Liebe Foristen,
den sog. Ein-Euro-Jobbern, die im Schnitt um die 30 WoSt arbeiten, wird laut Schulungen und Literatur teils das SBV-Wahlrecht pauschal versagt, da kein Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis iSd SGB IV besteht laut § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II. Andererseits wird ihnen aber in Praxiskommentaren das aktive Wahlrecht zuerkannt nach § 177 Abs. 2 SGB IX. Begründet wird dies damit, dass es (im Unterschied zur BR-Wahl) nicht auf Arbeitsverträge sowie nicht auf Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. SGB IV ankomme, sondern dass ein Rechtsverhältnis mit Arbeitspflicht für weisungsgebundene Arbeit genüge.
Die BA sagt in ihren Fachlichen Weisungen 2017 zu den Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II, Nr. 2.4.1, dass die Arbeit bei den Ein-Euro-Jobs im Vordergrund stehe wie folgt: "Es gilt der Grundsatz, dass die Verrichtung von Arbeit im Vordergrund steht." Auch stehe ihnen laut Nr. 2.7 dieser BA-Weisungen als sbM der Zusatzurlaub zu nach § 208 SGB IX. Sie werden folglich schwerbehindertenrechtlich als Beschäftigte i.S.d. § 208 SGB IX angesehen. Denn dort ist mehrfach ausdrücklich vom "Beschäftigungsverhältnis" die Rede. Welcher Auslegung ist der Vorzug zu geben? Danke!