Wie passt die „möglichst frühzeitige“ Einschaltung der SBV nach § 84 Absatz 1 SGB IX zur „unverzüglichen“ Unterrichtungs- und Anhörungspflicht nach § 95 Absatz 2 SGB IX? Wann ist der maßgebliche Zeitpunkt? Und welche Folgen hat es für die Beteiligten, wenn dieser Zeitpunkt verpasst wird?
Präventionsverfahren: Frist in Bezug auf die Beteiligung der SBV
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Die Frage bezieht sich nicht auf das BEM (das ist § 84 Abs. 2 SGB IX), sondern auf die Kündigungsprävention nach § 84 Abs. 1 SGB IX. Beim BEM muss zu einem fixen Zeitpunkt (6 Wochen AU in den letzten 12 Monaten) die Einladung des Beschäftigten erfolgen und zeitgleich die Interessenvertretung - also bei Schwerbehinderten/Gleichgestellten - zusätzlich die SBV informiert werden. Das ist ein klarer und einfacher Zeitpunkt.
Die Kündigungsprävention nach § 84 Abs. 1 DGB IX kennt einen solchen präzisen Zeitpunkt nicht, denn sie soll erfolgen, sobald eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses eintritt. Dieser Termin ist schwieriger zu bestimmen, denn er bezieht sich auf alle Gefährdungen - auch zB betriebsbedingte Kündigungen. Ich darf dies an einem Beispiel erläutern. An unserer Universität sollte die veraltete zentrale Telefonanlage auf eine neue Technologie ohne Telefonzentrale umgestellt werden. Das war plausibel, aber in der Zentrale arbeiteten mehrere blinde Beschäftigte, die diese Arbeit sehr gut erledigten. Wir haben darauf diesen Prozess zeitlich gestreckt und eine schrittweise Versetzung ins Klinikum organisiert, denn in einem Klinikum muss es eine Tag und Nacht besetzte Telefonzentrale geben, die auf Notfallanrufe antworten kann. Weil wir diesen Prozess rechtzeitig eingeleitet haben, konnten alle Arbeitsverhältnisse gesichert werden. Dies erfordert eine gute Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, dem nach §§ 90, 92 BetrVG bereits frühzeitig eine solche Technik- und Personalplanung mitzuteilen ist. Hier ist auch die SBV einzubeziehen; sobald die potentiell Betroffenen identifiziert sind, ist das Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX - natürlich mit Beteiligung der SBV und des Betriebs- oder Personalrats - einzuleiten.