Ein-Euro-Jobber wahlberechtigt?

  • Liebe Foristen,
    den sog. Ein-Euro-Jobbern, die im Schnitt um die 30 WoSt arbeiten, wird laut Schulungen und Literatur teils das SBV-Wahlrecht pauschal versagt, da kein Ar­beits­ver­hält­nis iSd Arbeitsrechts und kein Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis iSd SGB IV besteht laut § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II. Andererseits wird ihnen aber in Pra­xis­­kom­men­ta­ren­ das aktive Wahlrecht zu­er­kannt nach § 177 Abs. 2 SGB IX. Be­grün­det wird dies damit, dass es (im Un­ter­schied zur BR-Wahl) nicht auf Ar­beits­ver­träge sowie nicht auf Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se i.S.d. SGB IV an­kom­me, sondern dass ein Rechts­ver­hält­nis mit Arbeitspflicht für wei­sungs­ge­bun­de­ne Arbeit genüge.


    Die BA sagt in ihren Fachlichen Weisungen 2017 zu den Ar­beits­ge­le­gen­hei­ten nach § 16d SGB II, Nr. 2.4.1, dass die Arbeit bei den Ein-Euro-Jobs im Vordergrund stehe wie folgt: "Es gilt der Grundsatz, dass die Verrichtung von Arbeit im Vordergrund steht." Auch stehe ihnen laut Nr. 2.7 dieser BA-Weisungen als sbM der Zusatzurlaub zu nach § 208 SGB IX. Sie werden folglich schwer­be­hin­der­ten­recht­lich als Be­schäf­tig­te i.S.d. § 208 SGB IX an­ge­se­hen. Denn dort ist mehrfach aus­drück­lich vom "Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis" die Rede. Welcher Aus­le­gung ist der Vorzug zu geben? Danke!


    https://con.arbeitsagentur.de/…ocuments/dok_ba014267.pdf

  • Hallo Wolfgang,
    nach § 177 Abs. 2 SGB IX sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten oder diesen gleichgestellt behinderten Menschen wahlberechtigt. Das Gesetz stellt damit ausdrücklich auf das Beschäftigungs- und nicht auf das Arbeitsverhältnis ab. Bereits mit Beschluss vom 27. Juni 2001 – 7 ABR 50/99 entschied das BAG daher zutreffend, dass die aktive Wahlberechtigung von Rehabilitanden nicht zwingend einen Arbeitsvertrag voraussetzt. Entscheidend für das Beschäftigungsverhältnis und damit für die Wahlberechtigung ist vielmehr die betriebliche Eingliederung im Betrieb bzw. der Dienststelle. Für Ein-Euro-Jobber gilt insoweit nichts anderes.


    Auch verlangt die Wahlberechtigung gemäß § 177 Abs. 2 SGB IX nicht zwingend ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. SGB IV. Das SGB IV ist der allgemeine Teil für die Sozialversicherung, für das Schwerbehindertenrecht ist es daher lediglich eine Auslegungshilfe.


    Mit besten Grüßen
    Matthias Liebsch

    Einmal editiert, zuletzt von Team () aus folgendem Grund: Tippfehler: Statt 7 ABR 50/09 muss es 7 ABR 50/99 heißen