"Muss ein Betrieb auch für Barrierefreiheit sorgen, wenn es um die Absolvierung eines Praktikums geht?"
Diese Frage erreichte das Team in Vorfeld per E-Mail.
"Muss ein Betrieb auch für Barrierefreiheit sorgen, wenn es um die Absolvierung eines Praktikums geht?"
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Liebe Forenmitglieder, welche Erfahrungen sind Ihnen bekannt, wenn es um Barrierefreiheit in der Ausbildung von Menschen mit Behinderung geht? – Eine Universität/ein Berufsbildungswerk oder ein anderes Bildungsinstitut ist ggf. barrierefrei, aber die Barrierefreiheit endet u. U. schnell dort, wo Berufspraktika anfangen. – Welche Möglichkeiten haben behinderte Bewerberinnen und Bewerber für und Anbieterinnen/Anbieter von Praktikumsstellen in dieser Situation?
Übergänge von Qualifizierung in Beschäftigung müssen gut geplant werden, wenn Inklusion gelingen soll. Berufsförderungswerke bieten daher ihre Qualifizierungen in Kooperation mit Unternehmen an, Betriebliche Phasen sind Bestandteil aller Qualifizierungen und fest in Curricula integriert. Behinderte Menschen werden in der Vorbereitung von Betrieblichen Phasen bei der Auswahl geeigneter Unternehmen zum Absolvieren ihrer Betrieblichen Phase begleitet. Damit wird der Einstieg in Beschäftigung bereits eingeleitet, die individuelle Bedarfslage zur Teilhabe am Arbeitsleben im anvisierten Unternehmen wird daher nicht nur kurzfristig für eine Praktikumsphase geklärt, sondern langfristig zur Ermöglichung von Beschäftigung.
Frühzeitige Planung bietet die Chance zum Abbau bestehender Barrieren und sichert so den Erfolg einer Qualifizierung mit nachhaltiger beruflicher Integration. Dies betrifft betriebliche wie überbetriebliche Qualifizierung. Konzepte der Berufsförderungswerke sind auf spezifische Bedarfslagen ausgerichtet und unterstützen sowohl die behinderten Menschen als auch die Unternehmen bei Übergängen von Qualifizierung in Beschäftigung oder organisieren gezielt längere Qualifizierungsphasen in Unternehmen. Fördermöglichkeiten zu Arbeitsplatzanpassungen oder anderer zum Abbau von Barrieren notwendiger Interventionen werden bei Bedarf gemeinsam mit dem fördernden Reha-Träger ausgelotet. Auch werden durch Berufsförderungswerke Umorientierungen innerhalb von Unternehmen durch bedarfsorientierte Qualifizierung für eine alternative Tätigkeit im bisherigen Unternehmen organisiert.
https://www.bfw-frankfurt.de/e…en/absolventen/Wagner.asp
Die Mitgliedsunternehmen des Unternehmensforums bieten mit großer Überzeugung Ausbildungs- und Beschäftigungschancen für Menschen mit Behinderung, sie sind bereit arbeitgeberseitig frühzeitig vor Beginn einer Beschäftigung, die auch über ein Praktikum vorbereitet werden kann, individuelle Chancen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu identifizieren und zu gestalten. Eindrucksvolle Beispiele belegen dies. http://www.unternehmensforum.o…t-practice-ausbildung.pdf
http://www.unternehmensforum.o…iles/best-practice-db.pdf
Voraussetzung für gelingende Inklusion ist die Vernetzung aller am Prozess Beteiligter und die kreative Suche nach Wegen anstatt Aufzeigen von Problemen. Aktionspläne der Mitgliedsunternehmen des Unternehmensforums geben viele Anregungen für solche ressourcenorientierte Ansätze.
http://www.unternehmensforum.org/themen/inklusion.html
Mir fällt in diesem Zusammenhang ein praktisches Beratungsbeispiel aus unserem Integrationsfachdienst ein: Vor einiger Zeit kontaktierte uns ein Unternehmen, dass eine Bewerbung für ein Praktikum von einer sehbehinderten Person erhalten hatte. Man wollte dem Bewerber gerne das Praktikum zusagen, war jedoch intern unsicher, was zu beachten sei und auch wie genau sich die Arbeit der Person am PC gestalten lassen kann. In einem persönlichen Gespräch informierte ich dann über mögliche Hilfsmittel für die PC-Arbeit und wir sprachen auch sehr offen über die Unsicherheiten, die bei den Verantwortlichen im Unternehmen in Bezug auf den Umgang miteinander vorhanden waren. es zeigte sich, dass der bewerber die notwendigen Hilfsmittel bereits besas und nach Rücksprache mit der IT-Abteilung diese auch am Praktikumsplatz ohne große Probleme einsetzbar waren. Ganz besonders wichtig war aber auch der Austausch zum Umgang miteinnader. Es bestand eine große Sorge, zuviel, zuwenig oder "falsche" Hilfestellung zu leisten. Dies konnten wir im Gespräch gut und sehr offen thematisieren. Das Praktikum fand daraufhin zeitnah statt und war, wie mir der Betrieb im Nachhinein berichtete, eine wertvolle Erfahrung für alle Beteiligten. Vielleicht kann Barrierefreiheit in diesem Fall auch als Abbau von Unsicherheit beschrieben werden.
Guten Tag,
um etwas Wasser in den Wein zu kippen: Die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen gelten nur für Beschäftigungsverhältnisse und sind auf Praktika nicht übertragbar.
Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Dr. Martin Theben
Die Arbeitsstättenverordnung (Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ArbStättV) gilt für alle Arbeitsstätten, egal ob Praktikanten beschäftigt werden oder nicht. Soweit behinderte Praktikanten beschäftigt werden, sind besondere Vorkehrungen zur Barrierefreiheit zu treffen. Das ergibt sich aus § 3a ArbStättV:
"§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(1) 1Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. 2Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. 4Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.
(2) 1Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser
Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen
sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres
Anhanges zulassen, wenn 1.der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder 2.die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen
Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. 2Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen."
Sollte ein Problem bei der Beschäftigung eines behinderten Praktikanten in einem Kleinbetrieb auftreten, kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers eine Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen werden, wenn andere wirksame Maßnahme zur Teilhabe des Praktikanten an der Beschäftigung zugesagt werden.
Professor Franz Josef Düwell
franz.duewell@uni-konstanz.de