier die anschließende


    Frage 2: Wie sollen Angehörige am besten vorgehen, wenn ein Angehöriger sich im Krankenhaus bzw. Reha befindet, es jedoch schon feststeht, das eine Pflegestufe benötigt wird? Gibt es andere Beratungsstellen?


    Vielen Dank für Ihre Antworten und Grüße

  • Wenn bereits im Krankenhaus oder der Rehabilitationsklinik feststeht, dass ein Angehöriger bei Entlassung pflegebedürftig sein wird, kann man sich einmal direkt mit der Pflegekasse in Verbindung setzten und sich beraten lassen.
    Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7 SGB XI. Des weiteren stehen Pflegestützpunkte für die Beratung zur Verfügung. Hier erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen alle notwendigen Informationen, Hilfestellungen und erforderlichen Antragsformulare. Die Pflegekasse informier Sie, wo sich der nächste Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe befindet.

  • Pflegekassen sind die ersten Ansprechpartner, wenn es um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen geht. Das betrifft sowohl die allgemeine Beratung nach § 7 SGB XI (die es allerdings nach den derzeitigen Planungen des 2. Pflegestärkungsgesetzes so nicht mehr geben wird) als auch die individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, auf die Pflegebedürftige und Antragstellerinnen und Antragsteller einen Anspruch haben. Zudem haben die Pflegekassen dem Antragsteller nach Eingang seines Antrags eine Leistungs- und Preisvergleichsliste aller Pflegeleistungsanbieter einschließlich der anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote im Einzugsbereich zuzusenden. So erhält man einen ersten Überblick über das, was im Umfeld an unterstützenden Dienstleistern vorhanden ist und kann sich mit diesen in Verbindung setzen. Auch der Sozialhilfeträger berät im Rahmen der Hilfe zur Pflege über Leistungen. Hier können insbesondere dann, wenn die Leistungen der Pflegekassen den Bedarf nicht decken, ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege bezogen werden, sofern das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
    Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist als individuelles Fallmanagement angelegt, mit umfassender Beratung auch über Leistungen anderer Sozialleistungsträger (Sozialhilfeträger, Krankenkassen, kommunale Einrichtungen, Rehabilitationsträger u.Ä.), allerdings ist dieser umfassende Beratungsanspruch in der Praxis häufig illusorisch. Angehörige werden bei dieser Pflegeberatung nur beteiligt, wenn es der oder die Versicherte wünscht (auch hier ist eine Änderung im PSG II vorgesehen). Beantragt ein Betroffener erstmalig Leistungen aus der Pflegeversicherung, muss die Pflegekasse (oder das private Pflegepflichtversicherungsunternehmen) ihm unter Benennung einer Kontaktperson einen Beratungstermin anbieten, der spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen ist. Schafft die Pflegekasse das nicht, hat sie einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen aufgeführt sind, in denen die Beratung durchgeführt werden kann. Pflegestützpunkte sind eine gute Einrichtung, allerdings gibt es diese nicht in allen Bundesländern (Sachsen-Anhalt und Sachsen haben sich ausdrücklich dagegen entschieden, auch wenn es in Sachsen mittlerweile einen regional organisierten Stützpunkt in Rochlitz gibt), in anderen Bundesländern gibt es nur zwei oder drei, die dann möglicherweise zu weit weg sind. Einen guten Überblick über die Pflegestützpunkte findet man unter http://www.gesundheits-und-pfl…te/pflegestutzpunkte.html. In einigen Bundesländern haben auch Wohlfahrtsorganisationen und gemeinnützige Träger Beratungsstellen eingerichtet.