Kandidatur als Vertrauensperson und Stellvertreter

  • Nach Auskunft unseres Wahlvorstandes ist es möglich, gleichzeitig als Vertrauensperson und als Stellvertreter zu kandidieren.
    Stelle mir hier die Frage, ob es zulässig ist, für beide Wahlgänge eine Einverständnisserklärung abzugeben.
    Wäre gut, hier eine eindeutige Aussage zu erhalten, warum eine Doppelkandidatur möglich ist oder ist die Auskunft des Wahlvorstands ggf. falsch?

  • Die Auskunft des Wahlvorstands ist zutreffend. Bei der SBV-Wahl gibt es zwei unterschiedliche Wahlgänge, die allerdings am selben Tag stattfinden: die Wahl zur Vertrauensperson und die Wahl zu den Stellvertretern (meistens sind mehrere Stellvertreter zu wählen). Jede Person kann bei beiden Wahlgängen kandidieren (§ 6 I 4 WO), denn bei demokratischen Wahlen ist offen, wer am Ende die einzige gewählte Vertrauensperson ist. In der Praxis ist es so, dass immer einige Beschäftigte nur für die Stellvertretung kandidieren, weil ihnen die Last zu groß ist oder weil sie es gut finden, wenn die bisherige Vertrauensperson wieder gewählt wird. Trotzdem sollen diese Personen von der Mitwirkung an der SBV nicht ausgeschlossen werden. Deshalb haben sie das Recht, nur für die Stellvertreterwahl zu kandidieren. Das passt auch zum neuen SBV-Recht, in dem die Stellung und der Schulungsanspruch der Stellvertreter gestärkt worden ist.
    In der Praxis ist es richtig, dass zwei Einverständniserklärungen eingereicht werden, denn es gibt unterschiedliche Wahlvorschläge für Vertrauensperson und Stellvertreter; bei beiden ist im förmlichen Verfahren die Zustimmungserklärung beizufügen ( § 6 II 3 WO).

  • Ja, Doppelkandidatur ist zulässig und verbreitet. Darauf muss der Wahl­vor­stand auch in seinem Wahl­aus­schrei­ben eigens hinweisen. Das bedeutet aber nicht, dass man dann auch doppelt so viele Stütz­un­ter­schrif­ten für eine Dop­pel­kan­di­da­tur bräuchte, wie teils von Wahl­vor­stän­den verkannt wird. Benötigt und ausreichend ist die Zahl der im Wahlausschreiben anzugebenden Unterstützer.


    Das bedeutet auch nicht, dass Bewerber un­be­dingt zwei Wahl­vor­schlags­for­mu­la­re bräuchten, so wie manche Wahl­vor­stän­de meinen. Beide Varianten sind zu­läs­sig (Düwell, Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, 2. Aufl. 2018, Seite 73). Es muss nur un­miss­ver­ständ­lich sowie zwei­fels­frei zum Ausdruck kom­men, was genau gemeint und angestrebt wird.