Die Frage wurde bereits im Vorfeld eingesandt:
ZitatWer übernimmt die Kosten einer Rampe für einen Rollifahrer oder bei Menschen mit einer Gehbehinderung?
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ZitatWer übernimmt die Kosten einer Rampe für einen Rollifahrer oder bei Menschen mit einer Gehbehinderung?
Für Rampen die im alltäglichen Leben benötigt werden ist ggf. die GKV zuständig. Es handelt sich dann um Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1. SGB V, d.h. um Hilfsmittel der dritten Alternative, welche zum Behinderungausgleich dienen. Diese können nur beansprucht werden, wenn sie vom Versicherten im Einzelfall benötigt werden, um die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen (siehe dazugehörige Kommentare in diesem Forum). Als Grundbedürfnis wäre hier das Bedürfnis auf einen gewissen körperlichen Freiraum, ggf. auch das selbständige Wohnen relevant.
Das Hilfsmittelverzeichnis der GKV (vgl. § 139 SGB V) gibt hier in der Produktgruppe 22 - 'Mobilitätshilfen' einige unverbindliche Hinweise und führt auch Einzelproduktbeispiele (ebenfalls nicht abschließend) in der Produktart 22.50.01.0 - 'Mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen' auf. Wörtlich heißt es in der Produktart 22.50.0.0 : "Mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen sind transportable Rampensysteme, die den Patienten in die Lage versetzen, ein Gebäude zu verlassen bzw. wieder aufzusuchen. Sie ermöglichen die Überwindung von Höhenunterschieden mit oder ohne Fremdhilfe (z.B. Treppenstufen) und dienen somit der Befriedigung von Grundbedürfnissen." und weiter wird als Indikation angegeben: "Auf Rollstühle angewiesene Patienten, denen durch die Rampen die Überwindung von Höhenunterschieden mit oder ohne Fremdhilfe ermöglicht wird."
Fest installierte Rampen können nur bei Pflegebedürftigkeit als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu einem Betrag von 2557 Euro gefördert werden (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Im Übrigen können Umbauten auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX) sein, die von den Trägern der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) nach § 54 SGB XII übernommen werden, bei Vorliegen eines Anspruchs auch von der Unfallversicherung oder dem Träger der sozialen Entschädigung. Umbaumaßnahmen können hier übernommen werden, sind aber abhängig vom Einsatz von Einkommen und Vermögen (BSG, Urt. v. 20.9.2012, B 8 SO 15/11 R, BSGE 112, 67). Ist eine Rampe im öffentlichen Straßenraum notwendig, um die Wohnung zu erreichen, ist nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen eine Leistungspflicht der Sozialhilfe ausgeschlossen, weil es sich um eien Frage der öffentlichen Straßenbaulast handelt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.8.2012, L 9 SO 452/11, ZFSH/SGB 2013, 102).