- Offizieller Beitrag
Wie passt die „möglichst frühzeitige“ Einschaltung der SBV nach § 84 Absatz 1 SGB IX zur „unverzüglichen“ Unterrichtungs- und Anhörungspflicht nach § 95 Absatz 2 SGB IX? Wann ist der maßgebliche Zeitpunkt? Und welche Folgen hat es für die Beteiligten, wenn dieser Zeitpunkt verpasst wird?