Zur Zukunft des BEM: Berücksichtigung im BTHG und Beteiligung von Integrationsamt und Rehaträgern

    • Offizieller Beitrag

    Wie kann sichergestellt werden, dass Reha-Träger und Integrationsämter verpflichtet werden, Anfragen der Betriebe zum BEM zeitgerecht und kooperativ beantworten und an Verfahren teilnehmen?


    Diese ergänzende Frage zum oben genannten Thema erreichte das FMA-Team per E-Mail.

  • Mich würde im Rahmen unseres Projekts RE-BEM interessieren, welche konkreten Erfahrungen mit den Angeboten der genannten Träger in der Praxis gemacht wurden. Aus unserer Befragung ging hervor, dass die Unterstützungsangebote der Reha-Träger von den Betrieben kaum in Anspruch genommen wurden. Ausnahme: Integrationsamt.

  • Hallo Team,


    die Sicherstellung, dass Anfragen der Betriebe zum BEM zeitgerecht und kooperativ beantwortet werden liegt bei den Reha-Trägern und Integrationsämtern. Um in der Praxis Anfragen und Anträge zu beschleunigen, haben sich sogenannte "runde Tische" bewährt. So haben wir beispielsweise in München und in Nürnberg bereits vor drei Jahren regelmäßige "runde Tische" mit Reha-Trägern, Integrationsämtern und weiteren externen AkteurInnen und den Unternehmen initiiert und bis heute erfolgreich weitergeführt. Zu der Arbeit gehören Fallbesprechungen, verbesserte Kommunikationsstrukturen, Erfahrungsaustausch zu den unterschiedlichen Voraussetzungen und Vorgehensweisen. Immer mehr Unternehmen nutzen diese relativ schnelle Informationsplattform. Mehr dazu unter:
    http://www.arbeitsfaehig.com/u…mmelband_BEM-Netz_Web.pdf

  • Im Koalitionsvertrag war 2013 eine Stärkung des BEM versprochen worden. Das hatte man 2016 bei den Beratungen in der Bundesregierung und im Bundestag "vergessen". Auch in der Anhörung spielte dieses Thema keine große Rolle. Aus meiner Sicht fehlte es auch an einer breiten rechtspolitischen Diskussion, ob und welche gesetzlichen Änderungen sachgerecht sind. Diese Diskussion sollte vor dem Herbst 2017 erfolgen, damit im nächsten Koalitionsvertrag präzisere Forderungen verabredet werden können.

  • Sämtliche Reha-Träger haben sich in der Gemeinsamen Empfehlung zum Reha-Prozess bereit erklärt, das betriebliche BEM zu unterstützen. Deutlichere Beschlüsse sind von der gesetzlichen Unfallversicherung gefasst worden, die sich verpflichtet hat, im Rahmen ihrer Zuständigkeit BEM-Verfahren durch Information und Sachverstand zu unterstützen. Hierzu haben einige Unfallversicherungsträger konkrete Aktivitäten gestartet. Die Unfallversicherung ist nach § 14 SGB VII verpflichtet, der Entstehung arbeitsbedingter Krankheiten mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Dazu gehört natürlich auch die arbeitsschutzkonforme Gestaltung von Arbeitsplätzen, zB mit Hebehilfen. Betriebs- und Personalräte können sich nach §§ 89 BetrVG, 81 BPersVG jederzeit mit der zuständigen BG oder Unfallkasse in Verbindung setzen, um dazu konkrete Informationen zu erhalten. In einer BEM-Vereinbarung kann geregelt werden, dass Arbeitgeber in Konkretisierung von § 84 Abs. 2 S. 4 SGB IX zB bei allen Wirbelsäulenproblemen die jeweilige BG einschalten. Eine solche Regelung ist auch nach der BAG-Rechtsprechung möglich und durchsetzbar.