Soziale Netze behinderter Menschen - Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch mit besonderen Kindern?!

    • Offizieller Beitrag

    Familien mit behinderten Kindern bewältigen große Herausforderungen. Und das trotz meist kleinerer sozialer Netzwerke und eines größeren Anteils Alleinerziehender. Dies geht regelmäßig zu Lasten der Erwerbsbeteiligung von Eltern behinderter Kinder, meist der Mütter, und damit zugleich zu Lasten des Familieneinkommens mit den negativen Folgen für die Teilhabechancen aller Familienmitglieder.
    Schon im Ersten Bericht der Bundesregierung über die Lebenslagen behinderter Menschen wurde auf diese Zusammenhänge und die unzureichenden Unterstützungsleistungen zugunsten der Eltern hingewiesen (BMAS, 2013, S. 79 f.).


    Bedarfe und Rechte der Eltern behinderter Kinder


    Über Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe kann vor diesem Hintergrund nur ernsthaft diskutiert werden, wenn auch den Bedarfen der Eltern behinderter Kinder entsprochen wird.
    Das Arbeitsrecht hält bislang nur vereinzelte Rechte für Eltern behinderter oder chronisch kranker Kinder bereit. So wurde mit der jüngsten Reform des Mutterschutzgesetzes die nachgeburtliche Schutzfrist bei der Geburt eines behinderten Kindes über die übliche Frist von 8 Wochen auf 12 Wochen verlängert. Bei Erkrankung des Kindes gewährt das Sozialgesetzbuch 5 für behinderte Kinder einen altersunabhängigen Kinderkrankengeldanspruch und für den besonders gravierenden Fall eines lebensbedrohlich erkrankten Kindes einen zeitlich deutlich verlängerten Anspruch auf Kinderkrankengeld (vgl. § 44 SGB V).


    Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessern


    Darüber hinaus kennen das Arbeits- und Sozialrecht keine speziellen Regelungen für Eltern behinderter Kinder. Natürlich können Eltern für den Fall der Pflegebedürftigkeit des Kindes Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach den gleichnamigen Gesetzen beanspruchen. Allerdings sind diese Rechte für die konkreten Bedarfe der Eltern behinderter Kinder unzureichend. Der demografische Wandel befördert die Debatte um die weiter zu verbessernde Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Dies kann Impulse für die bessere Berücksichtigung der Belange von Eltern behinderter Kinder liefern.


    Dazu müssen allerdings die konkreten Bedarfe stärker in den Blick genommen werden, z.B. im Hinblick auf:

    • Flexibilität bei der Gestaltung der Eltern(teil)zeit und bei der Rückkehr aus Mutterschutz und aus Elternzeit;
    • flexible Arbeitszeitenregelungen angesichts besonderer Situationen;
    • Sozialleistungen (wie z.B. Frühförderung, Hilfsmittel, Assistenzleistungen oder inklusive Betreuungsplätze);
    • entlastende Infrastruktur (wie z.B. Peer Beratung und Selbsthilfe)

    Der europäische Gesetzgeber hat den Mitgliedstaaten hier bereits verbindliche Handlungsaufträge gegeben (vgl. die Elternurlaubsrichtlinie RL 2010/18/EG).


    Assoziierte Diskriminierung


    Zugleich hat der Europäische Gerichtshof längst entschieden, dass das Verbot einer behinderungsbedingten Diskriminierung auch die assoziierte Diskriminierung umfasst. D.h. dass auch ein nicht behinderter Mensch nicht wegen der engen Verbindung zu einem behinderten Menschen diskriminiert werden darf (vgl. EuGH, 17.7.2008, C-303/06, Rs. Coleman).


    Die rechtliche Verankerung des Verbotes der assoziierten Diskriminierung steht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz noch offen, ebenso wie die konkrete Ausgestaltung dieses Verbotes durch klare Anspruchsregelungen zugunsten der Eltern behinderter Kinder.



    Das Team der begleitenden Expertinnen und Experten


    Der Fachaustausch wird u. a. von folgenden Expertinnen und Experten begleitet:

    • Prof. Dr. Andreas Eckert, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik, Zürich
    • Dipl. jur. Doreen Kalina, Bremen
    • Dr. Annette Mund, Vorstandsvorsitzende Kindernetzwerk e. V., Aschaffenburg
    • Prof. Dr. iur. Katja Nebe, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
    • Kai Pakleppa, Leiter Referat Konzepte, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Berlin
    • Dr. iur. Cathleen Rabe-Rosendahl, Referentin beim Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
    • Birgit Scheibe, Rechtsanwältin, Mediatorin, Referentin im Diözesancaritasverband Münster

    Zu dieser Diskussion wurde eine Zusammenfassung als Fachbeitrag D3-2018 bei reha-recht.de veröffentlicht.