Beispiel aus dem Bereich Assistenz1
Person X lebt alleine in ihrer Wohnung und möchte ihre Freizeit neu gestalten und sich ein Hobby suchen. Dazu benötigt sie im ersten Schritt eine inhaltliche Unterstützung. Die Person braucht ein Gegenüber, um sich über ihre Interessen und die bestehenden Möglichkeiten auszutauschen, um dann in einem zweiten Schritt Kontakte zu evtl. Anbietern/Angeboten aufzunehmen. In einem dritten Schritt bedarf es ggf. des gemeinsamen Ausprobierens und einer Begleitung zu der Veranstaltung. Je nach individueller Situation können Ansprache, Motivation und Reflektion auf Dauer notwendig sein, um eine konstante und erfolgreiche Teilnahme zu sichern. Diese Facette der Unterstützung der individuellen Förderung fiele bei Vorrang der Pflege weg. Die sog. teilhabeorientierte Pflege kann diesen Auftrag nicht erfüllen.
Aktuelles Teilhaberecht
Teilnahme und Teilhabe an individuell gewünschten Veranstaltungen/Vorhaben (Gesellschaft, Kultur und Sport).
Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf
Bei Vorrang von (Hilfe zur) Pflege (§ 91 Absatz 3 SGB IX – neu) ggf. kein Anspruch mehr auf selbstbestimmte Teilhabe; Ausschluss von Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, was zur Isolation führt.
Dieses Beispiel wurde eingereicht durch Dr. Volker Anneken, Geschäftsführer Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport (FIBS) gGmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln, und Katharina Sauerland.
FIBS gGmbH ist eine Gesellschaft der Gold-Kraemer-Stiftung, der Lebenshilfe NRW und der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Ziel, die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erforschen und zu fördern.
[1] Unter „Assistenz“ wird in diesem Zusammenhang nicht nur die „persönliche Assistenz“ verstanden, sondern eine grundlegende persönliche Unterstützung, die, je nach Bedarf, sowohl einen reinen assistierenden Charakter hat („meine Assistenz ersetzt mir Arme und Beine“) als auch eine pädagogische Fachkraft, die durch bestimmte Fördermaßnahmen eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellt.