Gibt es eine Möglichkeit, Patienten vor einer möglicherweise verfrühten Wiedereingliederung zu schützen?

    • Offizieller Beitrag

    Vollständige Fragestellung: Immer häufiger kommt es vor, dass die Krankenkassen zur Stufenweisen Wiedereingliederung drängen, unter Androhung von Sanktionen. Obwohl der behandelnde Arzt und Patient den Zeitpunkt für verfrüht halten. In 95% der Fälle wird die Wiedereingliederung vor Abschluss aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen. Gibt es da eine Möglichkeit zum Schutz des Patienten?


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  • Die stufenweise Wiedereingliederung hängt davon ab, dass nach ärztlicher Feststellung die bisherige Tätigkeit teilweise verrichtet werden kann (§ 74 SGB V). Fehlt es an dieser ärztlichen Feststellung, ist keine stufenweise Wiedereingliederung möglich.
    Bei einem weiten Verständnis kann die stufenweise Wiedereingliederung der Mitwirkungspflicht bei Heilbehandlung nach § 63 SGB I unterfallen. Diese kann jedoch nicht gegeben sein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

  • Ohne Verordnung des niedergelassenen Arztes läuft eine st.WE nicht. Also muß mit Zustimmung des Betroffenen mit dem Arzt Kontakt aufgenommen werden. In einem geordneten größeren Unternehmen sollte nach Abstimmung mit den Beteiligten das kollegiale Gespräch der Arbeitsmediziner übernehmen.