Voraussetzung für den Anspruch auf ein Budget für Arbeit

    • Offizieller Beitrag


    Setzt der Anspruch auf ein Budget für Arbeit voraus, dass man zuvor die Bereiche der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ganz oder teilweise (Eingangsbereich, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich) durchlaufen bzw. in einer WfbM gearbeitet haben muss?



    Diese Frage betrifft vorwiegend das Themenfeld der AG 5 "Übergänge aus der Werkstatt und Inklusionsbetriebe" im Rahmen der Fachtagung "Arbeit inklusiv gestalten" am 8./9.5.2017 in Berlin.

  • Nur ergänzend zur klaren Antwort des Kollegen:


    Der Anspruch auf das Budget für Arbeit (ab 1.1.2018 in § 61 SGB IX) setzt lediglich voraus, dass der behinderte Mensch die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM erfüllt. Diese (ab 1.1.2018 in § 58 SGB IX) bleiben unverändert (noch: § 41 Abs. 1 SGB IX) und verlangen:
    dass für den behinderten Menschen
    1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
    2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4)
    wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen.


    Auch in der Begründung zum BTHG ist eindeutig zu lesen, dass ein Anspruch auf ein Budget für Arbeit (BfA) nicht verlangt, dass der behinderte Mensch zuvor in der WfbM beschäftigt worden ist (BT-Drs. 18/9522, S. 253). Alles andere liefe auch dem gesetzgeberischen Anliegen zuwider, von vornherein Alternativen zur WfbM zu ermöglichen. Damit kommt das BfA gerade auch für jene in Betracht, die infolge einer erst während der Erwerbstätigkeit auftretenden Beeinträchtigung (vorübergehend) ohne Unterstützung aus dem allgemeinen Arbeitsmarkt fallen würden. Da eine volle Erwerbsminderung wiederum nicht zu den Voraussetzungen für die Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM und damit auch nicht für den Bezug eines BfA zählt, unterbricht ein Anspruch auf ein BfA nicht per se die bereits eingetretene Leistungszuständigkeit anderer Rehabilitationsträger, insbesondere nicht die der Gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Bundesagentur.