Bergung und Sicherung von Hilfsmitteln (hier: elektrischer Rollstuhl)

  • die immerwährende Frage nach der Kostenträgerpflicht.
    hier kronkretes Fallbeispiel:


    Patient fährt mit einem elektrischen Rollstuhl spazieren.
    Der Rollstuhl fällt unterwegs unverhofft aus, ohne dass der Patient hier Einfluss hatte (bspw. Elektronikausfall)
    Der Rollstuhl lässt sich selbstständig nicht mher bewegen und muss geborgen (abgeschleppt / aufgeleden) werden, darüber hinaus muss der elektrische Rollstuhl bis zur Bergung gesichert werden. Bitte beachten, dass ein elektrischer Rollstuhl schon mal 180 bis 200 kg schwer ist und nicht in einen PKW verladen werden kann.


    Frage: Wer ist für die Bergung und/oder Sicherung zuständig / verantwortlich?
    Was muss der Patient konkret unternehmen um die Gefahr eines Untergangs des Hilfsmittel abzuwenden? (für den Fall, dass der Rollstuhl durch eigene Möglichkeiten des Patienten nicht gesichert / geborgen werden kann)
    Wie lange muss der Patient gegebenenfalls am Schadensort verbleiben, bevor er sich selbst bergen / abholen lässt?
    Wer bezahlt bzw. kommt für die Kosten der Bergung ("Abschleppkosten") auf?


    für Hinweise wäre ich verbunden...


    Lg Steffen
    für rollimops.info
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  • Schwierige Frage, die ich nur zum Teil beantworten kann. Grundsätzlich hat der Versicherte einen Anspruch auf ein funktionsfähiges und sicheres Hilfsmittel (vgl. § 33 SGB V). Dazu zählt auch, so § 33 SGB V, dass der Anspruch "auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen" umfasst. Darin eingeschlossen ist also auf jeden Fall die Reparatur und Ersatzbeschaffung, egal ob der Versichert Einfluss darauf hatte oder nicht. Auch vorbeugende Wartungen (damit es nicht zu Ausfall kommt) sind eingeschlossen, doch hat der Gesetzgeber hier ja formuliert "soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich". Was auch immer man darunter verstehen mag. Aus der Rechtsprechung ist bekannt, dass auch Folge- und Betriebskosten (wie z.B. Stromkosten) übernommen werden müssen. Konkrete Aussagen zu Ihrem Fall finden sich aber nicht.