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Die Fahrtkosten können als ergänzende Leistungen des Rehabilitationsträgers nach § 53 SGB IX beansprucht werden.
Die Regelungen zur stufenweisen Wiedereingliederung müssen auch in WfbM gelten, sowohl für den zuständigen Träger der medizinischen Rehabilitation wie auch für die Werkstatt, die im arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Abs. 1 SGB IX die Vorschriften aus § 81 Abs. 4 SGB IX zu beachten hat.