§ 12 SGB V beschreibt das Wirtschaftlichkeitsgebot so: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (…)“
Wenn Krankenkassen nun aber angehalten werden, zukünftig bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien im Rahmen einer Ausschreibung zu mindestens 40% Kriterien zu gewichten, die nicht den Preis betreffen, dann wäre der Preis mit 60% das wichtigste Kriterium. Wie kann aber eine Leistung ausreichend sein, wenn nicht „ausreichend“ das wichtigste Kriterium ist?
Der Begriff der Wirtschaftlichkeit hingegen ist immer nur im Verhältnis zu sehen: unter den Ausreichenden und Zweckmäßigen das Günstigste. Oder nicht?